Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: mai12 am 15. November 2012, 15:59:10
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Hallo,
bitte um Hilfe:
ich verstehe folgenden Satz nicht:
"Der aufgrund einer erteilten Restschuldbefreiung entstandene Gewinn stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO dar und ist damit erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung realisiert."
1. wann ist der Gewinn anzusetzen?
z. B. Verbindlichkeit in 2002
Insolvenz beendet 2006
RSB 2008
2. nach welcher Voschrift?
3. gibt dazu Urteile?
Danke!
mai12
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Nach bisher gängiger Ansicht entsteht der Sanierungsgewinn bei Erteilung der RSB. Er wäre also 2008 anzusetzen.
Einige meinen, mit Hilfe des § 175 AO den Sanierungsgewinn in die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlegen zu können. Die Folge wäre, dass die Steuer auf den Sanierungsgewinn eine Insolvenzforderung wäre und damit nicht bezahlt werden bräuchte. Überzeugend finde ich diese Ansicht nicht. Dass das Ministerium dem nicht folgt, ist sowieso klar.
Die nächste Frage wäre, wie der Gewinn zu berechnen ist.
Und zuletzt wäre die Möglichkeit von Stundung, Erlass der Steuer usw. zu prüfen.
In solchen Fällen zieht man sinnvollerweise einen Stb hinzu.
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hallo,
ändert sich was, wenn RSB rechtskräftig geworden ist?
danke für infos
mfg
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Wieso sollte sich was ändern?
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... weil, das Inso- verfahren abgeschlossen/ abgewickelt ist und RSB rechtskräftig geworden ist.
nicht?!
danke
mfg
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Damit steht zunächst fest, dass kein Gläubiger Versagungsanträge gestellt hat.
Das ändert nichts am Entstehen eines möglichen Sanierungsgewinns.
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... kein Gläubiger Versagungsanträge
1. was bedeutet das für Insolventen?
2. gibt es denn ein Fall, wo man kein Sanierungsgewinn ansetzt wird?
danke für info
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2. gibt es denn ein Fall, wo man kein Sanierungsgewinn ansetzt wird?
Ja, wenn der Betrieb nicht fortgeführt wird.
Alleine die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit begründet nicht in jedem Fall eine Betriebsfortführung oder eine Nachfolgerschaft. Kommt auf den Einzelfall drauf an, würde ich sagen. Wenn z.B. der Tätigkeitsbereich gänzlich wechselt, spricht das eher gegen eine Fortführung (auch wenn der Unternehmer weiterhin Unternehmer bleibt).
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Teil 1 ist falsch und Teil 2 hat mit der gestellten Frage nichts zu tun.
Wenn ein Sanierungsgewinn besteht, dann wird der auch angesetzt. Die Erklärungspflicht liegt beim Schuldner. Das Fa wird das prüfen müssen, wenn wenn das FA das nicht verpennt. Daran anschließend kann man sich Gedanken über Erlass, Stundung etc. machen.
.. kein Gläubiger Versagungsanträge
1. was bedeutet das für Insolventen?
Das sollte sich eigentlich von selbst erklären.
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Teil 1 ist falsch
Habe mich nochmal damit befasst und da es wohl um einkommensteuerrechtliche Betrachtungen geht, hast Du wohl in diesem Punkt Recht. Allerdings kann die Steuer auf den Sanierungsgewinn auf Antrag erlassen werden. Es macht daher ggf. Sinn im Laufe des Insolvenzverfahrens oder der WVP einen Verlustvortrag möglichst aufzubrauchen, damit dieser nur zum Teil vorher mit dem Sanierungsgewinn verrechnet werden kann.
Die Erklärungspflicht liegt beim Schuldner. Das Fa wird das prüfen müssen, wenn wenn das FA das nicht verpennt.
Interessant, aber welcher Schuldner erklärt den Sanierungsgewinn aufgrund der RSB schon selbst ? Ist hier im Zweifel gar der Vorwurf der Steuerhinterziehung zu machen ? Oder nur Steuerverkürzung ? Oder ist das unbedeutend, da ja der Erlass selbiger beantragt werden kann. Wobei man natürlich weiterhin lustig munter mit noch vorhandenen Verlustvorträgen verrechen könnte, wenn das Finanzamt pennt.
Also in diesem Sinne eine interessante Fragestellung.
Muss man den Sanierungsgewinn wirklich selbst erklären und welche Folgen hat es das zu unterlassen ?