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Autor Thema: Sanierungsgewinn  (Gelesen 1678 mal)

tomwr

Sanierungsgewinn
« am: 26. April 2014, 02:24:03 »

Mit Erteilung der RSB erzielt man ja aus Sicht des FA einen Sanierungsgewinn in Höhe der erlassenen Schulden.
Da dies der gewünschten Wirkung der RSB zuwiderläuft, nämlich dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, hat das Bundesfinanzministerium einen sog. Sanierungserlass (vom 27.03.2003) geschaffen. Danach soll der entsprechende Steuerbetrag aus Billigkeitsgründen vom FA abweichend festgesetzt werden, wenn eine Sanierung vorliegt (wozu auch das Insolvenzverfahren zählt).

Offenbar gab es aber Streit darüber, ob das FA auch für die abweichende Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig ist. Das wird wohl je nach Gemeinde unterschiedlich gehandhabt und kann unter Umständen in Einzelfällen für den Schuldner ein Problem werden. Der BFH hat nämlich festgestellt, dass das Finanzamt dafür nicht zuständig ist sondern ein Erlass der anfallenden Gewerbesteuer allein eine Ermessensentscheidung der betreffenden Gemeinde ist.

Zitat
BFH 25.4.2012, I R 24/11
Der Sanierungserlass ist weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i.S.d. § 184 Abs. 2 AO. Aus dem Sanierungserlass kann sich damit grundsätzlich keine Zuständigkeit des Finanzamtes zur abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO ergeben.
http://www.ebnerstolz.de/de/bfh-zum-sanierungserlass-zustaendigkeit-fuer-die-abweichende-festsetzung-des-gewerbesteuermessbetrags-14280.html

Der deutscher Steuerberaterverband hat dies ebenfalls thematisiert und fordert eine verbindliche Regelung durch den Gesetzgeber.

http://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/stellungnahmen-steuern/2013-s01-sanierungserlass

Ich bin durch Zufall beim Durchstöbern aktueller BGH Urteile darüber gestolpert, weil da ein Schuldner seinen Steuerberater auf Schadenersatz verklagt hat, der gegen einen ablehnenden FA Bescheid in Sachen Sanierungserlass keinen Widerspruch erhoben hat.

Im Ergebnis wurde dem Sanierten gegen seinen Steuerberater einen Schadenersatz aus festgesetzter Einkommensteuer in Höhe von knapp EUR 50.000 zugesprochen, der zusätzliche Betrag von knapp EUR 10.000 betreffend der Gewerbesteuer jedoch nicht, da der Sanierungserlass aus den o.g. Gründen nach Sicht des BGH keine Wirkung auf die Gewerbesteuer entfaltet resp. das Finanzamt dafür nicht zuständig ist und daher dieser Schaden nicht auf den nicht erhobenen Widerspruch durch den Steuerberater entstanden ist.

Der komplette Beschluss hat stolze 28 Seiten.
BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 23/10 - OLG Dresden - LG Leipzig
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67449

Also hinsichtlich der Gewerbesteuer sind ggf. im Einzelfall noch Überraschungen möglich, sollte der Gesetzgeber hier nicht regulierend eingreifen.
Gespeichert
 
 

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