Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: chaos am 26. April 2012, 21:56:56

Titel: Steuererklärung
Beitrag von: chaos am 26. April 2012, 21:56:56
Ich hab noch knapp 2 Jahre bis zum finalen Ende, trotzdem beschäftige ich mich vorab mit dem folgenden Sachverhalt:

Das Finanzamt gehört zu meinen Gläubigern und macht von seinem Aufrechnungsrecht gebraucht, ist auch vollkommen ok so.
Am 21.4.2014 bin ich durch, bedeutet das, wenn ich meine Steuererklärung für 2013 nach diesem Termin mache, dass dann auch keine Aufrechung durch das Finanzamt mehr erfolgen darf? Oder gibt es da grundsätzlich ein besseres Timing? Ich meine das mal in einem anderen Forum gelesen zu haben, finde es aber nicht mehr :-(
Danke schonmal für Eure Hilfe!
Titel: Re: Steuererklärung
Beitrag von: Der_Alte am 27. April 2012, 16:18:11
Solange Sie die Steuererklärung vor dem Termin machen, an dem die Restschuldbefreiung rechtskräftig ist (zwei Wochen nach dem Beschluß), darf das Finanzamt noch aufrechnen. Auch danach kann das FA weiterhin aufrechnen. Nach Erteilung der RSB können Sie sich allerdings gegenüber dem FA auf die RSB berufen und eine Verrechnung verweigern, aber natürlich nur für Aufrechnungen, die nach diesem Termin stattgefunden haben.
Titel: Re: Steuererklärung
Beitrag von: Nightflyer30 am 08. Juli 2013, 06:45:33
Hallo zusammen,

ich klink mich hier noch mal ein. Ich habe mittlerweile am 02.07. die Restschuldbefreiung erhalten. Keine Versagungsanträge und der Beschluss des Amtsgerichts ist mir zugestellt worden.

Nun habe ich die Steuererklärung eingereicht. Da auch bei mir das Finanzamt unter den Gläubigern war deshalb erst nach Erteilung. Bedeutet das nun das das Finanzamt immernoch 2 Wochen nach dem 02.07. mit der Altforderung, welche in die Insolvenz ging, verrechnen darf? Oh mann das hab ich mal wieder nen verdammten Fehler begangen :-(

LG Nightflyer
Titel: Re: Steuererklärung
Beitrag von: Der_Alte am 08. Juli 2013, 09:43:24
Abwarten, wie das FA reagiert. Wenn mit dem Steuerbescheid ein Verrechnungsvermerk kommt, Einspruch dagegen einlegen und auf die RSB verweisen. Glück kann man immer haben.