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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Steuererklärung nach erteilter Restschuldbefreiung  (Gelesen 6214 mal)

FRN

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Steuererklärung nach erteilter Restschuldbefreiung
« am: 01. Februar 2011, 15:06:43 »

Hallo,

mein Verfahren ist noch nicht beendet, jedoch wurde nach Ablauf der 6 Jahre die Restschuldbefreiung (zwischenzeitlich auch rechtskräftig) erteilt. Mein Verfahren wurde im November 2004 eröffnet und ist bislang nicht aufgehoben.

Wie sieht es jetzt mit der Steuererklärung für das Steuerjahr 2010 aus? Bin ich wieder berechtigt, diese selbst dem FA einzureichen und das Guthaben zu behalten?

Ich bin mir nicht sicher, ob mit der Erteilung der RSB unabhängig vom Verfahrensverlauf alles - also auch das Guthaben aus der Steuererklärung 2010 (Nachtrag konnte ja durch den TH aufgrund des noch offenen Verfahrens nicht beantragt werden)wieder in meine eigene Tasche wandern darf.

Vielen Dank schonmal im Voraus
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horst69

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Re: Steuererklärung nach erteilter Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 01. Februar 2011, 15:36:13 »

Kurze Frage: RSB erteilt und Verfahren läuft noch !?
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FRN

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Re: Steuererklärung nach erteilter Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 01. Februar 2011, 15:41:26 »

ja, RSB wurde - zwischenzeitlich auch rechtskräftig - erteilt. Verfahren ist noch nicht aufgehoben, da sich der TH recht schwer tut und mir während der 6 Jahre alles an Steinen in den Weg schmiss, was er so fand.

Angeblich wartete er noch auf eine Korrektur des FA´s aus 2009 - die ist aber längst (August 2010) eingegangen.
« Letzte Änderung: 01. Februar 2011, 15:43:14 von FRN »
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juergengrisu

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Re: Steuererklärung nach erteilter Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 01. Februar 2011, 16:08:30 »

Hi  :hi:

Wenn sie RSB erteilt bekommen haben ist das Verfahren beendet dann gibts keinen Treuhänder mehr...
Herzlichen Glückwunsch zur RSB

gruß juergengris
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FRN

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Re: Steuererklärung nach erteilter Restschuldbefreiung
« Antwort #4 am: 01. Februar 2011, 19:22:06 »

...dann gibts keinen Treuhänder mehr...

würde ich auch gerne so sehen, nur wickelt dieser "gute Mensch"  :fuchsteufelswild:  immernoch mein Verfahren ab, trotz erteilter RSB. In dem Schreiben zur erteilten RSB steht leider auch nichts vom aufgehobenen Verfahren. Die Masse ist ebenfalls nicht verteilt, da der Schlussbericht des TH´s noch fehlt.

An dieser Stelle bin ich mit eben nicht sicher, inwiefern der TH in meinem Verfahren noch wirksam Einfluss nehmen kann - ganz speziell in einem Antrag zur Nachtragsverteilung innerhalb des Schlussberichtes.
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Maurice Garin

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Re: Steuererklärung nach erteilter Restschuldbefreiung
« Antwort #5 am: 01. Februar 2011, 20:44:43 »

An dieser Stelle bin ich mit eben nicht sicher, inwiefern der TH in meinem Verfahren noch wirksam Einfluss nehmen kann - ganz speziell in einem Antrag zur Nachtragsverteilung innerhalb des Schlussberichtes.

Diese Rechtsfragen sind wohl noch nicht ganz geklärt.

Der BGH hat sich zu der grds. Problematik mit Beschluss vom 03.12.2009 geäußert, IX ZB 247/08. In dem Beschluss heißt es (Hervorhebung von mir):

Zitat von: BGH v. 03.12.2009
Mit Rechtskraft der Entscheidung, dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen, können die Gläubiger ihre Forderungen gemäß § 301 InsO zwar nicht mehr gegenüber dem Schuldner durchsetzen. Daraus ergibt sich aber kein Grund, der die Restschuldbefreiung hindern würde (a.A. AG Alzey a.a.O.). Eine Verteilung des bis zum Ablauf der Abtretungsfrist in die Masse gefallenen Vermögens und Neuerwerbs bleibt möglich, denn der Insolvenzbeschlag bleibt insoweit bis zur Aufhebung des Verfahrens aufrechterhalten. Dies kann in der Entscheidung über die Restschuldbefreiung klargestellt werden (zutreffend AG Göttingen a.a.O.)

Bezogen auf die Steuererstattung 2010 bedeutet dies m.E., dass diese nach wie vor dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Die insolvenzrechtliche Begründung des Erstattunganspruches war 2010, damit fällt die Forderung in die Masse. Je nach Rechtskraft der RSB-Erteilung kann man das allenfalls noch aufteilen in Anteile vor- und nachher.

M.E. ist für die Abgabe der Steuererklärung nach wie vor der IV zuständig. Erledigt der das vor Aufhebung des Verfahrens, stellt sich die Frage der Nachtragsverteilung nicht mehr. Ansonsten kann diese m.E. im Aufhebungsbeschluss jederzeit noch angeordnet werden.

Ob der BGH das auch so sieht weiß ich allerdings nicht...
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FRN

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Re: Steuererklärung nach erteilter Restschuldbefreiung
« Antwort #6 am: 01. Februar 2011, 23:22:48 »

... danke ersteinmal für Eure Antworten. Ich hatte gehofft, nicht der erste zu sein, bei dem diese Frage auftaucht, allerdings habe ich auch keine vergleichbaren Postings gefunden.

Bezüglich des Insolvenzbeschlages, der ja mit dem Ende der Abtretung (16.11.2010)ebenfalls beendet ist, könnte vielleicht auch der Auszahlungtermin eines Steuerguthabens eventueller Ausgangspunkt sein, der dann diese Zahlung nicht in die Masse fließen lassen würde. Zum Zeitpunkt der Auszahlung hätte zumindest der TH keinen Zugriff auf Zahlungen (Einkommen, Steuererstattungen), da der Insolvenzbeschlag nicht mehr gilt.

Der TH muss nur noch die Masse sichern, die bis zu seinem Insolvenzbeschlag anfiel und nach Verfahrensende verteilen. Das wäre auch eine Theorie, die funktionieren könnte.

Da meine RSB bereits rechtskräftig entschieden wurde, die Wohverhaltensperiode und die in diesem Zusammenhang auferlegten Obliegenheiten nicht gegolten haben, dürfte es doch eigentlich keinen Grund geben, die erteilte RSB zu widerrufen, oder? - z.B. wenn ich die Steuererklärung einfach selbst dem FA schicke und mir das Guthaben auszahlen lasse ??
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Maurice Garin

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Re: Steuererklärung nach erteilter Restschuldbefreiung
« Antwort #7 am: 02. Februar 2011, 09:25:22 »

könnte vielleicht auch der Auszahlungtermin eines Steuerguthabens eventueller Ausgangspunkt sein, der dann diese Zahlung nicht in die Masse fließen lassen würde. Zum Zeitpunkt der Auszahlung hätte zumindest der TH keinen Zugriff auf Zahlungen (Einkommen, Steuererstattungen), da der Insolvenzbeschlag nicht mehr gilt.

Bei der Frage der Massezugehörigkeit der Steuererstattungsansprüche kommt es nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die Begründetheit an. Und  begründet sind die Erstattungsansprüche für 2010 im Jahr 2010. Also gehören Sie m.E. zur Masse. Solange das Verfahren nicht aufgehoben ist, verfügt der IV darüber. Danach hängt es davon ab, ob Nachtragsverteilung angeordnet wird.

Zitat
Der TH muss nur noch die Masse sichern, die bis zu seinem Insolvenzbeschlag anfiel

Ja. Und dazu gehören die Erstattungsansprüche.

Zitat
z.B. wenn ich die Steuererklärung einfach selbst dem FA schicke und mir das Guthaben auszahlen lasse ??

Die Frage ist, ob das FA da mitmacht (vermutlich nicht) und was der IV ggf. hinterher dazu sagt. Zahlt das FA an Sie aus, obwohl es gar nicht dürfte und merkt das der IV, muß das FA nochmal an den IV auszahlen und wird die Erstattung von Ihnen zurückfordern. Das wären dann Neuverbindlichkeiten. Auf die RSB hat das m.E. keine Auswirkungen, außer Sie verschweigen irgendwas, etc. 

Vielleicht interessiert den IV die Erstattung für 2010 aber auch gar nicht.

Ich würde an Ihrer Stelle erstmal gar nix machen und auf die Aufhebung des Verfahrens warten. Danach können Sie die Steuererklärung ja immer noch einreichen. Falls der IV vorher darauf zugreifen will, können Sie sich ja überlegen, ob und wie Sie dagegen vorgehen. Aus meiner Sicht stünden die Chancen da schlecht. Aber nur Versuch macht kluch...
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