Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: Mekki am 23. Juli 2015, 11:25:09

Titel: Stundung der Verfahrenskosten
Beitrag von: Mekki am 23. Juli 2015, 11:25:09
Hallo zusammen,
durch mangelnde Einkünfte ist die Stundung der Verfahrenskosten (Verfahrensende 03-2015)velängert worden.
Eine Ratenzahlung wird nicht gefordert (Verzicht durchs Gericht).
Verfällt irgendwann diese Forderung? Oder sollte man eine Ratenzahlung von sich aus anbieten(in kleinen Beträgen)?
Titel: Re: Stundung der Verfahrenskosten
Beitrag von: Insokalle am 23. Juli 2015, 17:01:02
Eine Änderung der Stundungsverlängerung zu Ihrem Nachteil ist nicht mehr möglich, wenn seit Beendigung des Verfahrens 4 Jahre vergangen sind (§ 4b InsO).
Sie sind aber verpflichtet, eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.
Titel: Re: Stundung der Verfahrenskosten
Beitrag von: Mekki am 23. Juli 2015, 17:18:52
Natürlich werde ich das Gericht unterrichten, wenn sich etwas ändern sollte. Aber voraussichtlich kann meine Frau wegen Krankheit kein Einkommen mehr erzielen.
Also bedeutet dass, wenn sich nichts ändert, die Forderung wird nach Ablauf von 4 Jahren gestrichen?
Titel: Re: Stundung der Verfahrenskosten
Beitrag von: Insokalle am 23. Juli 2015, 18:39:28
Ja, die Kosten werden nach 4 Jahren erlassen.
Schauen Sie in das Merkblatt Stundung der Verfahrenskosten. das Sie von Gericht erhalten haben müssten.
Titel: Re: Stundung der Verfahrenskosten
Beitrag von: Mekki am 24. Juli 2015, 10:28:51
In dem Schreiben finde ich nur die Info über die Mitteilungspflicht der Einkommensänderung innerhalb 4 Jahren. Hier steht nicht, was danach passiert. Dann warte ich einfach ab, was dann kommt.
Vielen Dank!  :cheesy: