Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: joest42 am 12. Dezember 2009, 21:53:11

Titel: Stundung der Verfahrenskosten
Beitrag von: joest42 am 12. Dezember 2009, 21:53:11
Hallo,
vielleicht kann mir hier einer helfen!

habe die RSB vor einem Jahr erlangt und bekomme jetzt ein Schreiben vom INSO Gericht wegen der Stundung der Verfahrenskosten.

Habe zwar ausser einem Wohngeld kein Einkommen aber ein gewisses Kapitel zur Verfügung.

Wie hoch darf mein Kapital sein damit ich diese Verfahrenskosten weiterhin gestundet werden?

Danke

joest 42
Titel: Re: Stundung der Verfahrenskosten
Beitrag von: paps am 13. Dezember 2009, 00:50:04
Es sollte unter den gestundeten Kosten liegen.
Sie können Sich an der Prozesskostenordnung orientieren.
Titel: Re: Stundung der Verfahrenskosten
Beitrag von: Scarlett am 13. Dezember 2009, 22:15:02
Wie lange wird das denn überhaupt gestundet??? Das heisst wie lange nach Ende muss man noch das Einkommen nachweisen.
Titel: Re: Stundung der Verfahrenskosten
Beitrag von: paps am 14. Dezember 2009, 17:30:22
4 Jahre.

Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann für höchstens 48 Monate Ratenzahlung bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner nicht in der Lage ist, die noch offenen Verfahrenskosten auf einmal zu
bestreiten (§§ 4 b Abs. 1 InsO, 115 Abs. 1 und 2, § 120 Abs. 2 ZPO).