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Autor Thema: Vorzeitige RSB Erteilung vom Insolvenzgericht stattgegeben?  (Gelesen 3391 mal)

Zippo

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Hallo liebe Wissende,

ich bekam vom Insolvenzgericht ein Schreiben, das kein Gläubiger, innerhalb der Frist, Einwände gegen vorzeitige Erteilung der RSB erhoben hätte und somit die Insolvenz am 01.06.18 enden würde. Heißt das jetzt, daß ich wirklich "raus" bin? Ich kann es kaum glauben :rolleyes:, deshalb frage ich vorsorglich nochmal.

Nun ergibt sich für mich noch die Frage, in welchem Monat dann der Letzte mal gepfändet wird, im Mai, bzw. vom Maigehalt?

liebe Grüße
Zippo

« Letzte Änderung: 23. April 2018, 20:55:36 von Zippo »
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Der_Alte

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Antw:Vorzeitige RSB Erteilung vom Insolvenzgericht stattgegeben?
« Antwort #1 am: 23. April 2018, 21:47:56 »

Das Gericht hat das Ende des Verfahrens für den 1. Juni 18 bestimmt und die vorzeitige RSB beschlossen, so lese ich den Post.

Grundlage für die vorzeitige RSB ist, dass eine bestimmte Quote und die Verfahrenskosten bezahlt sind. Danach gibt es keinen Raum mehr für weitere Zahlungen an die Masse, so dass m.M. nach ab sofort keine Einbehaltung mehr erfolgen bzw. eine Rückzahlung überschüssiger Zahlungen an den Schuldner erfolgen sollte.

Mit erteilter RSB ist man endgültig raus, herzlichen Glückwunsch.
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eidechse

Antw:Vorzeitige RSB Erteilung vom Insolvenzgericht stattgegeben?
« Antwort #2 am: 24. April 2018, 15:03:12 »

Da es keinen Sinn machen würde, bei einer 100 % - Quote (oder gar keinen Forderungsanmeldungen) und einer vorzeitigen RSB-Erteilung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO sozusagen einen Endtermin für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen, gehe ich mal davon aus, dass es hier um einen Fall der 35 % - Quote + Kosten des Verfahrens nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO geht.

Für mich stellt sich dann allerdings die Frage, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und ob jetzt bereits die drei Jahre abgelaufen sind. Eigentlich würde das setzen eines Endtermins nur Sinn machen, wenn zum jetzigen Zeitpunkt die drei Jahre noch nicht abgelaufen sind. (Wobei nach meinem Verständnis von § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO und wohl auch nach dem Verständnis der herrschenden Meinung in der Literatur die drei Jahre bereits abgelaufen sein müssen, bevor überhaupt die Entscheidung getroffen werden kann. Wenn meine Vermutung zutrifft, dass die drei Jahre noch nicht abgelaufen sind, würde das Insolvenzgericht im geschilderten Fall eine Mindermeinung vertreten, was aber auch nicht weiter stören dürfte, wenn dies keiner angreift.)

Alle Pfandbeträge, die für den Zeitraum binnen drei Jahren nach der Insolvenzeröffnung zu zahlen sind, stellen regelmäßige Insolvenzmasse dar. Sollten jetzt die drei Jahre seit Insolvenzeröffnung nicht abgelaufen sein (sondern evtl. erst am 01.06.2018), dann würde der Pfandbetrag für Mai noch in die Insolvenzmasse fallen. Evtl. würde auch darüber hinaus auch noch gepfändet werden, weil die Rechtswirkungen des RSB-Beschlusses treten endgültig erst mit Rechtskraft ein. Der Neuerwerb (= alle Ansprüche, die erst nach den drei Jahren entstehen und pfändbar sind) ist bis zur Rechtskraft des RSB-Beschlusses durch den IV treuhänderisch zu vereinnahmen und nach Rechtskraft des RSB-Beschlusses an diesen auszukehren, abzüglich einer angemessenen Vergütung (vgl. § 300a InsO).
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Zippo

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Antw:Vorzeitige RSB Erteilung vom Insolvenzgericht stattgegeben?
« Antwort #3 am: 27. April 2018, 11:30:12 »

@eidechse danke für Deine Antwort, hier noch ein paar Daten zu meiner Insolvenz:

Zitat
....wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde

Es wurde am 01.06.2015 eröffnet und demnach würden die 36 Monate, wo gepfändet wird, im Mai 18 enden, richtig?

Zitat
35 % - Quote

Dazu muß ich sagen, daß mir inklusive Februargehalt, bisher über 60% der Schuldsumme gepfändet wurden/gepfändet werden konnte. Also weit über der 35% Quote und bis Mai kommen noch 3 Pfändungen hinzu. (3 deshalb, weil ich z.B. mein Gehalt für März, Mitte April erhalte und für Mai dann Mitte Juni)

Wegen der Mitteilung des Insolvenzgerichts, zu so einem so frühen Zeitpunkt, daß meine Insolvenz am 01.06.18 endet, wird daran liegen, daß ich schon im Februar das Insolvenzgericht mit der Bitte um vorzeitiger RSB angeschrieben hatte.

Jetzt bin ich wegen Deiner Aussage bzgl.
Zitat
die drei Jahre bereits abgelaufen sein müssen, bevor überhaupt die Entscheidung getroffen werden kann
wieder verunsichert. :?

Die 3 Jahre, bzw. 36 Monate sind mit der Pfändung vom Maigehalt erfüllt.

Mir ist schon klar, daß die Beendigung der Insolvenz erst rechtskräftig wird, wenn ich den entsprechender Beschluß erhalte, aber Deine Antwort ließt sich jetzt so, als ob sich an der schriftlichen Entscheidung " Das Ende Ihrer Insolvenz wird zum 01.06.2018 festgesetzt" noch etwas ändern könnte :embarrassed:

Muß ich jetzt doch noch Bedenken haben, obwohl kein Gläubiger die Zustimmung versagt hat?

liebe Grüße

Zippo
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eidechse

Antw:Vorzeitige RSB Erteilung vom Insolvenzgericht stattgegeben?
« Antwort #4 am: 30. April 2018, 11:46:40 »

Zitat von: Zippo
Mir ist schon klar, daß die Beendigung der Insolvenz erst rechtskräftig wird, wenn ich den entsprechender Beschluß erhalte

Welchen Beschluss meinen Sie? Ihre Schilderung zum Schreiben des Insolvenzgerichts, nach dem niemand gegen die RSB Einwände erhoben hat und Ihre Insolvenz am 01.06.2018 beendet sein soll, habe ich so interpretiert, dass Ihnen bereits ein Beschluss über die vorzeitige RSB vorliegt, diese aber praktisch auf den 01.06.2018 datiert ist. Sollte es doch kein Beschluss gewesen sein, sondern wirklich nur ein Informationsschreiben, dann kann es natürlich noch passieren, dass irgendetwas eintritt, was gegen die RSB spricht. Letzten Endes kann ja bis zum Beschluss über die RSB auch noch ein Versagungsantrag nach § 290 InsO gestellt werden. Tatsächlich sind diese Anträge relativ selten und haben noch seltener Erfolg. Wenn Sie keinen der Versagungsgründe in irgendeiner Weise erfüllt haben, sollten Sie sich daher keine großen Gedanken machen.

Vielleicht sollten Sie hier mal wortwörtlich das Schreiben des Gerichts einstellen.

Zitat von: Zippo
Dazu muß ich sagen, daß mir inklusive Februargehalt, bisher über 60% der Schuldsumme gepfändet wurden/gepfändet werden konnte

Bitte vergessen Sie nicht die Kosten des Insolvenzverfahrens (= Insolvenzverwaltervergütung und Gerichtskosten) und evtl. Masseverbindlichkeiten, die auch bei Privatpersonen anfallen können, z.B. wenn Sie Immobilienvermögen haben. Selbst wenn die Insolvenzmasse 60 % der angemeldeten und festgestellten Forderungen beträgt, werden keine 60 % Quote bei den Gläubigern ankommen. (Allerdings sollte es im Regelfall ausreichen, um 35 % zu erreichen.)
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