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Autor Thema: Sanierungsgewinn und Unterhaltsansprüche  (Gelesen 4941 mal)

tomwr

Sanierungsgewinn und Unterhaltsansprüche
« am: 02. Dezember 2017, 13:23:21 »

Leider stößt man immer wieder auch nach einer Insolvenz auf neue Stolpersteine.

Mein (Regel)Insolvenzverfahren endete im im Nov.2016 mit erteilter RSB und bislang hält sich das FA bedeckt. Die eingereichten Steuererklärungen für 2016 brav bis 31.05.2017 eingereicht, veranlassten das FA bisher nicht z.B. einen Einkommensteuerbescheid zu erlassen. Den hatte ich die Jahre vorher immer innerhalb von 6-8 Wochen. Vermutlich hängt es mit dem Erlass des Sanierungsgewinns zusammen.

Eigentlich dürfte der Erlass des Sanierungsgewinns nach den Anweisungen des BFH vom 27.04.2017 für "alte" Verfahren mit Wirkung der RSB bis 08.02.2017 unstreitig sein.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2017-04-27-sanierungserlass-beschluss-des-grossen-senats-des-BFH.pdf?__blob=publicationFile&v=1


Jetzt stellt sich aber noch eine neue Frage, wie ein Sanierungsgewinn (auch wenn die Steuern darauf erlassen werden) konkret einzustufen ist. Handelt es sich hier um a) Einkommen oder b) Vermögen ? Faktisch ist der Gewinn ja nicht wirklich vorhanden, weil die erlassenen Schulden den noch vorhandenen Verlustvortrag um gut 200.000 EUR übersteigen. Eigentlich ist es ja nur eine Buchungsposition, die keinen tatsächlichen Gegenwert hat.

Da meine Mutter aktuell in ein Pflegeheim untergebracht ist und Leistungen nach dem SGB XII benötigt (Hilfe zur Pflege) stellt sich die Frage, in wie weit der Sanierungsgewinn hier unterhaltsrechtlich relevant ist (Elternunterhalt) ?
« Letzte Änderung: 02. Dezember 2017, 13:27:03 von tomwr »
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tomwr

Antw:Sanierungsgewinn und Unterhaltsansprüche
« Antwort #1 am: 02. Dezember 2017, 13:25:52 »

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KarlPaul

Antw:Sanierungsgewinn und Unterhaltsansprüche
« Antwort #2 am: 04. Dezember 2017, 10:38:25 »

Es geht ja bei dem Elternunterhalt nicht darum wie weit der Sanierungsgewinn eine Steuer auslöst oder nicht.

Vielleicht gedanklich anwendbar wäre in Deinem Fall ein Urteil des Sozialgerichts in dem es darum ging ob der Sanierungsgewinn in die Beitragsermitllung der Krankenversicherung eingeht oder nicht?

"Ein im Einkommenssteuerbescheid als Gewinn aus Gewerbebetrieb verzeichneter und zu versteuernder Sanierungsgewinn ist beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 SGB V, selbst wenn die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer später von der Finanzverwaltung erlassen wurde."

Quelle: https://openjur.de/u/598100.html
« Letzte Änderung: 04. Dezember 2017, 18:56:39 von KarlPaul »
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