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Autor Thema: Veröffentlichungskosten im Restschuldbefreiungsverfahren  (Gelesen 14040 mal)

jafern

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Hi  :cheesy: ,

hatte zwar immer 'nen guten Kontakt zu meinem IV, sodass ich in dieser Sache auch dort nachfragen könnte, aber mich interessiert auch die Meinung unserer Experten hier im Forum...  :wink:

Zum Thema:
das AG hat meinen IV angeschrieben, mit der Bitte, in meinem Restschuldbefreiungsverfahren ... Veröffentlichungskosten i. H. v. 94,80 EUR ... zu begleichen. Weiter heißt es dort (Kopie des Schreibens v. AG war anbei), dass nach Zahlung der Veröffentlichungskosten evtl. vorhandenes Guthaben an mich ausgezahlt werden kann...
Weiterhin wird darum gebeten, ein "zusammengefasstes Ausschüttungsverzeichnis" für das Restschuldbefreiungsverfahren zu übersenden.

Der IV hingegen teilt mir in seinem Schreiben nun (freundlich) mit, dass er ein Teil i. H. v. 46,03 EUR bereits an das Gericht überwiesen hätte, und fordert mich auf den Restbetrag i. H. v. 48,77 EUR direkt an das AG zu zahlen und Nachweis darüber zu erbringen, damit das Verfahren auch bei ihm formell erledigt werden kann.

Kann mir das jemand verständlich erklären (ich hatte keinen Veröffentlichungsauftrag erteilt  :dbg_beee: )...?

Danke + Gruß
José
Gespeichert
Nach über fünf Jahren als Betreiber von pwn.info habe ich das Projekt Ende 2008 in andere, vertrauensvolle Hände übergeben.
Seit Oktober 2008 bin ich als selbstständiger Unternehmer in der Branche tätig, in der ich über zehn Jahre als Angestellter mein Brot verdiente ;-)  Ich wünsche allen hier weiterhin gutes Gelingen und viel Erfolg!
 

paps

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Re: Veröffentlichungskosten im Restschuldbefreiungsverfahren
« Antwort #1 am: 06. März 2008, 21:56:48 »

m.E.:
es wurden aus den vorhandenen Beträgen die IV und ev. Gerichtskosten beglichen.
Der Rest(?) wurde an die Gläubiger verteilt.

Nun stellt das Gericht fest, dass die Veröffentlichungskosten [z.B. nach §300(3) Inso] noch nicht berücksichtigt wurden.
Auf dem Anderkonto ist aber nicht mehr genügend Geld, um diese auszugleichen.

Nun liegt es an dem ehemaligen Schuldner, a) diese unter Verweis auf die Kostenstundung oder b) Zahlung an den IV
den IV auch davon zu entlasten.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

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