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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Versagung der RSB  (Gelesen 5529 mal)

sigi01

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Versagung der RSB
« am: 20. Februar 2012, 18:43:14 »

Hallo,
Ich befind mich in der Regelinsolvenz und
bei mir hatt eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr.4 InsO beantragt.

Sie hatt bei mir die Buchhaltung gemacht und behauptet jetzt sie hätte schon mir seit 2006 geraten den Betrieb einzustellen damit keine Verbindlichkeiten auflaufen.
Und dadurch das ich den Betrieb weitergeführt habe hätten siech die Verbindlichkeiten soweit aufgelaufen das ich nicht mehr in der Lage bin diese nachzukommen und schließlich einen Insolvezantrag gestellt habe. Dies wäre mir bei rechtzeitiger Einstellung des Betriebes erspart geblieben. (Behauptet sie)

Kann mir jemand sagen wie ich mich jetzt verhalten oder tuen soll?

In dem Schreiben vom Gericht steht:
Der beschluß über die Ankündigung der RSB ergeht im Schriftlichen Verfahren.
Zuvor wird die Akte dem zuständigen Richter zur Entscheidung über den Antrag auf Versagung der RSB gem. § 290 Abs, 1 Ziff. 4 Inso vorgelegt.

Was meint Ihr dazu? Was für Erfahrungen habt Ihr so zu berichten?

Gruß Sigi
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Insoman

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Re: Versagung der RSB
« Antwort #1 am: 21. Februar 2012, 13:50:30 »

Hört sich zunächst mal danach an, als könne eine Buchhalterin durchaus eine Einschätzung der wirtschaftlichen Ist-Lage vornehmen..
Fraglich ist dabei zunächst, ob sie Ihnen die Empfehlung zur Einstellung des Betriebs schriftlich mit Empfangsbestätigung gegeben hat?
Im Nachhinein geht eine solche Behauptung ansonsten leicht von der Hand und wird auch nicht ohne weiteres vom Gericht akzeptiert werden (immerhin hat sie als Gläubigerin ja besondere Interessen an einer Versagung).

Darüber hinaus muss die "Antragsverzögerung" vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig geschehen sein:

BGH-Definition:
Zitat
Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 InsO ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Umstände nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung

Wenn sie also Gründe vorbringen können, die ein "Weiterkämpfen" in der damaligen Situation nachvollziehbar machen, wird ein Versagungsantrag nicht durchgehen.

Für eine Abwendung des Versagungsantrages ist Ihre Anwesenheit im Schlusstermin, vielleicht mit anwaltlicher Hilfe, dringend erforderlich.
Tenor:
Zitat
Dem Schuldner sei es zuzumuten, im Schlusstermin  zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu äußern. Erscheint der Schuldner im Schlusstermin nicht und wird ihm aufgrund des unstreitig gebliebenen Vortrages des Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt, so hat er sich dies, so der BGH, selbst zuzuschreiben.
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

sigi01

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Re: Versagung der RSB
« Antwort #2 am: 21. Februar 2012, 14:33:46 »

Hallo Insoman,

Vielen Dank für die Antwort!

Heute habe ich ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen, das ich Gelegenheit erhalte binnen 10 Tagen Stellung dazu zu nehmen.

Schriftlich hatt sie mir damals nichts zukommen lassen und mündlich auch nicht.

Klar gab es Höhen und Tiefen und Ich habe Weitergekämft, aber sie will mir nur eins auswischen. Sie hatte schon 1/2 Jahr vor Geschäftsaufgabe rumgezickt obwohl sie ihr Geld immer bekommen hatte, bis auf die letzte Rechnung. Habe für Freitag einen Termin beim Anwalt, mal sehen was er meint. 

Ich habe so eine Angst davor das wieder alles von vorne beginnt und die letzten anderthalb Jahren wo es so schön ruhig war weg sind.

Ich weiß dan einfach nicht mehr weiter.

Gruß Sigi
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Der_Alte

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Re: Versagung der RSB
« Antwort #3 am: 21. Februar 2012, 17:56:08 »

@Insoman:

Wir sind hier im schriftlichen Verfahren, es reicht daher die schriftliche Stellungnahme.

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Der_Alte

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Re: Versagung der RSB
« Antwort #4 am: 21. Februar 2012, 18:00:52 »

Hallo Insoman,

Vielen Dank für die Antwort!

Heute habe ich ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen, das ich Gelegenheit erhalte binnen 10 Tagen Stellung dazu zu nehmen.

Schriftlich hatt sie mir damals nichts zukommen lassen und mündlich auch nicht.

Klar gab es Höhen und Tiefen und Ich habe Weitergekämft, aber sie will mir nur eins auswischen. Sie hatte schon 1/2 Jahr vor Geschäftsaufgabe rumgezickt obwohl sie ihr Geld immer bekommen hatte, bis auf die letzte Rechnung. Habe für Freitag einen Termin beim Anwalt, mal sehen was er meint. 

Ich habe so eine Angst davor das wieder alles von vorne beginnt und die letzten anderthalb Jahren wo es so schön ruhig war weg sind.

Ich weiß dan einfach nicht mehr weiter.

Gruß Sigi

Sie sollten in der Stellungnahme darauf achten, dass deutlich wird, dass eine Gläubigerbenachteiligung durch Ihr Verhalten nicht eingetreten ist, § 290 Abs. 1 Nr. 4 fordert allerdings ein solches. Das hätte Ihre Gläubigerin auch darlegen müssen. Wenn sie das nicht getan hat, würde ich auch an der Stelle noch ansetzen.
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makro

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Re: Versagung der RSB
« Antwort #5 am: 22. Februar 2012, 00:36:53 »

Was sagen denn die BWAs und Bilanzen? Bestätigen diese die Meinung der Buchhalterin oder sagen diese etwas anderes?
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sigi01

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Re: Versagung der RSB
« Antwort #6 am: 22. Februar 2012, 02:17:35 »

Vielen Dank! für die Antworten.

Ich lese hier nirgendwo was von Gläubigerbenachteiligung?

4.    der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
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Der_Alte

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Re: Versagung der RSB
« Antwort #7 am: 22. Februar 2012, 07:20:57 »

4.    der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er ... oder ... oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,

jetzt deutlicher?
Die Benachteiligung liegt in der durch eine Verzögerung der Insolvenzanmeldung resultierenden Verschlechterung der Vermögensverhältnisse.
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sigi01

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Re: Versagung der RSB
« Antwort #8 am: 28. Februar 2012, 02:14:42 »

Hallo,
Ich war am Freitag bei meinem Anwalt,
die Sachen die hier vorgeschlagen wurden haben wir in die Stellungsnahme reingeschrieben und zum Gericht gesendet.
Mein Anwalt meinte es wäre ein bischen dünn was die Gläubigerin da vorbringt.

Der Anwalt sagte mehr könnte er nicht tuen, naja bin mal gespannt wie der Richter entscheidet.

Gruß Sigi
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makro

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Re: Versagung der RSB
« Antwort #9 am: 28. Februar 2012, 13:30:47 »

Nochmal gefragt:

Was sagen denn die BWAs und Bilanzen? Bestätigen diese die Meinung der Buchhalterin oder sagen diese etwas anderes?


Ich hatte sowas ähnliches! Bei mir hatte kurz nach Eröffnung jemand anonym ein Schreiben zum Insolvenzverwalter geschickt und behauptet ich hätte einige Monate vor Eröffnung Umsätze über ein anderes Unternehmen erwirtschaftet um so Gelder an die Seite zu schaffen etc. pp. Das war aber mit den BWAs die keine Auffäligkeiten in den Umsätzen zeigten ganz klar zu widerlegen und das Thema war erledigt!
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sigi01

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Re: Versagung der RSB
« Antwort #10 am: 28. Februar 2012, 17:52:28 »

Also die BWAs sagen aus das auch Gewinne seit 2006 erziehlt wurden, aber die 2 jahre vor Betriebsaufgabe waren nicht besonders
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Maurice Garin

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Re: Versagung der RSB
« Antwort #11 am: 28. Februar 2012, 22:11:00 »

bei mir hatt eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr.4 InsO beantragt.

Was genau führt sie als Versagungsgrund denn eigentlich an? Die Vorschrift nennt ja drei mögliche Versagungsgründe:

Vermögensverschwendung wird des ja wohl kaum sein. Damit sind Aufwendungen für Luxusgüter etc. gemeint, die im Verhältnis zum sonstigen Vermögen unangemessen sind. I.d.R.schwer vorstellbar und noch schwerer nachzweisen. Der Gläubiger steht meist ja nicht daneben, wenn sich der Schuldner das Armani-Jäckchen anschafft.

Verzögerung der Insolvenzeröffnung dürfte auch ausscheiden. Damit ist ja keine Insolvenzantragspflicht von natürlichen Personen gemeint, sondern ein schuldhaftes Verhalten, dass die Stellung eines Insolvenzantrages durch Dritte verzögert. Z.B., wenn ein Gläubiger mit ständigen Täuschungen von der Antragsstellung abgehalten wird. Sowas dürfte eher selten vorliegen.

Bleibt die Variante "Begründung unangemessener Verbindlichkeiten". Das meint das Eingehen von Verbindlichkeiten, die wirtschaftlich nicht sinnvoll sind, bei denen man schon vorher davon ausgehen kann, dass sie nicht erfüllt werden, oder die sonstwie dem Maßstab des ordentlichen und vernünftigen kaufmännischen Handelns nicht entsprechen. Sowas wäre m.E. noch am ehesten vorstellbar, dürfte aber bei einem "normalen Pleiteunternehmen" auch nicht der Fall sein.

Ich würde mich da erstmal gelassen zurücklehnen.
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sigi01

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Re: Versagung der RSB
« Antwort #12 am: 07. März 2012, 19:53:48 »

Hallo,

so wie es aussieht geht alles gut aus.

Ich glaube ich hätte mir den gang zum Anwalt sparen können da die Gläubigerin ein Schreiben zum Gericht gesendet hat mit folgendem Inhalt:

"da ich keine Unterlagen von meinem Kunden unrechtmäßig an mich genommen habe, bin ich leider nicht in der Lage meinen Antrag zu beweißen. Selbst die Arge hat ihn mehrfach aufgefordert seine Selbständigkeit aufzugeben, da sich seine wirtschaftliche Situation nicht verbessert hat.
Da Sie mich schon darauf hingewiesen haben, das mein Antrag voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, ziehe ich hiermit schweren Herzens meinen Antrag zurück."

Ihr Schreiben ist sogar vor meiner Stellungsnahme beim Gericht angekommen.

Vielen Dank nochmal an alle für die Antworten.


Gruß Sigi
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