Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: thoti am 11. Juni 2008, 14:50:00
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Hallo
Ich bin im Oktober 2005 in die private Insolvenz gegangen . Alles lief planmässig , bis ich Anfang des Jahres eine grössere Erbschaft machte . Sämtliche Ansprüche gegen mich wurden vom Insolvenzverwalte bezahlt und ich habe noch eine grosse Summe übrig . Und hier kommts mir komisch vor . Die ursprüngliche Schuldenhöhe belief sich auf knapp 40000 ,-€ . Die fälligen Anwaltskosten die aus meiner Erbschaft bestritten werden sollen belaufen sich auf rund 21000 € zzgl 6000 € Gerichtskosten . Anscheinend berechnete man mich aufgrund meines jetzigen Barvermögens . Muss für den Anwalt aber nicht die Schuldenhöhe relevant sein ?
MfG
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Wenn Sie von Anwalt sprechen, meinen Sie vermutlich den Treuhänder / Insolvenzverwalter?
Dessen Gebühren/Honorare berechnen sich nicht nach der Höhe der Insolvenzforderungen (Schulden), sondern nach der Insolvenzmasse (Vermögen).
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Ja , den Treuhänder meinte ich . Das wird so berrechnet obwohl die Summe erst während der Insolvenz bekam ?
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Insolvenuzantrag war 2005,
läuft das Insolvenzverfahren noch oder befiden Sie sich bereits in der sog. Wohlverhaltenphase ?
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz ?
Zahl der Insolvenzgläubiger ?
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Es ist die Verbraucherinsolvenz , und sämtliche 18 Gläubiger wurden bereits aus dem Erbe bezahlt . Nur noch die Gerichtskosten und der Treuhänder sind zu bezahlen .
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Hallo,
die Reihenfolge kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Immer zuerst Verfahrenskosten und dann die Gläubiger.
MfG
ThoFa