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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Wann ist denn nun endlich schluss????  (Gelesen 3899 mal)

Bolli

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Wann ist denn nun endlich schluss????
« am: 29. September 2010, 20:55:21 »

Hallo zusammen,

im August hat mein Iv mir mitgeteilt das er ab dem 28.08.2010 seine Tätigkeit einstellt. Mein Eröffnungstermin war der 28.08.2004.

er hat mir noch eine rechnung gestellt ,234 Euro. Mit dem Hinweis, ich könnte mir das Geld ja bei bekannten leihen. wenn er das Geld nicht bekommt würde er mir meine RSB zerschießen. :fuchsteufelswild:

Ich habe meinen AG gewechselt und promt wird er wieder angeschrieben. :dntknw:

Vom AG wurde mir mitgeteilt, dass die GL´s angeschrieben würden ob sie einwendungen gegen meine RSB hätten.

??????????????????????????????????

Was kommt da noch auf mich zu?

Gruß an alle
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horst69

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Re: Wann ist denn nun endlich schluss????
« Antwort #1 am: 30. September 2010, 09:24:24 »

Hallo !

Das der IV, der zum Ende der Inso TH genannt wird, dir eine Rechnung schickt und solch eine Erpressung hinterher schiebt, ist sehr fraglich !!!! Habe ich noch nicht gehört !

Keine Panik, wird in der Regel nichts mehr passieren.

Gruß Horst
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doktor mabuse

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Re: Wann ist denn nun endlich schluss????
« Antwort #2 am: 30. September 2010, 14:44:21 »

hallo,

die Vorgehensweise des TH als Wild-Westmethode ist zwar fragwürdig, jedoch kann auch ein TH den Antrag auf Versagung der RSB stellen, nämlich laut Insolvenzordnung:

Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.

Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.

Also prüfen Sie schnell, ob der Anspruch gerechtferigt ist und noch aussteht.

Gruß,
Doktor Mabuse
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