Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Restschuldbefreiung => Thema gestartet von: DieHoffnungstirbtzuletzt am 21. Februar 2017, 10:10:56

Titel: Widerruf Restschuldbefreiung
Beitrag von: DieHoffnungstirbtzuletzt am 21. Februar 2017, 10:10:56
Hallo ich bräuchte mal Hilfe.

Meinem Freund wurde die Restschuldbefreiung erteilt.

Im Beschluss steht aber :

Der Antrag kann allerdings nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem Ihnen die Obliegenheitsverletzungen bzw. die rechtskräftige Verurteilung bekannt geworden ist. Sämtliche Antragsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 296 Abs. 1 S. 2 und 3 InsO).

Was heisst das jetzt für uns kann jetzt immer die nachträgliche Versagung der RSB kommen ? Die haben 1 Jahr Zeit nachdem die Verletzung der Obliegenheit bekannt wurde die nachträgliche RSB zu Beantragen .

Wenn in 5 Jahren die Verletzung bekannt wird dann hat der Gläubiger immer noch 1 Jahr Zeit die nachträgliche RSB Vetsagung zu beantragen ?

Wir sind bisher immer von 1 Jahr nach Rechtskraft ausgegangen.

Was stimmt jetzt ?
Titel: Antw:Widerruf Restschuldbefreiung
Beitrag von: waldi am 21. Februar 2017, 13:15:00
Meinem Freund wurde die Restschuldbefreiung erteilt.
Kann es sein, dass diese 'nur' angekündigt wurde?
Wann war Verfahrenseröffnung?
Titel: Antw:Widerruf Restschuldbefreiung
Beitrag von: Der_Alte am 21. Februar 2017, 16:23:32
Die Widerrufsmöglichkeit steht so im Gesetz ( § 303 InsO ).   ... (2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird... Ein Antrag auf Widerruf der RSB ist damit nach mehr als einem Jahr nach Rechtskraft (i.d.Regel 14 Tage nach Beschlussveröffentlichung, siehe dazu auch § 569 ZPO) unzulässig.

Ich denke, dass solche Anträge eher theoretischer Natur sind.