Gegen Ende der Wohlverhaltenszeit führt der Treuhänder einen Teil der eingenommenen
Geldbeträge an den Schuldner ab: im fünften Jahr 10 % und im sechsten Jahr 15 %. Sind die
nach § 4a InsO gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den
Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. der
Zivilprozessordnung (einzusetzendes Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von
Prozesskostenhilfe) zu errechnenden Betrag übersteigt (§ 292 Abs. 1 Satz 5 InsO).