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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: woher weiss ich das eine Forderung unerlaubter handlung mit zur restschuldbefrei  (Gelesen 2791 mal)

fenjal37

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hallo
woran erkenne ich ob die Forderung aus einer unerlaubten Handlung mit zur Restschuldbefreiung gehört? Ich versteh absolut null was die da schreiben...Widerspruch habe ich damals geschrieben. Aber ich weiss nicht ob das was gebracht hat. Es wurde eine Forderung angemeldet von einem Containerdienst den ich nie in Auftrag gegeben hatte aber ein Vollstreckungstitel gegen mich hat... bitte um hilfe DANKE LG
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waldi


Ich versteh absolut null, was die da schreiben.
Wer ist 'die'?
Was genau schreiben 'die'?
An wen schreiben 'die'?
Wann schreiben bzw. schrieben 'die'?

PS. Eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung - sofern als solche deklariert und vom Gericht entsprechend anerkannt - fällt nie unter die Restschuldbefreiung.
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fenjal37

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Das Insolvenzgericht wurde  vom Inkasso angeschrieben es soll eine unerlaubte Handlung sein.
Container soll im November 2008 bestellt worden sein.
(Dort habe ich 3 Monate später nicht einmal gewohnt als dieser dorthin deklariert worden ist)

2006 EDV abgegeben. Inkasso schrieb dem Insolvenzgericht das ich ja 2006 bereits EDV abgab und ich gewusst habe 2008 den Container nicht zahlen zu können.
Mahnbescheid erging laut Brief Juli 2009. Da ich EDV abgegeben habe kam der Gerichtsvollzieher damit  nicht zu mir und ich habe nicht mitbekommen das es einen "falschen" Mahnbescheid gab.
Somit hatten die einen Titel gegen mich.
Die Begründung ergibt sich aus oben geschrieben gründen das dies eine unerlaubte Handlung ist.

2011 habe ich die Insolvenz angemeldet.
Dann schrieb wie erwähnt das Inkasso das Insolvenzgericht an das ich eh nie hätte zahlen können.
Ich habe auch weitere Fremd Forderungen von irgendwelchen Leuten die bestellten und mir aber utergejubelt wurden... das merkte ich aber erst als ich nun endlich mal alles in griff hatte. Man sagte dazu aber , es sei doch egal kommt eh mit in die inso....
Ich habe dem Gericht darauf geschrieben das ich den Container nie in Auftrag gegeben habe und das der Titel aus Unachtsamkeit meinerseits geschah. Ich widersprach auch der Unerlaubten Handlung.
Im Auszug der Rechnung steht sogar Identität Vorbehalten. Bringt mir nun nichts da Titel erging.

im Brief vom Gericht stand

der Gläubiger xxxxx
hat als Rechtsgrund für die angemeldete Forderung eine von Ihnen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angegeben.

Das Gericht weist darauf hin, dass
Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung  ausgenommen sind.

Sie bis zum 13.04.2011 (Eingang bei dem Insolvenzgericht) schriftlich Widerspruch erheben können.
Bei Einlegung des Widerspruchs sollte angegeben werden, ob sich dieser nur gegen den gemachten Tatbestand der unerlaubten Handlung oder auch gegen die Forderung richten soll.
Das Gericht trägt den Widerspruch in die Insolvenztabelle ein. § 178 Abs.2 Satz 2 InsO) Der Widerspruch steht jedoch der Feststellung der Forderung nicht entgegen § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO . Für den Fall der Eigenverwaltung wird auf § 283 InsO hingewiesen. Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 184ff.InsO

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Beim ersten Insolvenzverwalter steht
Insolvenzgläubiger
Inkasso xxx / Container xxx Vertreter der Gläubiger Anwalt xxxx Forderungsbetrag siehe oben und dann Grund der Forderung Dienstleistungsvertrag, angemeldet aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung



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So weiterhin steht in dem Verteilungsverzeichnis gem.§188 InsO (vom Juli 2011)
(vom neuen Insolvenzverwalter folgendes drin (da Krankheitsbedingter Wechsel des vorherigen)

Rangklasse §38
Das besagte Inkasso unternehmen / Containerdienst festgestellt 668,64 und unter berücksichtigen 668,64..

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Ich komm hier null zurecht was das nun alles bedeutet lg
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Der_Alte

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Das die Forderung festgestellt ist, sagt nichts über die unerlaubte Handlung (vbuH) aus. In der Gerichtsakte sollte der Widerspruch vermerkt sein. Soweit der vbuH widersprochen wurde, muss der Gläubiger, soll die unerlaubte Handlung weiterhin Bestand haben, gerichtlich durch Klage feststellen lassen. Solange diese gerichtliche Entscheidung nicht erfolgt ist, gilt auch für diese Forderung die erteilte RSB.
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fenjal37

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Danke dir vielmals ... das klingt plausibel  :wink:
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