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Autor Thema: § 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders  (Gelesen 3421 mal)

robert0308

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§ 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders
« am: 19. Dezember 2012, 16:17:54 »

Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe mal eine Frage zu o.a. Paragraphen.

Die Wohlverhaltensperiode beträgt sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung am 26.06.2008.

nun wenn ich den Paragraphen richtig deute müsste ich doch etwas bekommen vom Treuhänder, oder?
Wann wäre das? und kann ich ausrechnen wie hoch es sein wird?

...Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen...

Ich muss dazu sagen, das jeden Monat der pfändbare Teil meines gehaltes von meinem AG an den treuhänder überwiesen wird.

Ich freue mich, wenn mir jemand sagen kann, wie es sich mit dem Paragrphen verhält. Wer hat damit Erfahrung, und kann mir da weiterhelfen? Muss ich den treuhänder drauf hinweisen, oder macht er das automatisch?

Wünsche allen Lesern eine schöne Weihnacht

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Insokalle

Re: § 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2012, 17:57:59 »

Wann war denn die Aufhebung des Verfahrens?
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robert0308

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Re: § 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders
« Antwort #2 am: 20. Dezember 2012, 00:37:36 »

was ist denn genau die Aufhebung? woher weiß ich das?
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robert0308

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Re: § 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders
« Antwort #3 am: 20. Dezember 2012, 00:46:34 »

aus den Insolvenzbekanntmachungen:

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des ...,  ist dem Schuldner durch Beschluss vom 31.10.2008 die Restschuldbefreiung rechtskräftig angekündigt. Ihm wird Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn er während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 Insolvenzordnung (InsO) erfüllt und die Restschuldbefreiung nicht zuvor nach §§ 296 ff. InsO versagt wird. Die Wohlverhaltensperiode beträgt sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung am 26.06.2008

kann ich daran sehen, wann die Aufhebung war?
« Letzte Änderung: 20. Dezember 2012, 05:13:01 von robert0308 »
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Insokalle

Re: § 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders
« Antwort #4 am: 20. Dezember 2012, 09:34:22 »

Nein, Aufhebung oder Einstellungen von Verfahren sind eigene Beschlüsse. Aufhebung und Einstellung stehen explizit in den Beschlüssen. Sie müssten den normalerweise etwas später nach der Ankündigung der RSB, aus der sie zitieren, erhalten haben.

Stimmen die Daten? Das würde ja bedeuten, dass das eigentliche Insolvenzverfahren nur ein paar Monate gedauert hat. Das wäre fast schon rekordverdächtig.

Wenn die Aufhebung auch noch 2008 war, dann können Sie erst im nächsten Jahr auf den Bonus hoffen. Voraussetzung ist aber auch, dass Verfahrenskosten unter den Voraussetzungen des § 292 InsO beglichen sind.
Der TH sollte eigentlich von sich aus drauf achten. Aber Sie sollten das ggf. im Auge behalten.
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robert0308

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Re: § 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders
« Antwort #5 am: 20. Dezember 2012, 15:01:35 »

habe nun einen Beschluss gefunden vom 5.1.2009.

in dem verbrsucherinsolvenzverfahren ueber das Vermögen des ... wird das Verfahren aufgehoben, da die schlussverteilung vollzogen ist....


was heisst das nun fuer mich? wie hoch wird denn der Bonus sein?
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Insokalle

Re: § 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders
« Antwort #6 am: 20. Dezember 2012, 18:21:55 »

Auszug aus § 292 InsO
Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.

D.h. dass frühestens Jan 2014 was zu erwarten ist.
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robert0308

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Re: § 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders
« Antwort #7 am: 21. Dezember 2012, 03:23:26 »

aber 4 JahRe von 2009 wahre doch 2013, oder?
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Insokalle

Re: § 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders
« Antwort #8 am: 21. Dezember 2012, 10:32:30 »

Noch mal die Erklärung dazu: Von den pfändbaren Beträge der ersten 4 Jahre gibt es keinen Bonus. Von den Beträgen, die im 5. Jahr in der Masse landen, gibt es einen Bonus von 10%. Da der i.d.R. jährlich berechnet und ausgezahlt wird, bedeutet das frühestens Jan 2014.
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robert0308

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Re: § 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders
« Antwort #9 am: 21. Dezember 2012, 15:11:29 »

ahhh, danke, jetzt habe ich es auch verstanden :-)
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