"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: 2ter Versuch Panik in der WVP  (Gelesen 3554 mal)

thorodin

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 10
2ter Versuch Panik in der WVP
« am: 14. April 2009, 14:46:24 »

Hallo alle zusammen. Bin seit längerem schon ein emsiger Leser in diesem Forum. Erstmal möchte ich allen Beteiligten ein dickes Lob aussprechen, da hier eine super Arbeit geleistet wird. Nun habe ich aber auch einige Fragen, die ich gerne beantwortet hätte.

Seit 06/08 läuft mein Insoverfahren und ich gehe davon aus, dass ich somit auch in der WVP bin. Zu meiner familiären Situation muss ich leider auch etwas sagen. Ich bin zum zweitenmal Verheiratet. Aus meiner ersten Ehe habe ich eine Tochter, für die ich natürlich sehr gerne Unterhalt bezahle. Meine jetzige Frau hat zwei Kinder. Für eines erhält sie Unterhalt. Weiterhin ist sie voll berufstätig. Bei den Angaben im Antrag habe ich für meine Frau "naturellen Unterhalt" angegeben. Da das Insoverfahren nur für meine Person zählt, habe ich also nur eine unterhaltsberechtigte Person und bin damit in die Pfändungstabelle gegangen. Mein Nettogehalt beziffert sich monatlich auf ca. 1350 Euro. Dieses schwankt, da ich nach Stunde bezahlt werde. Nach durchsicht meiner ganzen Abrechnungen ist mir aufgefallen, dass ich noch keinen Cent zur Pfändung abgetreten habe. Daraufhin bin ich zu dem Buchhalter in meiner Firma gegangen. Er sagte mir, dass er in sein Programm auch meine Frau als Unterhaltsberechtigt eingetragen hätte. Dadurch erhöht sich die Pfändungsfreigrenze natürlich. Da meine Frau ja, wie schon geschrieben, voll berufstätig ist, würde ich gerne wissen, ob das so korrekt ist. Aufgrund Steuerklasse IV auf der Karte, müsste mein Buchhalter ja eigentlich erkennen, dass meine Frau ebenfalls berufstätig ist.

Zum zweiten hätte ich gerne gewusst, ob und wie man mit einem 400 Euro Nebenjob umgehen muss. Habe zwar schon einige Threats durchgelesen, wo dieses Thema aufkam, konnte aber keine Antwort finden. Wird das Geld dann komplett abgeführt? Oder auf das normale Gehalt angerechnet?

Zum dritten würde ich gerne wissen, ob ich während eines laufenden Insoverfahrens ein Sparbuch eröffnen kann. Durch das Verfahren habe ich nun einen sehr guten Überblick über die Finanzlage. Dadurch wäre es mir möglich, monatlich Geld zum sparen abzuzwacken, um mögliche aufkommende Sachen abzufangen.

Ich bedanke mich schonmal im Voraus für eure Bemühungen.

Ganz liebe Grüße


thorodin

Sy, dass das beim ersten Mal nicht funktioniert hat.
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: 2ter Versuch Panik in der WVP
« Antwort #1 am: 14. April 2009, 19:20:28 »

zu1.) Ihre Frau wird solange als unterhaltsberechtigt angesehen, bis das Gericht eine andere Entscheidung trifft.
           Insofern ist die Entscheidung der Buchhaltung richtig.

zu 2.) Wenn Sie im Hauptjob voll berufstätig sid, wird der nebenverdienst als Mehrarbeit gewertet und zur Hälfte angerechnet.
            Dies müßten Sie ihrem Hauptarbeitgeber aber mitteilen, damit die Pfändung richtig berechnet werden kann.
            Ein Pfändungsbetrag dürfte sich aber nicht ergeben, da bei 2 unterhaltsberechtigten Personen erst ab 1570 gepfändet werden kann.

zu 3.) Während des verfahrens ( bis zur Einstellung nach §200 InsO und Ankündigung der RSB) sollten Sie nicht auf ihren Namen
            sparen, da dies Neuvermögen wäre und im laufenden Verfahren zur Masse gezogen werden kann.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

thorodin

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 10
Re: 2ter Versuch Panik in der WVP
« Antwort #2 am: 14. April 2009, 23:50:40 »

Vielen lieben Dank für die schnelle und unkomplizierte, aber sehr kompetente Antwort.


mfg

thorodin
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: 2ter Versuch Panik in der WVP
« Antwort #3 am: 15. April 2009, 17:08:28 »

Dafür gibt es auch den roten Stern rechts oben  :wink:
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

bemeyno

  • öfter hier
  • ****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 131
Re: 2ter Versuch Panik in der WVP
« Antwort #4 am: 18. April 2009, 00:01:37 »

Hallo, ich hätte da eine ähnliche Frage dazu.

Mein Mann und ich sind beide seit Mai 2008 in der WVP und in für beide zweiter Ehe miteinander verheiratet. Aus erster Ehe hat mein Mann 1 Sohn (wird im Mai 17) und ich 2 Kinder unter 16 Jahren. Ich habe eine 3/4 Stelle, mein Mann arbeitet Vollzeit. Soviel vorab.

Nun hat mein Mann seinen AG gewechselt und dies dem TH mitgeteilt. Da eventuell Beträge pfändbar sind, will der TH nun seine bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nachgewiesen haben.

Wenn ich das hier richtig gelesen habe, kann er nicht nur seinen Sohn (noch Schüler) angeben sondern auch mich  :gruebel:

Da der Vater meiner Kinder nur Mangelunterhalt zahlt, kann mein Mann meine 2 eigentlich auch als unterhaltsberechtigt angeben  :dntknw:

Und was muss mein Mann unter "nachweisen" verstehen? Muss er mitteilen, wie hoch die Unterhaltszahlung für den Sohn ist und ändert sich was am Pfändungsbetrag, wenn er Mangelunterhalt zahlt? Ich weiß, dass sich pfändbare Beträge und Mangelunterhalt eigentlich ausschliessen, aber aus Gründen, die in der schlechten Beziehung zur Ex zu suchen sind, zahlt er halt immer noch Mangelunterhalt. Ob das so in Ordnung ist, sollte aber hier nicht das Thema sein und wird zwischen meinem Mann und mir auch nicht diskutiert.

Lange Rede, kurze Frage: reicht es aus, wenn man darauf verweist, wann der Sohn geboren wurde und das er noch Schüler ist? Und sehe ich es richtig, dass auch ich als unterhaltsberechtigte Person anzusehen bin? Sollte letzteres der Fall sein, würde ich zur Argumentation beim TH gerne wissen, worauf ich mich dabei beziehen kann; gibt es irgendwo einen Paragraphen, den ich zitieren könnte?

Jetzt habe ich doch noch so viel geschrieben, aber ich hoffe, dass alles verständlich ist.

Vielen Dank und einen schönen guten Morgen übrigens noch.

bemeyno
Gespeichert
 

bemeyno

  • öfter hier
  • ****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 131
Re: 2ter Versuch Panik in der WVP
« Antwort #5 am: 20. April 2009, 10:47:24 »

Hallo, ich weiß zwar, dass hier eigentlich überwiegend oder fast nur Ehrenamtliche sitzen, aber mein Mann muß bis übermorgen seine Unterhaltsverpflichtungen nachweisen.

Daher bitte ich nochmal um Hilfe.

Danke.

bemeyno
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: 2ter Versuch Panik in der WVP
« Antwort #6 am: 20. April 2009, 21:30:13 »

Nur nicht in Panik verfallen:
Die Nachweise können mit Geburtsurkunde, Unterhaltstitel und Kontoauszügen erfolgen.
Sie selber sind bis zu einem entsprechenden Beschluß des Inso-Gerichtes,  nach BGB sowieso unterhaltsberechtigt.
Auf § 1360 BGB verweisen, dort findet sich die gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehepartner
Der Unterhaltsberechtigte muss außer Stande sein, den eigenen Bedarf durch Einsatz seines eigenen Vermögens, Einkommens und seiner Arbeitskraft zu decken.

Der TH/IV ist nicht zuständig, zu entscheiden wie viel Personen nach §850c (4)ZPO zu berücksichtigen sind.
Dafür ist nach §36.4 Satz1 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
Er ist aber nach §36.4 Satz2 zu einem entsprechenden Antrag berechtigt

Zitat
Die Aufgabe des Insolvenzgerichts besteht darin, zu entscheiden, ob das Einkommen desjenigen, dem Unterhalt gewährt wird, ausreicht, ihm einen angemessenen Unterhalt zu gewähren oder nicht.
 - BGH IXa ZB 142/04  - BGH VII 24/05

Zitat
BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 24/05
Die nach 850c Abs.4  ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt.



Der Arbeitgeber ihres Mannes ist verpflichtet ihm das korrekte Gehalt/Lohn auszuzahlen. Dazu gehört auch, dass ohne Beschluss des Insolvenzgerichtes  nach  §36.4 Satz1 InsO sie und sein Kind als unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen sind.

Zitat

...kommt es für die Berücksichtigung der Kinder/Ehefrau/ Ex usw. weder auf die Art noch auf den Umfang der Unterhaltsgewährung an. Einzige Vorbedingung ist die Gewährung von Unterhalt. Siehe dazu auch BGH IXa ZB 322/03 und IXa ZB 6/04.


Bezüglich Ihrer Kinde wäre folgendes interessant:
Es gibt zwischenzeitlich auch Entscheidungen, dass eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze nach  850f  ZPO auch in Betracht kommt, wenn der Schuldner für nicht in gerader Linie Verwandte Unterhalt aufbringt.
Zitat
OLG Frankfurt 24 U 146/07 vom 04.07.2008
Nur mit einer derartigen Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck des § 850 f ZPO Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden.

« Letzte Änderung: 20. April 2009, 21:34:51 von paps »
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz