Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: ich32 am 02. März 2011, 09:32:12

Titel: AB WANN BEGINNT DEN DIE WOHLVERHALTENSPERIODE???
Beitrag von: ich32 am 02. März 2011, 09:32:12
hallo irgendwie verstehe ich das nicht?? ab wann stehe ich denn in der Wohlverhaltensperiode?? dachte ab eröffnung...und was man ab da an unpfändbaren teil spart und sich evtl ein auto zulegt es nicht in die masse mit rein kommt und es als "neuvermögen" gilt ...ich versteh das alles nicht wer kann mich mal aufklären :rougi: :rougi: :rougi:
Titel: Re: AB WANN BEGINNT DEN DIE WOHLVERHALTENSPERIODE???
Beitrag von: Fallera am 02. März 2011, 09:58:25
Guten Morgen,

Das gesamte Verfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. Aussergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
2. Insolvenzverfahren
3. Wohlverhaltensperiode mit anschließender Restschuldbefreiung.

Die Gesamtdauer beträgt 6 Jahre ab Insolvenzeröffnung.

Das eigentliche Insolvenzverfahren wird idr. nach ca. 1-1,5 Jahren ab Eröffnung aufgehoben per Gerichtsbeschluss. Erst dann befinden Sie sich in der sogenannten Wohlverhaltensperiode und müssen sich an die Obliegenheiten gemäß §295 InsO halten.

Der Begriff der Insolvenzmasse ist im Gesetz wie folgt geregelt:

§ 35 InsO
Begriff der Insolvenzmasse.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.


Gruß Fallera