Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
		Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: thhu am 11. Juli 2008, 08:25:23
		
			
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				Hallo,
 
 ich befinde mich seit Feb 2007 in der WHP bin Feb 2012 fertig, nun wird unsere Firma geschlossen und es wird eine Abfindung geben  :juchu:. Ich weis das diese voll pfändbar ist  :fuchsteufelswild: und man auf Antrag bei Ins-Gericht für Überbrückung einen Teil davon bekommen kann.
 Meine Frage ist: Besteht die Möglichkeit sich mit der Abfindung auf eine Einigung mit den Schuldnern einzulassen, wenn ja wie sind die Chancen auf so eine Einigung, und wie stellt man dies am besten an?
 Bei mir gibt es 3 Unterhaltspflichtige und mir werden montl. ca. 200€ vom Gehalt abgeführt. Sollte ich sofort wieder Arbeit finden bei gleichem Einkommen, würden in den verbleibenden 3,5 Jahren ca. 9000€ abgeführt werden. Die Abfindung wird sich auf ca. 22.000€ belaufen. Bei einem Angebot von ca. 15.000€ für die Schuldner sollte doch rein von der zu erhaltenden Summe eine Chance bestehen oder sehe ich das etwas zu blau-äugig  :gruebel:
 Habe schon meinen Anwalt der mir damals geholfen hat gefragt, er sagte dies sei nicht üblich, aber eine genaue Beratung kann er mir nur nach Auftrag ( 750€ ) Kosten geben. Hat einer von Euch da schon Erfahrungen sammeln können und kann mir bitte auskunft geben ob sich dieser schritt lohnt und ich zumindestens etwas von der Abfindung behalten darf  :Oh_no: und die Chance habe evtl. aus der Insolvenz vorzeitig rauszukommen   :thumbup:
 
 Gruß
 
 thhu
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				Hallo,
 
 wie soll das funktionieren ?
 
 Die Abfindung geht doch sowieso (über den Umweg TH) an die Gläubiger. Mal abgesehen von dem Teil, den Sie sich über das I-Gericht "erstreiten" werden.  Wo soll da also das Angebot für die Gläubiger sein ?
 
 MfG
 
 ThoFa
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				Hallo,
 
 dies ist das mail was ich von meinem Anwalt bekommen habe...
 
 
 "Sehr geehrter Herr .....
 
 prinzipiell wird eine Abfindung vom Treuhänder verwertet, wenn sie während der Wohlverhaltensperiode ausgezahlt wird.
 Sollte dadurch die gesamte Restschuld beglichen sein, könnte die Restschuldbefreiung bereits vor Ablauf der 6 Jahre gewährt werden.
 Ein Vergleich ist prinzipiell während der Wohlverhaltensperiode nicht vorgesehen.
 Wenn dennoch ein Vergleich mit den Gläubigern geschlossen würde wäre zu beachten, dass bei dem Vergleich kein Gläubiger bevorzugt würde.
 Dies ist äußerst wichtig.
 Zu beachten ist ferner, dass Sie möglicherweise in Schwierigkeiten geraten, wenn Sie das Arbeitsverhältnis ohne weiteren Grund beenden.
 Hier wäre dann der Nachweis zu erbringen, dass das Werk geschlossen wird. Wobei Ihnen u.U. ein Weiterarbeiten bis zum 31.03.09 zuzumuten wäre.
 Da nur der pfändbare Betrag abgeführt werden muss, kann, wie die Treuhänderin erwähnt, die Abfindung auch gem. § 850 i ZPO auf mehrere Monate umgelegt
 werden. Sie haben mehrere Möglichkeiten. Die oben genannten Möglichkeiten müssen jedoch nochmals anhand Ihres Falles geprüft werden. Eine abschließende und exakte
 Hilfe kann ich Ihnen aus diesem Grund nur nach einer intensiven Beratung bieten. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. EUR 750,00.
 Für die Vorbereitung – die Absprache mit den Gläubigern – benötigen wir eine Vorlaufzeit von mindestens einem bis zu zwei Monaten.
 
 
 
 Mit freundlichen Grüßen"
 
 Mit der TH habe ich auch schon gesprochen, es ist schon möglich, wenn alle Gläubiger zustimmen, wird ein Schreiben an die TH verfasst und an das Gericht und das Verfahren wird aufgehoben, man kann auch alle offenen Forderungen begleichen und das verfahren wird vorzeitig beendet.
 Frage war nur ob jemand damit schon Erfahrungen gemacht hat....
 
 Gruß,
 
 thhu
 
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				Hallo,
 
 dann nochmal und ich gehe davon aus, dass die Abfindung nicht die komplette Verbindlichkeit tilgt:
 
 Warum sollte ein Gläubiger auf einen Vergleich eingehen, der beinhaltet, dass die Abfindung an die Gläubiger geht und diese auf den Rest verzichten ? Die Abfindung geht doch ohnehin an die Gläubiger.
 
 MfG
 
 ThoFa
 
 
 
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				Hallo, da gebe ich dir Recht, ich kann die Abfindung ja auch ablehnen und früher aus meinem Vertrag rausgehen um z.B einen neuen Job anzunehmen. Die Abfindung wird ja nur bei Kündigung des AG ausbezahlt nicht bei Eigenkündigung. Damit verstoße ich ja nicht gegen die Auflage.
 
 Gruß,
 Thomas