Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Hannahlein am 24. September 2008, 17:59:05

Titel: Abfindung in der Wohlverhaltenphase - DRINGEND-
Beitrag von: Hannahlein am 24. September 2008, 17:59:05
Hallo, ich habe eine wichtige Frage

Die Wohlverhaltensphase ist bei uns jetzt im Okober vorbei.
Nun erhält mein Mann eine Abfindung von seiner alten Firma .Es ist zwar nur ein halbes  Monatsgehalt da ein Jahr Betriebszugehörigkeit aber was ich gern gewußt hätte , muß mein Mann alles an den Treuhänder abführen????
Ich habe schon im www gelesen und einige Aussagen dazu gefunden das es nicht als Arbeitseinkommen angerechnet wird.

Können Sie uns weiterhelfen ?????

Weiter habe ich noch folgende Frage:
Ab wann gilt eigentlich die Wohlverhaltensphase.
Ich habe ein Schreiben vom Amtsgericht in dem steht, das das Insolvenzverfaheren über das Vermögen von....  wird nach Abhaltung des Schlusstermins, Vornahme der Schlussverteilung und Rechtskraft des beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung  AUFGEHOBEN.

Im Schlusstermin vom. ( Datum )...  wurde dem Schuldner auch die Restschuldbefreiung angekündigt.
Dieser Beschluß ist seit . ( Datum )...... rechtskräftig.

Bedeutet das, das ab dem Beschluss die Wohlverhaltenphase beginnt ????? Tag des Datums ????

Vielen Dank für die Hilfe

Titel: Re: Abfindung in der Wohlverhaltenphase - DRINGEND-
Beitrag von: MissTraut am 24. September 2008, 18:50:53
Hallo,

die WVP beginnt mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Die Dauer der Insolvenz incl. WVP (6 Jahre) wird ab Datum der Eröffnung der Insolvenz gerechnet.

LG
MissTraut

P.S: Dies gilt für die Insolvenzen ab Dezember 2001, das genaue Datum sorry ... hab ich gerade nicht abrufbereit  :whistle:
Titel: Re: Abfindung in der Wohlverhaltenphase - DRINGEND-
Beitrag von: Hannahlein am 24. September 2008, 19:02:37
Dankefür deine schnelle Antwort
unser Inso dauerte leider 7 Jahre seit 2000 haben wir es eröffnet und nun ist es endlich vorbei.
Liebe Grüße :juchu:
Titel: Re: Abfindung in der Wohlverhaltenphase - DRINGEND-
Beitrag von: ThoFa am 24. September 2008, 19:08:51
Hallo,

sofern die Abfindung noch in die WVP fällt, wird sie dem Gehalt zugerechnet und dann gemäß Tabelle gepfändet.

Sie können einen Antrag bei Gericht stellen, dass Ihnen das ALG I bis zur Höhe des früheren mtl. Nettoeinkommen aufgefüllt wird. I.d.R. ist dies für ein Jahr möglich. Fnden Sie gleich wieder einen Job, ist die Abfindung komplett weg. Dem Antrag beim Gericht sollte ein Gespräch mit dem IV/TH vorhergehen, das ist nämlich meist der schnellere Weg.

MfG

ThoFa
Titel: Re: Abfindung in der Wohlverhaltenphase - DRINGEND-
Beitrag von: Tatum am 26. Januar 2013, 12:28:13

sofern die Abfindung noch in die WVP fällt, wird sie dem Gehalt zugerechnet und dann gemäß Tabelle gepfändet.

Ja so kenne ich das auch.


Sie können einen Antrag bei Gericht stellen, dass Ihnen das ALG I bis zur Höhe des früheren mtl. Nettoeinkommen aufgefüllt wird. I.d.R. ist dies für ein Jahr möglich. Fnden Sie gleich wieder einen Job, ist die Abfindung komplett weg. Dem Antrag beim Gericht sollte ein Gespräch mit dem IV/TH vorhergehen, das ist nämlich meist der schnellere Weg.

Wieso ist die Abfindung "komplett" weg??  :shock: Ich dachte, sie wird (wie oben geschrieben), dem Gehalt zugerechnet und dann nach Tabelle gepfändet?
Je geringer die Abfindung, desto mehr müsste dem Schuldner doch verbleiben, oder habe ich da gerade einen Denkfehler?  :gruebel:

Noch einmal zu diesem Antrag beim Insolvenzgericht.
Kann man den denn auch stellen, wenn man kein ALG1 bezieht, aber im neuen Job zukünftig genauso wenig verdienen wird, wie ein ALG1 Empfänger?  :rougi:
Titel: Re: Abfindung in der Wohlverhaltenphase - DRINGEND-
Beitrag von: Insokalle am 26. Januar 2013, 16:56:49
"Komplett weg" ist als komplett pfändbar zu verstehen. Wobei ab einer bestimmten Grenze "komplett weg" tatsächlich eintritt (s. Pfändungstabelle).

Anträge stellen ist ja nicht verboten. Fragt sich nur, wie entschieden wird. Das könnte womöglich auch von den örtlichen Gepflogenheiten abhängen. Aber mit guter Argumentation kann man vielleicht Überzeugungsarbeit leisten.
Titel: Re: Abfindung in der Wohlverhaltenphase - DRINGEND-
Beitrag von: Tatum am 26. Januar 2013, 17:24:18
"Komplett weg" ist als komplett pfändbar zu verstehen. Wobei ab einer bestimmten Grenze "komplett weg" tatsächlich eintritt (s. Pfändungstabelle).


Aha alles klar. So wie also auch das Einkommen nach § 850c ZPO lt. Tabelle gerechnet wird. Abfindung kommt dann nur noch auf das Einkommen drauf. Ich verstehe.  :respekt:

Anträge stellen ist ja nicht verboten. Fragt sich nur, wie entschieden wird. 
Meinen wir jetzt den § 850i ZPO? Also auf teilweise Unpfändbarkeit kann man da ja einen Antrag stellen. Ist damit nun der Betrag gemeint, der lt. Pfändungstabelle "weggepfändet" wird?  :rougi:
Weiß grad nicht, wie ich das besser ausdrücken könnte.  :neutral: