Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: kermit am 14. Januar 2011, 17:46:03

Titel: Abfindung während der Wohlverhaltensperiode
Beitrag von: kermit am 14. Januar 2011, 17:46:03
Hallo erstmal,
mir wurde Ende des letzten Jahres verhaltensbedingt fristlos gekündigt, weil mein Chef mich rausmobben wollte.
Jetzt gibt es einen außergerichtlichen Vergleich, wobei die fristlosen Kündigungen in eine fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung umgewandelt wird und zusätzlich, ausser dem Gehalt aus der Kündigungsfrist, noch eine Abfindung gezahlt wird. Meine WVP endet im Juni.

Frage: Wenn das Arbeitsamt beim ALG 1 nichts anrechnen sollte, geht dann die komplette Abfindung an den Insolvenzverwalter oder verbleibt auch ein Anteil beim Schuldner ??? Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung?

MFG Kermit
Titel: Re: Abfindung während der Wohlverhaltensperiode
Beitrag von: paps am 14. Januar 2011, 19:56:26
D e n k b ar wäre die Einschränkung der Pfändbarkeit der Abfindung. Beim zuständigen Insolvenzgericht könnte beantragt werden, die Pfändbarkeit Abfindung gem. § 850 i ZPO einzuschränken, dann verbleibt wohlmöglich ein Teil der Abfindung beim Schuldner (Differenz aus Netto vorher/nachher x gewissen Zeitraum, bspw. 6 oder 12 Monate).
§ 850i ZPO - Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt ... bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände.
Titel: Re: Abfindung während der Wohlverhaltensperiode
Beitrag von: Der_Alte am 14. Januar 2011, 20:30:19
Hinweis für das Arbeitslosengeld:

Eine Abfindung aufgrund des Vergleichs wird nicht auf das ALG1 angerechnet; weder ist davon etwas abzuführen noch wird es zur Berechnung der ALG1-Ansprüche beigezogen. Die Arbeitsagentur interessiert dieses Geld schlichtweg nicht, so die Aussage der Arbeitsagentur, als meiner Frau das letzten Sommer passierte.

Titel: Re: Abfindung während der Wohlverhaltensperiode
Beitrag von: Tatum am 24. Januar 2013, 12:27:25
Hinweis für das Arbeitslosengeld:

Eine Abfindung aufgrund des Vergleichs wird nicht auf das ALG1 angerechnet; weder ist davon etwas abzuführen noch wird es zur Berechnung der ALG1-Ansprüche beigezogen. Die Arbeitsagentur interessiert dieses Geld schlichtweg nicht, so die Aussage der Arbeitsagentur, als meiner Frau das letzten Sommer passierte.


Das verstehe ich gerade nicht. Die zu klärende Frage der Abfindung bezieht sich doch hier auf die Zeit der WVP, oder nicht? Wenn der Schuldner also nach der Kündigung ALG1 bezieht, wäre die Abfindung unpfändbar, wechselt der Schuldner aber nahtlos in einen neunen Job über (in dem vielleicht nicht besser wie ALG1 gezahlt wird), ist die Abfindung pfändbar?  :shock:
Wo ist denn da die Logik?  :rougi: