Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: dermichi1 am 24. Mai 2013, 08:25:07

Titel: Abgelehnter Antrag auf Anhebung des unpfändbaren Betrages
Beitrag von: dermichi1 am 24. Mai 2013, 08:25:07
Hallo zusammen,

 ich befinde mich in der WVP die Inso dauert noch bis 11/2015.

 Seit dem 22.04.2013 habe ich einen Arbeitgeber in der Schweiz gefunden und bin auch in die Schweiz gezogen, hierüber wurde der TH informiert. Zuvor war ich arbeitslos.

 Meine Arbeit ist 29km von zu Hause entfernt, diese Strecke lege ich mit dem privaten PKW zurück da öffentliche Verkehrsmittel aufgrund Schichtarbeit nicht zur Verfügung stehen. Ich bin am Tag zw 10,5 - 11 Std. von zu Hause weg und esse deshalb auswärts.

 Die Miete beläuft sich incl. Nebenkosten auf ca. 1000CHF.

 Aufgrund der erhöhten Lebenshaltungskosten, Fahrtkosten und Miete habe ich einen Antrag auf Anhebung des pfändbaren Betrages gestellt.
 Heute kam Post vom Insolvenzgericht, mein TH spricht sich komplett und in jeglicher Form gegen meine Ausführungen aus.
 Bzgl. der Fahrtkosten wird auf ein Urteil des LG Duisburg mit Beschluss vom 14.03.2007 (7T 15/07) verwiesen, hier ist geurteilt dass Fahrtkosten nur einschränkend ausgelegt werden. TH meint er würde eine zuzumutende Entfernung innerhalb 30km annehmen.

 Verpflegungskosten kennt der TH ebenfalls nicht an bzw. tut er ab, ich habe täglich 9 CHF veranschlagt, obwohl ich 9,90CHF in der Mitarbeiterkantine bezahle. TH meint man könne sich im Supermarkt oder Schnellimbiss verpflegen oder was von zu Hause mitnehmen.

 Miete hat der TH vollkommen falsch bzw erheblich zu wenig als angegeben berücksichtigt und ebenfalls als zumutbar betitelt.

 Im Fazit denke ich das mein TH zu deutsch: Null Bock auf mich hat und alles in jeglicher Hinsicht abtut.

 Habt ihr Tipps für mich wie ich nun weiter vorgehen kann? Ich benötige Hilfe wie ich den Widerspruch am besten formulieren kann bzw. wie ich meine Aussagen untermauern kann. Am liebsten würde ich mir einen Anwalt nehmen, dies ist eben wieder mit Kosten verbunden- ein Teufelskreis. Ich bin willig zu zahlen keine Frage, aber bereits in den kommenden Tagen stehe ich vor dem Ultimo und entscheide mich dafür meinen PKW vollzutanken oder den Betrag an den TH zu überweisen....

 Ich hoffe Ihr habt einige Ratschläge parat.....

 Vorab schonmal vielen Dank!!
Titel: Re: Abgelehnter Antrag auf Anhebung des unpfändbaren Betrages
Beitrag von: Der_Alte am 24. Mai 2013, 13:51:25
Führt Ihr Arbeitgeber die pfändbaren Beträge ab oder Sie selbst? Eigentlich solte es der Arbeitgeber tun und es ist schweizer Recht anzuwenden, da Sie in der Schweiz wohnen und arbeiten. Dort gelten, soviel ich weiss, andere Pfändungsbedingungen. Und das deutsche Gericht dürfte für eine Entscheidung über einen erhöhten pfändbaren Betrag auch nicht mehr zuständig sein.
Titel: Re: Abgelehnter Antrag auf Anhebung des unpfändbaren Betrages
Beitrag von: dermichi1 am 24. Mai 2013, 13:59:21
Ich führe die pfändbaren Bezüge selbst an den TH ab...
Titel: Re: Abgelehnter Antrag auf Anhebung des unpfändbaren Betrages
Beitrag von: Der_Alte am 24. Mai 2013, 19:18:46
Da Sie in der Schweiz wohnen beschäftigen Sie sich mal mit der Frage, ob die deutschen Pfändungsvorschriften überhaupt noch anzuwenden sind. Deutsche Gesetze gelten nur in D. Und da weder Sie noch Ihr Arbeitgeber in D sind, kann deutsches Recht m.E. nicht mehr zur Anwendug kommen.
Titel: Re: Abgelehnter Antrag auf Anhebung des unpfändbaren Betrages
Beitrag von: paps am 25. Mai 2013, 10:32:54
Zunächst sollten Sie dringend Stellung zum Schreiben des Gerichts beziehen.
Dazu müssen Sie innerhalb 14 Tagen reagieren.

Recherchieren Sie zunächst im Internet oder vor Ort bei caritativen Einrichtungen, welches Existenzminimum in Ihrem Kanton zur Anwendung kommt. In der Schweiz gibt es kein einheitliches Pfändungsrecht, analog D, sondern nur eine allgemeine Empfehlung.

Das Existenzminimum wird aber im Allgemeinen an den Sozialhilferichtlinien ausgerichtet.

Demnach müßte eine angemessene Wohnung, die Krankenkassenprämie + Selbstbehalt und 1.000 CHF  für den Haushaltsvorstand + 500 CHF für jede weitere Person, pfändungsfrei sein.