Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Sonne1 am 14. Oktober 2011, 19:36:09

Titel: Absetzung der minderjährigen Tochter als Unterhaltsberechtigte
Beitrag von: Sonne1 am 14. Oktober 2011, 19:36:09
Hallo,

heute habe ich ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten. In diesem Schreiben wird beantragt meine minderjährige Tochter als Unterhaltsberechtigte abzusetzen. Seit August d.J. absolviert meine Tochter 16 Jahre eine Ausbildung. Sie verdient 625,00 Euro Netto. Meine Fragen dazu wären:

1.Was passiert jetzt,wie muss ich mich verhalten?

2.Warum soll meine Tochter abgesetzt werden obwohl ich laut Jugendamt weiterhin Unterhalt zahlen muss?

Vielen lieben Dank schon mal jetzt für Eure Antworten.

Titel: Re: Absetzung der minderjährigen Tochter als Unterhaltsberechtigte
Beitrag von: horst69 am 14. Oktober 2011, 21:27:14
Wer hat das beantragt, der IV/TH??

Meiner meinung nach muss die Tochter zumindest teilweise berücksichtigt werden, wenn nicht sogar komplett !
Titel: Re: Absetzung der minderjährigen Tochter als Unterhaltsberechtigte
Beitrag von: Sonne1 am 14. Oktober 2011, 21:34:29
Der Insolvenzverwalter.
  :neutral:
Titel: Re: Absetzung der minderjährigen Tochter als Unterhaltsberechtigte
Beitrag von: Der_Alte am 15. Oktober 2011, 09:42:47
Ich vermute, dass Ihre Tochter nur Unterhalt von Ihnen bekommt. Bei einem Einkommen von 625 € dürfte der Tochter allerdings kein voller Unterhalt mehr zustehen, daher will der Treuhänder eine Aberkennung als Unterhaltsberechtigte. Das ist auch richtig so, denn Ihre Unterhaltspflicht selbst gegenüber der Tochter ist neu zu berechnen. Einen Hinweis dazu gibt dieser Link http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Kindesunterhalt/unterhalt-ausbildung-minderjaehriges-kind_1048.php (http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Kindesunterhalt/unterhalt-ausbildung-minderjaehriges-kind_1048.php).
Da die Tochter eigenes Einkommen hat, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend ist, kommt eine Entscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO in Frage.
Für Sie heißt das, dass zukünftig mehr gepfändet wird, je nach dem, wie viele Unterhaltsberechtigte noch da sind.