Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Gimli1972 am 07. Mai 2008, 18:20:00
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Hallo Zusammen,
ich habe gesehen, das einem hier mit Rat und Tat geholfen wird. Ich habe eine Frage:
"In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Stefan XXX ist dem Schuldner durch Beschluss vom 13.12.2005 die Restschuldbefreiung angekündigt worden (§ 291 InsO). Treuhänder nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO ist XXX."
Bis zum 10. Mai 2010 bin ich noch in der Wohlverhaltensperiode. Das zu meiner Person.
Nun zu meiner Frage:
Wenn ich mir Geld zusammen sparen würde (z.B. 1.000,- EUR), ein Online Depot eröffnen würde und dort mit Aktien handeln würde
und damit Gewinne machen würde. Ist das in der WVP möglich bzw. darf man das ?
Ab welchem Betrag bzw. wie viel muß ich an meinem IV abgeben ? (3 Unterhaltspflichtige Personen - Im Moment wird nichts gepfändet, weil ich 2 EURO unter der Pfändungsgrenze liege)
Vielen Dank für eure Hilfe.
Stefan
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gelegentliche Gewinne aus dem online-Handel dürften unberücksihtigt bleiben.
Ein gewerbsmäßiger Handel wäre anders zu betrachten (Aufwand, Zeit, Zweiteinkommen oder Selbständigkeit)
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Danke für die Antwort.
Es geht hier weniger um den Online-Handel, sondern ob ich Aktien kaufen und verkaufen darf.
Und wie der Gewinn aus den Verkäufen zu behandeln ist. Kann der TH den Gewinn pfänden ?
Gruß
Gimli1972
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In der WVP nein