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Autor Thema: Angemessene Tätigkeit  (Gelesen 3229 mal)

zini

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Angemessene Tätigkeit
« am: 13. November 2011, 15:35:08 »

Einen schönen Sonntag,

ich habe eine Frage, die mich sehr beschäftigt. Ich habe sie auch in einem anderen Forum gestellt, mir ist es aber immer noch nicht klar.

Situation: IN- Verfahren, 2010 eröffnet, Schlusstermin ist schon gewesen, Aufhebungsbeschluss liegt noch nicht vor, meine Frage bezieht sich auf die WVP.

Die Verfahrenskosten für den ersten Insoabschnitt sind beglichen, deswegen trifft die Erwerbsobligenheit erst die WVP.

Ich arbeite mit einer halben Stelle im öffentlichen Dienst, ein super Job den ich nur ungern aufgeben würde. Aber das reicht natürlich nicht.

Frage: Erfülle ich meine Erwerbsobliegenheiten mit einer zusätzlichen 400€ Stelle, die meine Gesamtarbeitszeit auf 38 h aufstockt? Oder muss man die Vollzeitbeschäftigung aus nur einer einzigen Stelle generieren? Nebenbei bemerkt, sind die Aussichten darauf  auch mehr als schlecht.

Ich würde mich freuen, wenn jemand hier etwas dazu wüsste und mir dann auch noch verrät  :wink:

Viele Grüße
Zini
« Letzte Änderung: 13. November 2011, 15:37:01 von zini »
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zini

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Re: Angemessene Tätigkeit
« Antwort #1 am: 14. November 2011, 11:40:18 »

als nachtrag: ich plane den freiberuflichen erstart und möchte die ersten aufträge neben der einkommens- und abführungssicheren vollzeit-haupttätigkeit "abwickeln".
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Insoman

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Re: Angemessene Tätigkeit
« Antwort #2 am: 14. November 2011, 16:27:28 »

Im Fokus aller Überlegungen/Entscheidungen steht die "konkret messbare Schlechterstellung" der Gläubiger im Zusammenhang mit der Vollzeiterwerbspflicht.
So hat etwa der BGH entschieden, dass der Schuldner, dessen Aussichten auf Erhalt einer Vollzeitbeschäftigung sehr gering sind, keine Versagungsanträge zu befürchten haben darf (IX ZB 50/05).
Auf der sicheren Seite ist man jedenfalls, wenn die pfändbaren Anteile, die sich aus einer lohnabhängigen Vollzeitbeschäftigung ergeben würden, abgeführt werden.., z.B. bei einer ergänzenden freiberuflichen Tätigkeit.

Rein praktisch kommt es bei mehreren lohnabhängigen Beschäftigungsverhältnissen in der Regel zur Zusammenrechnung der Einkünfte auf entsprechenden Antrag
(§ 850e 2 ZPO).

Eine Rolle für die Einordnung Ihres Falles spielt natürlich auch Ihre berufliche Qualifikation.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich dauerhaft auf Stellen bewerben, die Ihrer Qualifikation entsprechen.
Leider werden Anträge nach § 296 InsO oft erst vor der Erteilung der RSB gestellt, so dass bis dahin, zumindest bei einer Teilzeitbeschäftigung, Unsicherheiten bestehen. (die berühmte Frage nach der "Angemessenheit".)

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zini

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Re: Angemessene Tätigkeit
« Antwort #3 am: 15. November 2011, 01:37:59 »

danke schomal für die antwort. also beide stellen entsprechen meinem ausbildungsstand. und wenn sie zusammen vollzeit ergeben, dann kann das doch angemessen sein, dachte ich mir. ich bin ja schon froh, dass ich diese überhaupt habe/bekomme.

lg
zini
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Insoman

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Re: Angemessene Tätigkeit
« Antwort #4 am: 15. November 2011, 12:41:04 »

Zitat
also beide stellen entsprechen meinem ausbildungsstand. und wenn sie zusammen vollzeit ergeben, dann kann das doch angemessen sein,..

Das sehe ich genauso. :thumbup:
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