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Autor Thema: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich  (Gelesen 7870 mal)

Insokalle

Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
« Antwort #20 am: 21. Juli 2013, 10:57:47 »

Im Ergebnis wird das wohl so sein. Ich teile die Bedenken von Feuerwald. Ob es nun eine Scheinselbständigkeit ist, wird sich sicher schnell bei der nächsten Prüfung der Rentenversicherung o.ä. herausstellen.

Der Beschluss vom BGH passt vielleicht nicht genau zu der Frage hier. Aber meiner Meinung nach könnte man ihn auch so verstehen, dass höhere Einnahmen aus mehreren Tätigkeiten zu einem höheren abzuführenden Betrag führen sollen. Etwaige Einschränkungen auf Nebentätigkeiten sind auch da nicht zu erkennen.

Aber gut, wenn die Summe unter den pfändbaren Bereich liegt, kann man sich hier das Theoretisieren erst mal sparen.
Bis der nächste fragt.
Gespeichert
 

KarlPaul

Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
« Antwort #21 am: 21. Juli 2013, 21:18:54 »

Der Auftraggeber ist ein durch Fördermittel, Drittmittel, Crowdfunding und privaten Investoren finanziertes Unternehmen, es scheint keine normalen sozialversicherten Mitarbeiter oder auch nur Minijobber zu geben.
Welche Verträge die vielen Geschäftsführer haben kann ich nur vermuten.
Auf Grund der kurzen Existenz des Unternehmens gehe ich davon aus das ihnen die ersten richtigen harten Prüfungen der Steuer und der Sozialversicherung noch bevor stehen.
Ich sehe meine Aufgabe nicht darin sie in dieser Frage zu beraten.
Man könnte bei flüchtiger Betrachtung auf die Idee der Scheinselbständigkeit bei dem Angebot kommen, allerdings habe ich mir einige vertragliche Freiheiten verhandelt, die ein richtiger Angestellter nicht haben dürfte.
Sofern der Vertrag morgen zustande kommt.  
« Letzte Änderung: 21. Juli 2013, 21:21:01 von KarlPaul »
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KarlPaul

Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
« Antwort #22 am: 26. Oktober 2013, 10:10:23 »

Leider erwies sich der Auftraggeber meines "Nebengewerbes" nicht als seriös in Fragen meiner Abrechnung. Ich brach nach kurzer Zeit ab und hatte viel Mühe mein bis dahin verdientes Honorar einzutreiben.
Den TH (Kopie Gericht) hatte ich über Beginn und Ende des Gewerbes informiert, es kam aber keine Reaktion.

Jetzt starte ich in einer Woche eine angestellte Nebentätigkeit (Abrechnung über Steuerklasse SECHS)
Wieviel Zeit habe ich den TH (Kopie Gericht) über die Aufnahme dieser Tätigkeit zu informieren?
Schon jetzt, da der Vertrag unterschrieben ist?
Nach dem Antritt am 1. Arbeitstag oder
nach der ersten Gehaltszahlung, die ja erst im Dezember erfolgen wird?
Werden Hauptjob und Nebenjob zur Ermittlung der Pfändung automatisch zusammengerechnet?  

« Letzte Änderung: 26. Oktober 2013, 10:13:44 von KarlPaul »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
« Antwort #23 am: 26. Oktober 2013, 11:55:29 »

Die Unterrichtung hat unverzüglich zu erfolgen. Daraus ergibt sich für mich, dass mit Abschluss des Arbeitsvertrages die Unterrichtungspflicht beginnt. Als maximal letzten Tag würde ich den Tag der Arbeitsaufnahme sehen.

Die Zusammenrechnung muss bei Gericht beantragt werden. Das Gericht muss auch festlegen, aus welchem Einkommensteil das pfändbare Einkommen errechnet werden soll; mit großer Wahrscheinlichkeit ist das der erste Arbeitgeber. Das dürfte Ihren Hauptarbeitgeber freuen, wenn ihm die Bürde aufgelastet wird, mit dem anderen Arbeitgeber regelmäßig die Lohnabrechnung zusammenzurechnen und daraus dann den pfändbaren Anteil zu berechnen.
Sie können Ihrem Treuhänder anbieten, dass Sie ihm die Abrechnungen schicken und den sich aus dem Nebenjob ergebenden Zusatzbetrag selbst überweisen.
Gespeichert
 

KarlPaul

Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
« Antwort #24 am: 26. Oktober 2013, 19:04:53 »

@ der Alte

Vielen Dank!
Gut, dann werde ich ihn nach meinem ersten Arbeitsttag per Post informieren, ich will ihn vorher nicht belästigen, nachher klappt irgendwas nicht und es war dann falscher Alarm.

Schon bisher hatte ich dem TH meine Lohnabrechnungen monatlich selbst zugesandt, meine Arbeitgeber waren da immer außen vor. Ich denke daran wird sich nichts ändern.
Wenn ich beide Nettoeinkommen addiere wird sich nun erstmals in meinem Verfahren ein (kleines) pfändbares Einkommen ergeben. 
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
« Antwort #25 am: 27. Oktober 2013, 18:54:11 »

Normal würde ich die Berechnung dem TH nicht überlassen.
Außerdem könnte man sich Gedanken machen, ob die Nebentätigkeit nicht wie Überstunden behandelt werden könnte.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
« Antwort #26 am: 27. Oktober 2013, 23:26:13 »

Normal würde ich die Berechnung dem TH nicht überlassen.
Außerdem könnte man sich Gedanken machen, ob die Nebentätigkeit nicht wie Überstunden behandelt werden könnte.

ja, sicher eine Option. Allerdings entstehen hier, so der TE, nur geringe Beträge, die die Verfahrenskosten mindern. Insoweit würde ich den Deal eingehen.
Gespeichert
 

tomwr

Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
« Antwort #27 am: 28. Oktober 2013, 01:34:02 »

Die Frage scheint zu sein:

Wie ermittle ich das pfändbare Einkommen aus Vollzeitangestelltentätigkeit ( allein wegen Unterhalt kein pfändbares Einkommen zu schaffen)
und Nebengewerbe?
Was teile ich dazu dem Treuhänder mit?
ich will nichts tricksen oder verschweigen. Ich will das Verfahren nicht gefährden.
Ich brauche das Geld einfach.
Mit Absagen auf Bewerbungen auf eine bessere Stelle als Angestellter kann ich
meine Wohnung tapezieren. Im Juli waren es bis jetzt 22.  


Also ganz allgemein gilt in der WVP nur §295 InsO.

Sofern man bereits eine Vollzeitbeschäftigung ausübt (40 Std./Woche) sehe ich keine Notwendigkeit aus einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit Beträge an die Gläubiger abzuführen. Schon gar nicht, wenn man aufgrund von Absagen auf Bewerbungen auf besser bezahlte Jobs belegen kann, dass keine Aussicht auf ein besser bezahltes Jobangebot mit höheren Pfändungsbeträgen besteht. Ob dazu 22 Absagen über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausreicht, scheint aber fraglich. Der BGH geht hier von mindestens 3 bis 4 Bewerbungen pro Monat aus.

§295 Abs.2 InsO:
Zitat
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Knackpunkt ist nur das angemessene Dienstverhältnis. Angemessen gilt dabei auf die entsprechenden Verhältnisse des Schuldners und seinen Möglichkeiten. Wenn er nur einen mäßig bezahlten Hauptjob hat, muss er sich ggf. zusätzlich bewerben um der Erwerbsobliegenheit aus Abs.1 zu erfüllen.

Abs.2 ist kein Selbstzweck und bei einer Vollzeittätigkeit sehe ich keinerlei Veranlassung für eine Zusammenrechnung der Einkünfte oder ähnlich. Auch braucht man den TH oder das Gericht oder gar die Gläubiger nicht darüber zu informieren, was man in seiner Freizeit macht. Nach einem neueren Urteil braucht man Auskünfte über Einnahmen oder Gewinne auch nur mitteilen, wenn man seiner Obliegenheitspflicht nicht ausreichend nachkommt. Dass man das tut, dazu reicht der Beleg des Vollzeitjobs plus die 3 bis 4 Bewerbungen auf ein besser bezahltes Verhältnis vollkommen aus.

Auf keinen Fall würde ich aber 70% aus der selbständigen Tätigkeit an den TH sang- und klanglos abführen. Da kann man sich die ganz Ackerei auch schenken.

Das angeführte BGH Urteil bezog sich im Übrigen auf eine Teilzeitbeschäftigung und einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit. Da kann ich die Gedanken bzw. Umrechnung auf eine Vollzeitbeschäftigung seitens des Gerichts durchaus nachvollziehen - allerdings nicht über ein gewisses Mass hinaus. Bei 35 bis 40 Wochenstunden hat man seine Pflichten ganz sicher erfüllt. Wenn man darüberhinaus seine Freizeit opfert um zusätzlich als Selbständiger in geringerem Umfang was dazu zu verdienen, habe ich überhaupt keine Bedenken.

Da die Gläubiger aufgefordert sind ggf. Versagungsanträge zu stellen, würde ich hier auch auf keinen Fall zusätzliches Futter liefern, indem ich den TH über solche Aktivitäten informiere oder gar mit ihm bespreche oder diskutiere. Nur die dümmsten Lämmer suchen freiwillig die Nähe zum Metzger. Was der Gläubiger nicht weiß, macht ihn nicht heiß. Je weniger Informationen die Beteiligten haben, umso mehr Ruhe hat man. Alles andere weckt nur Begehrlichkeiten.

Man kann auch rückblickend einschätzen, ob schwierige oder hartnäckige Gläubiger im Verfahren sind oder nicht. Wenn über mehrere Jahre nichts pfändbar ist, so ist den Gläubigern auch die Situation seit mehr als einem Jahr bekannt und demzufolge ein Versagungsantrag wegen Nichterfüllung der Erwerbsobliegenheit technisch kaum mehr möglich. Es sei denn man liefert brühwarm neue Erkenntnisse.  :whistle:
« Letzte Änderung: 28. Oktober 2013, 01:36:10 von tomwr »
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KarlPaul

Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
« Antwort #28 am: 28. Oktober 2013, 14:32:04 »

Selbst wenn jetzt beide Nettogehälter voll zusammengerechnet werden ab demnächst, dann ergibt sich ein zweistelliger Eurobetrag für die Kasse des TH.
Zuerst einmal würde dann ja die sonst fällige Mindestvergütung damit abgeschmolzen werden oder entfallen.
Ich habe weiterhin nur noch ein gutes Jahr zu absolvieren, bis Schluß ist.
Mehr als meine Verfahrenskosten abzuarbeiten werde ich mit diesen Jobs kaum schaffen. Habe seit der WVP mich hunderte Male auf andere und auch besser bezahlte Stellen beworben, praktisch zu 90 % ohne jegliche ohne Resonanz. Seit Juni waren es wiederum etwa 30 Bewerbungen, aus einer entstand mein "missglücktes Gewerbe" und aus einer anderen diese schlecht bezahlte Nebentätigkeit in Teilzeit. In meinem Alter ist kaum was zu bekommen.
Unter diesem Aspekt kommt mir das Philosophieren über "angessene Tätigkeiten" recht akademisch vor.

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Insokalle

Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
« Antwort #29 am: 28. Oktober 2013, 19:47:44 »

Das ist solange akademisch, bis der Versagungsantrag vor einem liegt. Dann wird das Problem sehr schnell sehr real. Deren Bedeutung würde ich daher nicht unterschätzen. Sicher mag man über Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Tätigkeit diskutieren können, nur wird das vor Gericht immer an den persönlichen Verhältnissen des Schuldners gemessen werden und nicht irgendwo im luftleeren Rechtsraum.
Die Richtgröße bei Bewerbungen sind nach BGH übrigens 2-3 pro Woche. Mit den Einschränkungen sofern entsprechende Stellen angeboten werden und unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände.
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tomwr

Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
« Antwort #30 am: 28. Oktober 2013, 21:06:47 »

Stimmt, es waren 2 bis 3 Bewerbungen pro Woche.
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KarlPaul

Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
« Antwort #31 am: 30. Oktober 2013, 13:22:23 »

"Die Richtgröße bei Bewerbungen sind nach BGH übrigens 2-3 pro Woche. Mit den Einschränkungen sofern entsprechende Stellen angeboten werden und unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände."

Da mache ich mir wenig Sorgen, allein mein Alter und mein Gesundheitszustand machen es nahezu unwahrscheinlich das ich irgendeine Arbeit vorweisen kann.
Ich muss eigentlich bei meiner Bewerbung "sehr kreativ" sein um überhaupt zum Zuge kommen zu können.
Ich könnte auch entscheiden dies bleiben zu lassen und auf die alternative Finanzierung umsteigen ohne das sich da jemand realistisch beschweren kann.
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