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Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: KarlPaul am 19. Juli 2013, 08:13:01

Titel: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 19. Juli 2013, 08:13:01
Ich befinde mich in der WVP.
Nun habe ich die Möglichkeit zusätzlich zu meiner bestehenden Vollzeit-Angestelltentätigkeit ein Angebot in einem Call Center nebenbei (stundenweise) als freiberuflicher Agent eine Arbeit bzw. Beauftragung anzunehmen.
Ich habe dort bereits zur Probe gearbeitet und es scheint annehmbar zu sein.

Nun steht in den Schriften geschrieben:

"(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre."

Was ist nun ein angemessenes Dienstverhältniss eines angestellten Call Center Agenten?
Bezugnehmend auf den "Tarifvertrag Zeitarbeit" (zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen, kurz BZA (heute: Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister, BAP), der hier wohl ein möglicher Ansatz wäre, bietet ein bekannter Personaldienstleiste 8,15 € pro Stunde brutto.
Das scheint eine Obergrenze für neue Mitarbeiter zu sein:
In anderen Stellenausschreibungen finde ich geringere Gehälter.
Setze ich das alles auf mein mir vorliegendes Angebot an würde ich entweder beim Minijob bei 450 € netto bis maximal 550 € netto bei Steuerklasse VI als ein als angemessenes Nettoeinkommen ansetzen.
Also 500 € netto in der Mitte.
Ich werde zutun haben dies als netto zu bekommen.
Wie rechtssicher ist dieser Ansatz?
Was und wie schreibe ich nun meinem TH?
Vorschlag:
"...Ich zeige Ihnen an das ich eine freiberufliche Nebenbeschäftigung als Call Center Agent eingegangen bin. Unter Bezug auf § 295 (2) stelle ich sie so
als würde ich ein Dienstverhältnis mit einem Nettogehalt von 500 € eingegangen sein."

Reicht das?
Darf er meine Verträge / Abrechungen etc. zur Überprüfung einsehen?

Grüße

Jens

 
 
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Der_Alte am 19. Juli 2013, 13:30:26
Wenn Sie neben einem angestellten Vollzeitjob, aus dem pfändbare Teile abgeführt werden, einen weiteren Job annehmen - egal ob angestellt oder freiberuflich - gilt § 295 Abs. 2 nicht.
Bitte mal die Suchfunktion bemühen, dass ist kürzlich im Forum umfangreich erklärt worden.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 19. Juli 2013, 13:56:21
@ ) Der Alte:
Ich habe einen Vollzeitjob, werde aber so lausig bezahlt, das ich es, unter Berücksichtigung meiner Unterhaltsverpflichtungen, dort nicht schaffe auf einen pfändbaren Anteil zu kommen.
Was gilt jetzt?
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Feuerwald am 19. Juli 2013, 15:41:30
-   egal ob angestellt oder freiberuflich - gilt § 295 Abs. 2 nicht.

und weshalb nicht? Faktisch müsste Zeitaufwand (Stunden) für den selbständigen Nebenerwerb ermittelt und auf ein fiktives Einkommen gem. § 295 Abs. 2 InsO umgerechnet werden. Dann müsste aus dem Netto Hauptjob dieses fiktive Nettoeinkommen aufgeschlagen werden und daraus der Pfändungsbetrag ermittelt werden.

Da es sich hier m.E. eher um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handelt, wäre folgende Rechnung möglich:

Netto Haupteinkommen aus abhängiger Beschäftigung + Netto aus dem tatsächlichen Einkünften aus der Selbständigkeit (bitte nach evtl. Betr. Kosten/Steuern/Abgaben) und daraus dann den Pfändungsbetrag ermitteln.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 19. Juli 2013, 15:55:18
Ob das eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ist sei dahingestellt.
Mein steuerlicher Berater geht von einem Gewerbe aus und schlägt vor dies
dann anzumelden.
Ändert das was nun?

Das heisst ich soll für den TH das Netto ermitteln?
Kann ich tun, Buchhaltung habe ich ja sowieso.
Aber dann schiessen wir mit Kanonen auf Spatzen.
Es wird vermutlich immer noch nicht in nenneswerter Summe
ein pfändbares Einkommen dabei rauskommen.wenn überhaupt. 

Die 500 € im Monat, die ich dem TH vorschlagen wollte, ist eher
eine Obergrenze des Nettoeinkommens dort, was schwer zu erreichen sein
wird.

Ich muss es am Montag mit dem Auftraggeber entscheiden. ich bin jetzt völlig verwirrt.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 19. Juli 2013, 16:26:37
Die Frage scheint zu sein:

Wie ermittle ich das pfändbare Einkommen aus Vollzeitangestelltentätigkeit ( allein wegen Unterhalt kein pfändbares Einkommen zu schaffen)
und Nebengewerbe?
Was teile ich dazu dem Treuhänder mit?
ich will nichts tricksen oder verschweigen. Ich will das Verfahren nicht gefährden.
Ich brauche das Geld einfach.
Mit Absagen auf Bewerbungen auf eine bessere Stelle als Angestellter kann ich
meine Wohnung tapezieren. Im Juli waren es bis jetzt 22. 

Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 19. Juli 2013, 17:44:07
Ich log mich aus.
Es scheint niemand etwas zu wissen hier.
Spricht für das Forum.

Wünsche alles Gute und hoffe das Ihr es ohne Rat aus dem Forum schafft.

Jens
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Der_Alte am 19. Juli 2013, 19:53:20
-   egal ob angestellt oder freiberuflich - gilt § 295 Abs. 2 nicht.

und weshalb nicht? Faktisch müsste Zeitaufwand (Stunden) für den selbständigen Nebenerwerb ermittelt und auf ein fiktives Einkommen gem. § 295 Abs. 2 InsO umgerechnet werden. Dann müsste aus dem Netto Hauptjob dieses fiktive Nettoeinkommen aufgeschlagen werden und daraus der Pfändungsbetrag ermittelt werden.

Da es sich hier m.E. eher um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handelt, wäre folgende Rechnung möglich:

Netto Haupteinkommen aus abhängiger Beschäftigung + Netto aus dem tatsächlichen Einkünften aus der Selbständigkeit (bitte nach evtl. Betr. Kosten/Steuern/Abgaben) und daraus dann den Pfändungsbetrag ermitteln.


Weil er die Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 bereits erfüllt. Es kann niemand hauptsächlich unselbständig nach 295 Abs 1 und gleichzeitig selbstständig nach Abs. 2 sein, deshalb ist, so übrigens auch als Meinung im Rechtspflegerforum zu finden, auf die hauptsächliche Tätigkeit abzustellen. Und die ist hier die unselbständige Tätigkeit. Damit ist die Obliegenheit bereits aus Abs. 1 erfüllt und Abs. 2 kommt nicht mehr zur Anwendung. Dazu kommt, dass der Selbständige aus Abs. 2 nicht von seinen Einkünften aus der Selbstädnigkeit einen pfändbaren Teil abführen muss, sondern den TH so zu bedienen hat, als sei er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen. Da dieses bereits in der unselbständigen Tätigkeit ausgeübt wird, ist für eine weitere Zahlung aus einer fiktiven Beschäftigung kein Platz mehr.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Der_Alte am 19. Juli 2013, 19:54:24
Ich log mich aus.
Es scheint niemand etwas zu wissen hier.
Spricht für das Forum.

Wünsche alles Gute und hoffe das Ihr es ohne Rat aus dem Forum schafft.

Jens

Bisschen viel Erwartungshorizont für 9 Stunden Anwesenheit im Forum.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Insokalle am 20. Juli 2013, 12:14:51
Allerdings. Zumal die Problematik hier schon breit getreten wurde.

Ich sehe übrigens genug Raum für § 295 Abs. 2 InsO. Es steht nirgends, dass Abs. 1 den Abs. 2 verdrängt. Vielmehr dürften mE beide parallel oder kumulativ Anwendung finden können. Außerdem würden andernfalls weitere Probleme entstehen, man denke nur an eine 50/50-Aufteilung der Tätigkeiten. Ich hatte dazu schon ziemlich ausführlich geschrieben.
Wenn die selbständige Tätigkeit nur eine Nebentätigkeit ist, könnte man die 500 € vielleicht wie eine Überstundentätigkeit behandeln, damit nur die Hälfte zum pfändbaren Einkommen hinzugerechnet wird. Auch das wurde hier schon beschrieben.

Nicht desto trotz wäre ich schon früher tätig geworden und hätte beispielsweise den Kontakt zu dem TH gesucht und die örtliche Gerichtspraxis ermittelt.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Der_Alte am 20. Juli 2013, 15:13:13
Erstmals eingeführt ist das in der Insolvenzordnung von 1994, dort im Entwurf gleichlautend als § 244. Ich habe mir dazu die Begründung durchgelesen (Bundestagsdrucksache 1/92) und habe folgenden Satz zu Absatz 2 gefunden:
"Wenn er [der selbständige Schuldner] bei Ablauf der Wohlverhaltensperiode insgesamt den gleichen wirtscahftliche Wert an den Treuhänder abgeführt hat, den dieser im Falle eines angemessenen Dienstverhältnisses des Schuldners erhalten hätte, hat der Schuldner seine Obliegenheit erfüllt".

Damit verstehe ich den gesetzgeberischen Willen so, dass der selbständige Schuldner nicht mehr tun soll als ein vergleichbarer abhängig beschäftigter Schuldner.

Die Obliegenheit heißt also zusammengefasst: Der Schuldner muss ein angemessenes, seinen beruflichen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechendes Arbeitsverhältnis eingehen. Tut er es nicht, weil er selbständig handeln möchte, muss er dem Treuhänder soviel überweisen, als hätte er es getan.
Da der Gesetzgeber als Regelfall die Variante 1 angenommen hat und als Ausnahme die Variante 2, hat also ein Schuldner, der Variante 1 erfüllt, bereits alles getan.
Die Frage einer Nebentätigkeit neben diesem angemessenen Arbeitsverhältnis hat der Gesetzgeber geregelt. Die Abtretung aus § 236 des Entwurfs (gleichlautend mit § 287 des aktuellen Gesetzes), näher erläutert in der Begründung zu § 92 des Gesetzentwurfs umfasst jegliche Form von Arbeitsentgelt, also auch die aus Nebentätigkeiten in einem Dienstverhältnis. Alle anderen Einkünfte, soweit sie nicht in den Ziffen 2 ff des Absatzes 1 genannt sind, unterliegen nicht der Abtretung. Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit hat der Gesetzgeber darin nicht erfasst.
Das der Schuldner den Treuhänder am Erlös seiner selbständigen Tätigkeit nicht beteiligen muss, steht höchstrichterlich fest; er muss ihm nicht einmal entsprechende Unterlagen vorlegen.
Damit scheidet eine zusätzliche, aus der selbständigen Tätigkeit resultierende Quasiabtretung aus.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 20. Juli 2013, 18:01:44
@ ALLE
I am sorry, das Forum lebt ja doch !!!

Was spricht dagegen den TH " aus Höflichkeit" über den neuen Sachverhalt zu informieren, mit der Bitte um Rückäußerung?
Also entweder Desinteresse und keine Anrechnung der selbsständigen Nebentätigkeit, da diese ja nur neben einer Vollzeit-Angestellten Tätigkeit betrieben wird oder Definition eines anzurechnenden "fiktiven" Einkommens der selbsständigen Nebentätigkeit?
Oder?

Jens
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Insokalle am 20. Juli 2013, 20:06:37
Oder was? Suchfunktion genutzt? Vollständige Frage stellen?


- Der Hinweis mit der Gesetzesbegründung überzeugt nicht. Es geht darum, dass in der WVP irgendwie aus der selbständigen Tätigkeit was an die Insolvenzmasse fließen muss, weil die Abtretungserklärung eben diese selbständige Tätigkeit nicht erfasst. Das ist der Grund für § 295 Abs. 2, nicht mehr und nicht weniger steht in der Begründung. Alles andere ist Spekulation.

- Im ganzen § 295 gibt es keinen Hinweis darauf, dass Abs. 2 keine Anwendung finden soll, wenn ein Schuldner nur eine selbständige Nebentätigkeit hat. Das steht auch nicht in der Gesetzesbegründung. Folgeprobleme wären zu erwarten, mit erheblicher Rechtsunsicherheit für die Schuldner.

- Abs. 1 und Abs. 2 stehen nicht in einem Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur weil der Gesetzgeber sich für die Schaffung von zwei Absätzen entschieden hat, lässt sich dieser Schluss absolut nicht treffen. Auch das steht nicht in der Vorschrift. Regel-Ausnahme braucht eine klare Regelung.

- Ihre Theorie würde im Ergebnis dazu führen, dass ein Schuldner in der Insolvenz besser steht als einer, der sich außerhalb davon mühselig abstrampelt, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen oder seine Schulden zu bezahlen. Das wäre ein großer Systembruch, der vom Gesetzgeber ganz sicher nicht gewollt ist.

- usw.

Mag jmd. das Risiko meinetwegen eingehen, irgendwann wird irgendjemand vielleicht die Quittung dafür kassieren oder auch nicht aber dann gibt es hoffentlich eine BGH-Entscheidung.


Natürlich können Sie Ihren TH informieren. Da meiner Meinung nach § 295 Abs. 2 uneingeschränkt gilt, würden Sie um die Abführungspflicht nicht umhin kommen.
Da die Einzelheiten nicht geklärt sind, hätte ich die Thematik längst mit Gericht und TH persönlich besprochen.



Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 20. Juli 2013, 20:25:25
@ Insokalle

Ich denke, ich werde den Treuhänder informieren.
Und wenn das wie auch immer ermittelte anzurechende selbstständige Neben-Einkommen mit meinem Angestellteneinkommen ein pfändbares Einkommen ergibt, dann sei es so. Damit kann ich die letzten Monate der WVP leben.
Würde ja ohnehin erst einmal gegen die (noch einmal) jährlich fällige Mindestvergütung von 119 € gerechnet werden. Mehr als diese 119 € pro Jahr gab es bisher nicht für den TH einzukassieren.   
Und wird etwas vom TH gefordert was die Stelle nicht her gibt werde ich sie wieder aufgeben müssen.
Groß vorab Klärungen waren zeitlich nicht möglich mit dem TH und oder dem Insolvenzgericht, die Stelle habe ich erst seitdem ich in der vergangenen Woche mich vorstellte und nach kurzer Schulung begann Probe zu arbeiten..., keine Sorge das wird schon bezahlt.   

Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Feuerwald am 20. Juli 2013, 20:40:50
Zitat von: Feuerwald am 14. März 2013, 11:05:03

BGH, Beschluss vom 5. 4. 2006 - IX ZB 50/05; LG Traunstein

22 - 2. Zwar obliegt dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 InsO). Geht der selbständig tätige Schuldner wie hier zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nach, muss er die dem Treuhänder aufgrund der Abtretung zufließenden Einkünfte um den Betrag aufstocken, der den Gläubigern zugeflossen wäre, wenn er anstelle der selbständigen Tätigkeit auch insoweit abhängig beschäftigt gewesen wäre (HK-Inso/Landfermann, 4. Aufl. § 295 Rn. 8).

http://lexetius.com/2006,820


http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Selbstaendigkeit-Anschaffungern--10841.html#msg530987

Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 20. Juli 2013, 20:50:25
So sehen es also die obersten Richter:

"Geht der selbständig tätige Schuldner wie hier zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nach, muss er die dem Treuhänder aufgrund der Abtretung zufließenden Einkünfte um den Betrag aufstocken, der den Gläubigern zugeflossen wäre, wenn er anstelle der selbständigen Tätigkeit auch insoweit abhängig beschäftigt gewesen wäre (HK-Inso/Landfermann, 4. Aufl. § 295 Rn. 8)."

So auch mein TH das so sieht werde ich ihm es anbieten so stellen als wenn ich in einem Call Center einen Minijob a 450 € hätte und gut ist es.
(Das war es auch was ich dachte worauf ich mich in der Agentur dort bewerbe.)
Dann gilt mein Angestellten-Netto plus 450 € und dann muss man in die Tabelle schauen. Alles klar.

Jens
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Der_Alte am 20. Juli 2013, 21:38:07
Das stärkt doch meine These, dass die selbständige Tätigkeit nicht zum tragen kommt, wenn bereits aus einer in Vollzeit ausgeübten angemessenen Tätigkeit der Treuhänder "befriedigt" wird.

Das Gericht stellt hier fest, dass beim Zusammentreffen von zwei Halbtagsjobs der Treuhänder einen höheren Betrag erwarten kann, weil der Schuldner eigentlich zu einer abhängigen Vollzeitbeschäftigung verpflichtet ist. Dabei ist es unerheblich, ob einer der Teilzeitjobs aus selbständiger Tätigkeit besteht oder nicht.

Diesen Fall haben wir hier aber nicht. Es gibt einen Vollzeitjob, der, davon gehe ich aus, angemessen ist und aus dem der TH angemessene Beträge erhält. Damit ist die Obliegenheit erfüllt.

KarlPaul bräuchte keine weiteren Anstrengungen unternehmen.

Ich hätte gern mal eine Argumentation, mit welcher Begründung ein Gläubiger einen Versagensantrag wirkungsvoll stellen soll. Der Versagensantrag erfordert die nachvollziehbare Begründung, dass durch das Verhalten des Schuldner eine Schlechterstellung der Gläubiger eingetreten ist. Da, wie der BGH in Randziffer 23 schreibt, "Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen [...] jedoch aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen [ist]." und dieses im vorliegenden Fall bereits erfüllt ist, kann ich jedenfalls keine Schlechterstellung sehen. Das der BGH dazu weiter keine Ausführungen im genannten Urteil gemacht hat, ist leider so.

Um zusätzlich Einkommen zu generieren, könnte der SChuldner auf dem Flohmarkt Möbel verkaufen, Lotto spielen oder mit einer genialen Geschäftsidee Millionen zusätzlich erwerben. Alles Einkommen, die in der WVP den TH nichts mehr angehen.


@KarlPaul
Natürlich ist es sinnvoll, mit dem TH über dieses Thema zu reden. Sollte er einen Teil der Einkünfte haben wollen, würde ich mir zusätzlich die Meinung des Insolvenzgerichts zu dieser Frage einholen.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 20. Juli 2013, 22:12:18
@ Der Alte:
1:) "Natürlich ist es sinnvoll, mit dem TH über dieses Thema zu reden. Sollte er einen Teil der Einkünfte haben wollen, würde ich mir zusätzlich die Meinung des Insolvenzgerichts zu dieser Frage einholen."

Ja, so kann man es handhaben wenn ich mit der Antwort des TH nicht zufrieden sein sollte.

2.) "Es gibt einen Vollzeitjob, der, davon gehe ich aus, angemessen ist und aus dem der TH angemessene Beträge erhält. Damit ist die Obliegenheit erfüllt."

Ich habe einen Vollzeitjob, es gab daraus aber noch keine Zahlungen daraus an den TH. Ist fast nicht zu schaffen für mich. Liegt an dem Arbeitsmarkt hier einerseits und an meinen Unterhalt anderseits.
Der TH bekam bisher nur die 119 pro Jahr.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Feuerwald am 21. Juli 2013, 00:01:19
2.) "Es gibt einen Vollzeitjob, der, davon gehe ich aus, angemessen ist und aus dem der TH angemessene Beträge erhält. Damit ist die Obliegenheit erfüllt."

- es geht nicht um Thesen einzelner Schreiber in Foren. Darauf würde ich nicht einie Sekunde vertrauen oder bauen. Ich würde dringend empfehlen sich dem zitierten BGH Spruch anzuschließen. Zudem habe ich hinsichtlich der „Selbständigkeit“ eines Callcenter-Agenten, der faktisch Weisungsgebunden arbeitet, ansonsten nicht am Markt werbend auftritt, keine sonstigen Kunden hat oder sucht, absolute vorbehalte. Wenn Sie also einen sagen wir mal 400 Euro Job analog § 295 Abs. 2 InsO zu Ihrem derzeitige Netto hinzurechnen würden, wäre davon überhaupt etwas gem. Lohnpfändungstabelle pfändbar? Falls nein, ist doch alles OK.




Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 21. Juli 2013, 08:20:22
@ feuerwald

Wenn ich 450 € (analog des Minijobs) zu meinem Einkommen dazu addiere wird es knapp, aber Dank der Erhöhung ab Juli ist immer noch nichts pfändbar. Von daher kann das gern fiktiv angerechnet werden. Ganz pragmatisch. Es ist dann ok.
Bei meiner Bewerbung dort dachte ich auch es ginge um einen Minijob a 450 €.

Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Insokalle am 21. Juli 2013, 10:57:47
Im Ergebnis wird das wohl so sein. Ich teile die Bedenken von Feuerwald. Ob es nun eine Scheinselbständigkeit ist, wird sich sicher schnell bei der nächsten Prüfung der Rentenversicherung o.ä. herausstellen.

Der Beschluss vom BGH passt vielleicht nicht genau zu der Frage hier. Aber meiner Meinung nach könnte man ihn auch so verstehen, dass höhere Einnahmen aus mehreren Tätigkeiten zu einem höheren abzuführenden Betrag führen sollen. Etwaige Einschränkungen auf Nebentätigkeiten sind auch da nicht zu erkennen.

Aber gut, wenn die Summe unter den pfändbaren Bereich liegt, kann man sich hier das Theoretisieren erst mal sparen.
Bis der nächste fragt.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 21. Juli 2013, 21:18:54
Der Auftraggeber ist ein durch Fördermittel, Drittmittel, Crowdfunding und privaten Investoren finanziertes Unternehmen, es scheint keine normalen sozialversicherten Mitarbeiter oder auch nur Minijobber zu geben.
Welche Verträge die vielen Geschäftsführer haben kann ich nur vermuten.
Auf Grund der kurzen Existenz des Unternehmens gehe ich davon aus das ihnen die ersten richtigen harten Prüfungen der Steuer und der Sozialversicherung noch bevor stehen.
Ich sehe meine Aufgabe nicht darin sie in dieser Frage zu beraten.
Man könnte bei flüchtiger Betrachtung auf die Idee der Scheinselbständigkeit bei dem Angebot kommen, allerdings habe ich mir einige vertragliche Freiheiten verhandelt, die ein richtiger Angestellter nicht haben dürfte.
Sofern der Vertrag morgen zustande kommt.  
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 26. Oktober 2013, 10:10:23
Leider erwies sich der Auftraggeber meines "Nebengewerbes" nicht als seriös in Fragen meiner Abrechnung. Ich brach nach kurzer Zeit ab und hatte viel Mühe mein bis dahin verdientes Honorar einzutreiben.
Den TH (Kopie Gericht) hatte ich über Beginn und Ende des Gewerbes informiert, es kam aber keine Reaktion.

Jetzt starte ich in einer Woche eine angestellte Nebentätigkeit (Abrechnung über Steuerklasse SECHS)
Wieviel Zeit habe ich den TH (Kopie Gericht) über die Aufnahme dieser Tätigkeit zu informieren?
Schon jetzt, da der Vertrag unterschrieben ist?
Nach dem Antritt am 1. Arbeitstag oder
nach der ersten Gehaltszahlung, die ja erst im Dezember erfolgen wird?
Werden Hauptjob und Nebenjob zur Ermittlung der Pfändung automatisch zusammengerechnet?  

Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Der_Alte am 26. Oktober 2013, 11:55:29
Die Unterrichtung hat unverzüglich zu erfolgen. Daraus ergibt sich für mich, dass mit Abschluss des Arbeitsvertrages die Unterrichtungspflicht beginnt. Als maximal letzten Tag würde ich den Tag der Arbeitsaufnahme sehen.

Die Zusammenrechnung muss bei Gericht beantragt werden. Das Gericht muss auch festlegen, aus welchem Einkommensteil das pfändbare Einkommen errechnet werden soll; mit großer Wahrscheinlichkeit ist das der erste Arbeitgeber. Das dürfte Ihren Hauptarbeitgeber freuen, wenn ihm die Bürde aufgelastet wird, mit dem anderen Arbeitgeber regelmäßig die Lohnabrechnung zusammenzurechnen und daraus dann den pfändbaren Anteil zu berechnen.
Sie können Ihrem Treuhänder anbieten, dass Sie ihm die Abrechnungen schicken und den sich aus dem Nebenjob ergebenden Zusatzbetrag selbst überweisen.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 26. Oktober 2013, 19:04:53
@ der Alte

Vielen Dank!
Gut, dann werde ich ihn nach meinem ersten Arbeitsttag per Post informieren, ich will ihn vorher nicht belästigen, nachher klappt irgendwas nicht und es war dann falscher Alarm.

Schon bisher hatte ich dem TH meine Lohnabrechnungen monatlich selbst zugesandt, meine Arbeitgeber waren da immer außen vor. Ich denke daran wird sich nichts ändern.
Wenn ich beide Nettoeinkommen addiere wird sich nun erstmals in meinem Verfahren ein (kleines) pfändbares Einkommen ergeben. 
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Insokalle am 27. Oktober 2013, 18:54:11
Normal würde ich die Berechnung dem TH nicht überlassen.
Außerdem könnte man sich Gedanken machen, ob die Nebentätigkeit nicht wie Überstunden behandelt werden könnte.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Der_Alte am 27. Oktober 2013, 23:26:13
Normal würde ich die Berechnung dem TH nicht überlassen.
Außerdem könnte man sich Gedanken machen, ob die Nebentätigkeit nicht wie Überstunden behandelt werden könnte.

ja, sicher eine Option. Allerdings entstehen hier, so der TE, nur geringe Beträge, die die Verfahrenskosten mindern. Insoweit würde ich den Deal eingehen.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: tomwr am 28. Oktober 2013, 01:34:02
Die Frage scheint zu sein:

Wie ermittle ich das pfändbare Einkommen aus Vollzeitangestelltentätigkeit ( allein wegen Unterhalt kein pfändbares Einkommen zu schaffen)
und Nebengewerbe?
Was teile ich dazu dem Treuhänder mit?
ich will nichts tricksen oder verschweigen. Ich will das Verfahren nicht gefährden.
Ich brauche das Geld einfach.
Mit Absagen auf Bewerbungen auf eine bessere Stelle als Angestellter kann ich
meine Wohnung tapezieren. Im Juli waren es bis jetzt 22.  


Also ganz allgemein gilt in der WVP nur §295 InsO.

Sofern man bereits eine Vollzeitbeschäftigung ausübt (40 Std./Woche) sehe ich keine Notwendigkeit aus einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit Beträge an die Gläubiger abzuführen. Schon gar nicht, wenn man aufgrund von Absagen auf Bewerbungen auf besser bezahlte Jobs belegen kann, dass keine Aussicht auf ein besser bezahltes Jobangebot mit höheren Pfändungsbeträgen besteht. Ob dazu 22 Absagen über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausreicht, scheint aber fraglich. Der BGH geht hier von mindestens 3 bis 4 Bewerbungen pro Monat aus.

§295 Abs.2 InsO:
Zitat
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Knackpunkt ist nur das angemessene Dienstverhältnis. Angemessen gilt dabei auf die entsprechenden Verhältnisse des Schuldners und seinen Möglichkeiten. Wenn er nur einen mäßig bezahlten Hauptjob hat, muss er sich ggf. zusätzlich bewerben um der Erwerbsobliegenheit aus Abs.1 zu erfüllen.

Abs.2 ist kein Selbstzweck und bei einer Vollzeittätigkeit sehe ich keinerlei Veranlassung für eine Zusammenrechnung der Einkünfte oder ähnlich. Auch braucht man den TH oder das Gericht oder gar die Gläubiger nicht darüber zu informieren, was man in seiner Freizeit macht. Nach einem neueren Urteil braucht man Auskünfte über Einnahmen oder Gewinne auch nur mitteilen, wenn man seiner Obliegenheitspflicht nicht ausreichend nachkommt. Dass man das tut, dazu reicht der Beleg des Vollzeitjobs plus die 3 bis 4 Bewerbungen auf ein besser bezahltes Verhältnis vollkommen aus.

Auf keinen Fall würde ich aber 70% aus der selbständigen Tätigkeit an den TH sang- und klanglos abführen. Da kann man sich die ganz Ackerei auch schenken.

Das angeführte BGH Urteil bezog sich im Übrigen auf eine Teilzeitbeschäftigung und einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit. Da kann ich die Gedanken bzw. Umrechnung auf eine Vollzeitbeschäftigung seitens des Gerichts durchaus nachvollziehen - allerdings nicht über ein gewisses Mass hinaus. Bei 35 bis 40 Wochenstunden hat man seine Pflichten ganz sicher erfüllt. Wenn man darüberhinaus seine Freizeit opfert um zusätzlich als Selbständiger in geringerem Umfang was dazu zu verdienen, habe ich überhaupt keine Bedenken.

Da die Gläubiger aufgefordert sind ggf. Versagungsanträge zu stellen, würde ich hier auch auf keinen Fall zusätzliches Futter liefern, indem ich den TH über solche Aktivitäten informiere oder gar mit ihm bespreche oder diskutiere. Nur die dümmsten Lämmer suchen freiwillig die Nähe zum Metzger. Was der Gläubiger nicht weiß, macht ihn nicht heiß. Je weniger Informationen die Beteiligten haben, umso mehr Ruhe hat man. Alles andere weckt nur Begehrlichkeiten.

Man kann auch rückblickend einschätzen, ob schwierige oder hartnäckige Gläubiger im Verfahren sind oder nicht. Wenn über mehrere Jahre nichts pfändbar ist, so ist den Gläubigern auch die Situation seit mehr als einem Jahr bekannt und demzufolge ein Versagungsantrag wegen Nichterfüllung der Erwerbsobliegenheit technisch kaum mehr möglich. Es sei denn man liefert brühwarm neue Erkenntnisse.  :whistle:
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 28. Oktober 2013, 14:32:04
Selbst wenn jetzt beide Nettogehälter voll zusammengerechnet werden ab demnächst, dann ergibt sich ein zweistelliger Eurobetrag für die Kasse des TH.
Zuerst einmal würde dann ja die sonst fällige Mindestvergütung damit abgeschmolzen werden oder entfallen.
Ich habe weiterhin nur noch ein gutes Jahr zu absolvieren, bis Schluß ist.
Mehr als meine Verfahrenskosten abzuarbeiten werde ich mit diesen Jobs kaum schaffen. Habe seit der WVP mich hunderte Male auf andere und auch besser bezahlte Stellen beworben, praktisch zu 90 % ohne jegliche ohne Resonanz. Seit Juni waren es wiederum etwa 30 Bewerbungen, aus einer entstand mein "missglücktes Gewerbe" und aus einer anderen diese schlecht bezahlte Nebentätigkeit in Teilzeit. In meinem Alter ist kaum was zu bekommen.
Unter diesem Aspekt kommt mir das Philosophieren über "angessene Tätigkeiten" recht akademisch vor.

Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: Insokalle am 28. Oktober 2013, 19:47:44
Das ist solange akademisch, bis der Versagungsantrag vor einem liegt. Dann wird das Problem sehr schnell sehr real. Deren Bedeutung würde ich daher nicht unterschätzen. Sicher mag man über Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Tätigkeit diskutieren können, nur wird das vor Gericht immer an den persönlichen Verhältnissen des Schuldners gemessen werden und nicht irgendwo im luftleeren Rechtsraum.
Die Richtgröße bei Bewerbungen sind nach BGH übrigens 2-3 pro Woche. Mit den Einschränkungen sofern entsprechende Stellen angeboten werden und unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: tomwr am 28. Oktober 2013, 21:06:47
Stimmt, es waren 2 bis 3 Bewerbungen pro Woche.
Titel: Re: Angemessenes Dienstverhältnis Call Center Agent freiberuflich
Beitrag von: KarlPaul am 30. Oktober 2013, 13:22:23
"Die Richtgröße bei Bewerbungen sind nach BGH übrigens 2-3 pro Woche. Mit den Einschränkungen sofern entsprechende Stellen angeboten werden und unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände."

Da mache ich mir wenig Sorgen, allein mein Alter und mein Gesundheitszustand machen es nahezu unwahrscheinlich das ich irgendeine Arbeit vorweisen kann.
Ich muss eigentlich bei meiner Bewerbung "sehr kreativ" sein um überhaupt zum Zuge kommen zu können.
Ich könnte auch entscheiden dies bleiben zu lassen und auf die alternative Finanzierung umsteigen ohne das sich da jemand realistisch beschweren kann.