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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: angst was falsch Gemach zu haben in 6 Jahren  (Gelesen 2594 mal)

russo64

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angst was falsch Gemach zu haben in 6 Jahren
« am: 03. Oktober 2010, 18:06:27 »

Hallo angst was falsch Gemach zu haben in 6 Jahren
die enden am 15.03.2011.
bin immer arbeiten gegangen!
3mal umgezogen und immer TH Gemeldet
trotzdem habe ich kein gutes Gefühl!!
HABE 1 frage damals beim Schlusstermin
Kamm kein gläubiger persönlich zum Termin auch nicht Anwalt vom gläubiger!
Heißt das die können gar kein Antrag auf restschuldversagung stehlen?
FÜR EINE ANTWORT wäre ich sehr dank bar
Gruß :wink:
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Fallera

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Re: angst was falsch Gemach zu haben in 6 Jahren
« Antwort #1 am: 03. Oktober 2010, 19:24:28 »

Wenn sie bislang noch nichts gehört haben und sich immer an ihre Obliegenheiten gemäss § 295 Inso gehalten haben, brauchen sie keine Angst zu haben.

Leitsätze:
InsO §§ 289, 290
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.
« Letzte Änderung: 03. Oktober 2010, 19:27:03 von Fallera »
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russo64

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Danke!!
« Antwort #2 am: 03. Oktober 2010, 19:44:48 »

Danke!! Für die schnelle info!
grüß
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BlueVision

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Re: angst was falsch Gemach zu haben in 6 Jahren
« Antwort #3 am: 03. Oktober 2010, 20:15:15 »


Leitsätze:
InsO §§ 289, 290
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.


Fallera da muss ich mal ein Veto einlegen. russo64 schreibt: "Angst was falsch gemacht zu haben in 6 Jahren". Also gehe ich davon aus, dass am 15.03.2011 seine Wohlverhaltensphase endet. In diesem Fall kann ein Gläubiger ein Jahr nach bekannt werden einer Obliegenheitsverletzung einen Antrag auf Versagung der RSB stellen.

Gruß BlueVision
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Fallera

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Re: angst was falsch Gemach zu haben in 6 Jahren
« Antwort #4 am: 04. Oktober 2010, 08:27:04 »

@bluevision
stimmt, jedoch habe ich das so verstanden, dass dies spätestens im Schlusstermin erklärt werden muss. 1 Jahr nach bekanntwerden und nicht 1 Jahr nach Erteilung der RSB oder sehe ich das falsch?

BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IX ZB 388/02

« Letzte Änderung: 04. Oktober 2010, 08:44:18 von Fallera »
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BlueVision

  • Gast
Re: angst was falsch Gemach zu haben in 6 Jahren
« Antwort #5 am: 04. Oktober 2010, 10:25:21 »

@ Fallera

Um die bei dir gemacht Aussage handelt es sich um Versagung nach §290.

Wenn innerhalb der WVP nach §295 oder §296 versagt werden soll trifft folgendes zu:

Zitat
2. Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags

2.1. Zulässigkeit des Versagungsantrags

Die Restschuldbefreiung wird nur auf Antrag eines Gläubigers hin versagt. Das Gericht kann nicht von Amts wegen eine Versagung aussprechen, auch wenn sich mögliche Gründe für eine Versagung aus den Unterlagen ergeben. Antragsberechtigt sind alle Insolvenzgläubiger. Ein bestimmtes Formerfordernis ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Aus diesem Grunde kann der Antrag schriftlich oder auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung des antragstellenden Gläubigers vom Verstoß gegen die Schuldnerobliegenheiten gestellt werden. Der Gläubiger muss den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Obliegenheitsverstoßes nach § 296 I S. § InsO im Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung glaubhaft machen. Die letzte Möglichkeit des Gläubigers einen Versagungsgrund vorzutragen, ist die Anhörung nach § 300 I InsO. Diese Anhörung findet statt, wenn die Wohlverhaltensperiode abgelaufen ist (also sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens).
« Letzte Änderung: 04. Oktober 2010, 10:53:08 von BlueVision »
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Insokalle

Re: angst was falsch Gemach zu haben in 6 Jahren
« Antwort #6 am: 04. Oktober 2010, 11:49:32 »

Absolut.
Die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung vor (§ 290 InsO) und nach (§§ 295, 296 InsO) Verfahrensaufhebung sind sauber voneinander zu trennen. Dies ist sehr wichtig und bedeutsam. Ein Fehler, der leider immer wieder begangen wird. Nicht nur deswegen muss man immer den Stand des Insolvenzverfahrens im Auge haben.
 
Die Jahresfrist steht in § 296 InsO. Weiter steht dort: "... während der Laufzeit der Obliegenheiten..." gilt also nur für die Obliegenheiten des § 295 InsO nach Verahrensaufhebung.
Im Gegensatz dazu die Versagungsgründe des § 290 InsO, die im Schlusstermin geltend zu machen sind. Danach geht es nicht mehr.

ergänzend zu bluevision: Nach § 303 InsO kann ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auch noch ein Jahr nach Rechtskraft über die Entscheidung der Restschuldbefreiung gestellt werden.
Dies ist das 7. Jahr, von dem manchmal zu lesen ist. Danach ist aber endgültig Schluss.
« Letzte Änderung: 04. Oktober 2010, 11:51:56 von Insokalle »
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