Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: pedi am 20. April 2010, 11:56:35
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Hallo zusammen,
nach langer Zeit habe ich mal wieder einige Fragen an Euch. Mein Mann befindet sich seit einigen Monaten in der WVP. Er ist mittlerweile Altersrentner und arbeitet teilweise auf 400,00 EUR-Basis und zahlt davon wie üblich 50% an den TH.
Jetzt ist die Überlegung ob es sich lohnt, dass er sich als Selbständiger ein Kleingewerbe anmeldet (Autoüberführungen).
Normal ist ja die 50% Regelung an den TH, wie sieht es bei einer selbständigen Tätigkeit aus wo er ja Rechnungen an den Unternehmer schreiben würde???
Wenn er z.B. zwischen 600,00 und 900,00 EUR mtl. verdienen würde, müsste er davon auch 50% an den TH zahlen? :cry:
Bei der jährlichen Einkommensst. an das Finanzamt, würde dieses Geld ja auch auf die Rente angerechnet und auch versteuert werden, dann wären diese 900,00 EUR ja keine 900,00 EUR mehr und er hätte zuviel an den TH bezahlt. Außerdem kämen ja sicher noch Kosten für die Berufsgenossenschaft, Krankenkasse und Innung hinzu.
Kann uns hier jemand weiterhelfen und erklären wie das funktioniert und ob sich sowas überhaupt lohnt?
Einen Steuerberater können wir uns nicht leisten.
viele Grüße Pedi
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Was für eine 50% Regelung? Es gibt eine Pfändungstabelle! http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html
Bei 400,- EUR braucht man doch nichts abzugeben!
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Hallo Makro,
vielen Dank für Deine Antwort, wir haben sicherlich falsch formuliert. Die Rente meines Mannes übersteigt die Pfändungsfreigrenze, er muß jeden Monat 102,05 € an den TH zahlen. Wenn er 400,- € dazuverdient muß er 50 % sprich 200,- € den TH abliefern. Die Frage war wie das dann als Kleingewerbler laufen würde??
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Hallo Pedi,
Dem Schuldner stehen 50% der Einnahmen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu.
Die Vergütung aus der Nebentätigkeit wird meiner Meinung nach wie Überstunden behandelt und sind somit zu 50% abführbar.
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Bevor Äpfel mit Birnen verglichen werden, lohnt sich ein Lektüre des § 295 Abs. 2 InsO:
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
D.h. es empfiehlt sich, vor Aufnahme der Tätigkeit zu klären, wieviel an den TH abzudrücken ist.
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Die Vergütung aus der Nebentätigkeit wird meiner Meinung nach wie Überstunden behandelt und sind somit zu 50% abführbar.
-> das ist die Frage, § 295 Abs. 2 InsO. Da treffen zwei Welten aufeinander. Man kann es so handhaben, wenn man will.
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ups, da war Insokalle schneller ...
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Ich stimme Insokalle und Feuerwald zu! Bevor man eine selbständige Tätigkeit aufnimmt auf jedenfall mit dem TH sprechen bez. abzuführenden Beträgen.
Hintergrund der Regelung aus § 580 a Nr. 1 ZPO ist, dass überobligatorische Arbeit vom Schuldner nicht verlangt werden kann. Wenn er sie dennoch leistet, dann soll ihm als Motivation dazu auch ein größerer Teil von diesen Mehrerlösen verbleiben. Dieser Grundsatz lässt sich auch auf eine überobligatorische selbstständige Erwerbstätigkeit übertragen. Auch hier sollen dem Schuldner 50% seines Einkommens aus seiner selbstständigen Tätigkeit verbleiben, wenn er diese neben seinem Arbeitsverhältnis in einer Zeit erbringt, die nicht zur gewöhnlichen Arbeitszeit seines Arbeitsverhältnisses gehört.
Wie es jedoch im Falle eines Rentners aussieht kann ich auch nicht 100% sagen.
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Hallo,
zum 400,00 EUR Job:
Bei einem Renter der einen Nebenjob ausführt, halt ich es doch für sehr fraglich, dass die "50%-Regelung" angewendet werden kann. M.E. müssen die beiden Einkommen zusammengerechnet werden und davon der pfändbare Betrag abgeführt werden.
Zur Selbständigkeit:
Immer wieder dieses klären. :angry: Mit wem soll das bitte geklärt werden? Es liegt alleine in der Hand des Schuldners, die Summe zu bestimmen, die abgeführt wird. Da kann man nichts mit dem IV, dem Gericht oder sonst wen klären.
MfG
ThoFa
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Letzteres verstehe ich nicht. Der Schuldner kann nicht bestimmen, wieviel er von seinem selbständigen Einkommen an die Masse abführt. Maßstab ist ein "angemessenes Dienstverhältnis". Dass es hierbei zu erheblichen Unterschieden in der Verdiensthöhe kommen kann, liegt auf der Hand. Der Schuldner will möglichst wenig zahlen, die Gläubiger wollen möglichst viel. Man kann dies ausfechten aber auch eine Lösung suchen, die allen Beteiligten gerecht wird.
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Hallo,
Der Schuldner kann nicht bestimmen, wieviel er von seinem selbständigen Einkommen an die Masse abführt.
wer bestimmt es denn sonst? Und wie ist "obliegt es dem Schuldner" denn anders zu verstehen?
Der Schuldner hat zu prüfen, wieviel er in die Masse zahlt. Er sollte sich danach richten, was ein angemessenes Dienstverhältnis ist. Den Gläubigern steht es selbstverständlich frei, einen Antrag auf Versagung der RSB zu stellen, wenn ihnen die Summe zu wenig vorkommt.
Wie sollte denn eine Lösung aussehen? Nur mit allen Gläubigern zusammen könnte so etwas möglich sein und selbst dann halte ich sie nicht für rechtssicher.
MfG
ThoFa
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Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten, am aufschlussreichsten war der Hinweis auf den § 295 Abs. 2 InsO, allerdings ist der auch kompliziert. Mein Mann braucht ja als Altersrentner nicht mehr arbeiten :juchu: also wäre die Selbstständigkeit für die Gläubiger ja positiv. Da aber bei dem Unternehmer (Fahrzeugüberführungen in ganz Deutschland) mal mehr mal weniger zu tun ist, schwankt natürlich auch der Gewinn. (ca. 300,- bis 900,-€ im Monat) Das Problem ist natürlich die Summe die der TH dann bekommt, da müßte man tatsächlich ein Fixum benennen das man wiederum sicher erst nach ein paar Monaten bestimmen kann.
viele Grüße
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Halllo,
Das Problem ist natürlich die Summe die der TH dann bekommt, da müßte man tatsächlich ein Fixum benennen das man wiederum sicher erst nach ein paar Monaten bestimmen kann.
:cry:
Was ist das angemssene Einkommen für einen Renter? Richtig, seine Rente. Von der den pfändbaren Betrag abführen und den Rest behalten.
MfG
ThoFa
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Interessante Idee. Ich glaube nicht, dass es funktioniert.
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Hallo,
ich bin da eher praktisch veranlagt und sehe den Glauben lieber in der Kirche. :wink:
MfG
ThoFa