Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: VerzweifelteStudentin am 06. Dezember 2014, 09:16:07

Titel: Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze: Wann erfolgsversprechend?
Beitrag von: VerzweifelteStudentin am 06. Dezember 2014, 09:16:07
Hallo,

ich würde gern wissen, welche Gründe vom Insolvenzgericht bei Beantragung der Erhöhung der Pfändungsfreigrenze während der WVP akzeptiert werden.

Wie verhält es sich mit einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50?
Wie verhält es sich mit der Anerkennung als Gewaltopfer nach dem OEG mit einem Grad der Schädigung von 60?

Genügt das oder muss man die zusätzliche finanzielle Belastung (Mehrbedarf) durch was auch immer irgendwie belegen?

Hat jemand von Euch schon mal einen solchen Antrag gestellt und kann berichten?

Danke.
Titel: Re: Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze: Wann erfolgsversprechend?
Beitrag von: KarlPaul am 06. Dezember 2014, 09:49:33
Alles ausrechnen, wieviel Geld Du im Moment nach allen Pfändungen hast und
wieviel der Bedarf bzw. der Mehrbedarf ist. Diesen z.B. vom Sozialamt berechnen und bescheinigen lassen. Dem Amt sagen das man keine Sozialhilfe beantragen will sondern die Zahlen braucht.
Der Antrag formlos ans Insolvenzgericht, Kopie dessen auch an den TH.
Der Mehrbedarf würde, wenn genehmigt ab Antrag gelten.
Titel: Re: Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze: Wann erfolgsversprechend?
Beitrag von: Insokalle am 07. Dezember 2014, 16:01:06
Zitat
Genügt das
Nein
Zitat
oder muss man die zusätzliche finanzielle Belastung (Mehrbedarf) durch was auch immer irgendwie belegen?
Ja

Ich bezweifle, dass das Sozialamt weiterhelfen kann. Allenfalls im Falle des § 850f Abs. 1 a ZPO kann eine solche Bescheinigung vorgelegt werden. Meines Wissens sind die Gerichte daran aber nicht gebunden.

Ich vermute, die Frage zielt eher auf eine Erhöhung des unpfändbaren Teils wegen besonderer Bedürfnisse aus persönlichen Gründen (§ 850f Abs. 1 b ZPO). Dies kann z.B. der Fall sein bei Mehraufwendungen wegen hoher Kosten für Medikamente, Hilfsmittel, Therapien usw. Diese Mehraufwendungen muss der Schuldner belegen.