Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: bemeyno am 10. September 2011, 19:26:57
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Hallo,
wir werden Ende Nov. 2011 endlich das Ende der WPV erreicht haben. :biggrin:
Nun ist aber seit August 2011 die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen bei meinem Mann vom Amtsgericht heruntergesetzt worden. Das war so zu erwarten und auch erst mal nicht weiter tragisch.
Der Arbeitgeber meines Mannes hat diese Änderung bisher nicht berücksichtigt und das Geld in üblicher Höhe an ihn ausgezahlt. Zudem ist mein Mann zu Ende August gekündigt worden (er hat aber schon ab Okt. wieder eine neue Stelle). Da die Kündigung nicht fristgerecht erfolgte, hat mein Mann Klage eingereicht. Auch hier ist das Geld für den entsprechenden Monat inzwischen schon bei uns auf dem Konto.
Kann der TH jetzt die nicht abgeführten Beträge von meinem Mann verlangen oder ist schlussendlich der Ex-Arbeitgeber hier immer noch in der Pflicht? Wir möchten uns halt nicht zu früh über das Geld freuen :juchu:, wenn wir es dann doch selber zahlen müssen. :cry:
Vielleicht hat ja hier jemand eine Antwort für uns?!
Ein schönes Wochenende
bemeyno
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Wenn aufgrund der Abtretungserklärung abgeführt wurde, ist der AG in der Haftung..
er wird wohl im Zweifelsfall nachschießen müssen..:wink:
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Wenn der Schuldner den Umstand kennt, also feststellt, dass der AG fehlerhaft zu seinen Gunsten abführt, ist er verpflichtet, die zuviel ausgeazhlten Beträge an den TH selbst abzuführen.
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Nach Nerlich/Römermann (Rn. 37 zu § 295 InsO) ist der Schuldner verpflichtet die pfändbaren Beträge an den TH weiterzuleiten, wenn der Arbeitgeber die Abtretung nicht beachtet oder falsch in Anrechnung bringt.
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Schade eigentlich, aber nun gut.....
Ab wann muss denn dann abgeführt werden? Ab Antragstellung beim AG oder ab dem Zustellungsdatum der Entscheidung?
Danke nochmal vorab
bemeyno
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Ab dem Datum des Gerichtsbeschlusses bzw. dessen wirksamwerden.