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Autor Thema: Arbeitgeberwechsel  (Gelesen 3242 mal)

ickeausberlin

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Arbeitgeberwechsel
« am: 04. Mai 2010, 08:31:52 »

Guten Tag,

wie teile ich dem Amtsgericht einen Arbeitgeberwechsel mit? Formlos über die Post, persönlich oder gibt es da Formulare?

Danke
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Feuerwald

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Re: Arbeitgeberwechsel
« Antwort #1 am: 04. Mai 2010, 10:42:48 »

Formlos über die Post

-> und den TH ebenso!
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

ickeausberlin

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Re: Arbeitgeberwechsel
« Antwort #2 am: 04. Mai 2010, 15:36:59 »

Danke
« Letzte Änderung: 04. Mai 2010, 15:40:08 von ickeausberlin »
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bemeyno

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Re: Arbeitgeberwechsel
« Antwort #3 am: 04. Mai 2010, 15:46:14 »

Uups, wir haben immer nur den TH informiert  :gruebel:

Können uns jetzt irgendwelche Nachteile entstehen? Vom TH wurden wir nie darauf hingewiesen, dass das AG auch Bescheid wissen sollte. Und wir haben da eigentlich auch gar nicht drüber nachgedacht  :whistle:

Einen sonnigen Tag noch

bemeyno
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paps

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Re: Arbeitgeberwechsel
« Antwort #4 am: 04. Mai 2010, 18:51:32 »

Wenn der neue Arbeitgeber bereits abführt, ist doch alles in Butter.

Ansonsten schnellstens auch an das gericht eine Mitteilung.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

malud

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Re: Arbeitgeberwechsel
« Antwort #5 am: 07. Mai 2010, 12:06:01 »

Nach § 296 Abs. 1 S.1 InsO kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde. Schon das ist vorliegend nicht der Fall, weil der neue Arbeitgeber die pfändbaren Bezüge an den Treuhänder abführt.

Übrigens: Der Treuhänder muss auf die Mitteilungspflicht wegen des Arbeitgeberwechsels deswegen nicht hinweisen, weil diese Verpflichtung im Gesetz steht (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO) und nachgelesen werden kann. Außerdem können die Mitteilungspflichten sogar auch mündlich erfüllt werden. Natürlich ist es besser, dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht schriftlich Mitteilung zu machen, damit man später gegebenfalls kein Beweisproblem hat.
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