Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: ickeausberlin am 04. Mai 2010, 08:31:52
-
Guten Tag,
wie teile ich dem Amtsgericht einen Arbeitgeberwechsel mit? Formlos über die Post, persönlich oder gibt es da Formulare?
Danke
-
Formlos über die Post
-> und den TH ebenso!
-
Danke
-
Uups, wir haben immer nur den TH informiert :gruebel:
Können uns jetzt irgendwelche Nachteile entstehen? Vom TH wurden wir nie darauf hingewiesen, dass das AG auch Bescheid wissen sollte. Und wir haben da eigentlich auch gar nicht drüber nachgedacht :whistle:
Einen sonnigen Tag noch
bemeyno
-
Wenn der neue Arbeitgeber bereits abführt, ist doch alles in Butter.
Ansonsten schnellstens auch an das gericht eine Mitteilung.
-
Nach § 296 Abs. 1 S.1 InsO kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde. Schon das ist vorliegend nicht der Fall, weil der neue Arbeitgeber die pfändbaren Bezüge an den Treuhänder abführt.
Übrigens: Der Treuhänder muss auf die Mitteilungspflicht wegen des Arbeitgeberwechsels deswegen nicht hinweisen, weil diese Verpflichtung im Gesetz steht (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO) und nachgelesen werden kann. Außerdem können die Mitteilungspflichten sogar auch mündlich erfüllt werden. Natürlich ist es besser, dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht schriftlich Mitteilung zu machen, damit man später gegebenfalls kein Beweisproblem hat.