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Autor Thema: Arbeitszeitreduzierung  (Gelesen 2823 mal)

Cola

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Arbeitszeitreduzierung
« am: 22. Juni 2013, 18:55:05 »

Hallo alle zusammen.

Ich befinde mich im letzten Jahr der Wohlverhaltensperiode und bin seit letztes Jahr Mai Vollzeit berufstätig und alleinerziehende Mutter von einem Kind. Ich überlege nun, ob es wohl möglich ist meine Arbeitszeit zu senken auf sagen wir mal 30 Stunden die Woche. Folgende Gründe sind ausschlaggebend für die Überlegung.

1. Mein Kind hat verschiedene Entwicklungsstörungen wo noch ambulante Therapien erforderlich sind die ich zu den wechselnden Schichten nicht unterbekomme. Außerdem kommt mein Kind lt. verschiedenen Aussagen überfordert rüber weil sie nach der schule in den hort muss und teilweise nach dem hort dann alleine nach Hause fährt und dort auch noch ca. 1 Stunde alleine ist.

2. Mein gesundheitlicher Zustand ist leider auch nicht der beste so das auch hier handlungsbedarf besteht.

Gefährde ich meine Restschuldbefreiung wenn ich das mache? Brauche ich die Genehmigung von meinem TH? Und was ist wenn ich trotz Senkung der Arbeitszeit den pfändbaren Betrag der seit meiner Beschäftigung zwischen 50 und 60 Euro liegt trotzdem zahle, dann liegt doch auch gar kein Versagensgrund vor oder?

Wäre dankbar für hilfreiche Antworten.  :wink:

Viele Grüße

Cola
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Der_Alte

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Re: Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #1 am: 22. Juni 2013, 19:27:44 »

Wie alt ist Ihr Kind? Eine volle Erwerbsobliegenheit haben Sie als alleinerziehende Mutter erst ab dem 12. Lebensjahr des Kindes, davor ist eine verminderte Beschäftigung wegen der notwendigen Kindererziehung kein Verstoß gegen die Obliegenheitspflicht.
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Cola

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Re: Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #2 am: 23. Juni 2013, 15:20:55 »

Hallo zusammen,

meine Tochter ist neun. Das heißt also das es dann keine Gefährdung der Restschuldbefreiung darstellen würde, wenn ich von 40 Stunden die Woche auf 30 Stunden reduziere?

Macht es dann Sinn trotzdem den bisherigen pfändbaren Betrag zu überweisen?

Lg
cola
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Der_Alte

  • Gast
Re: Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #3 am: 24. Juni 2013, 16:08:29 »

Zitat
Macht es dann Sinn trotzdem den bisherigen pfändbaren Betrag zu überweisen?

Dann wären am Ende des Verfahrens zumindest die Verfahrenskosten (Treuhänder und Gericht) bezahlt, außerdem gäbe es keine Gläubigerbenachteiligung.
Ob es für Sie finanziell bei dem geringeren Einkommen möglich ist, müssen Sie entscheiden.
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Nixmehrda

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Re: Arbeitszeitreduzierung
« Antwort #4 am: 26. Juni 2013, 13:30:16 »

Hallo zusammen,

meine Tochter ist neun. Das heißt also das es dann keine Gefährdung der Restschuldbefreiung darstellen würde, wenn ich von 40 Stunden die Woche auf 30 Stunden reduziere?

Macht es dann Sinn trotzdem den bisherigen pfändbaren Betrag zu überweisen?

Lg
cola


Der Treuhänder freut sich sicher über jede Zahlung.
Ich würde meine Zahlungen an ihn auf den Betrag beschränken, der ihm zusteht und falls möglich, Überschüsse erst einmal selbst zu sparen.
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