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Autor Thema: Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen  (Gelesen 3388 mal)

chiefchecker

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Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen
« am: 30. Juli 2011, 16:14:05 »

Liebes Forum,

ich befinde mich seit knapp 2 Monaten in der WVP. Ich hatte als Einzelunternehmer eine Firma
in Bochum und auch meinen dortigen Wohnsitz. Mit Beginn meiner Insolvenz hat sich mein Wohnsitz nach Essen verlagert. Mein Insolvenzverwalter sitzt in Bochum und ich habe bis heute auch alle "Streitigkeiten" mit dem Finanzamt in Bochum klären müssen. Die letzte Einkommensteuererklärung (mit Nachzahlung) lief auf über das FA Bochum. Heute erhalte ich ein Schreiben vom FA Essen NordOst mit folgendem Wortlaut:

Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen

Sehr geehrter Herr,

derzeit bestehen gegen Sie

Forderungen in Höhe von insgesamt 53284 € aus auf das Land NRW übergegangenem Recht (§774 BGB) im Zusammenhang mit der Regulierung von

Rückbürgschaften zu Gunsten der Bürgschaftsbank NRW.

Mit diesen Forderungen erkläre ich hiermit gemäß § 226 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit
§ 387 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Aufrechnung gegen Ihre etwaigen Erstattungsansprüche

zur Einkommensteuer, zum Solidarotätszuschlag sowie zur Kirchensteuer
zur Umsatzsteuer

für die Kalenderjahre 2010 und früher.

Diese Erstattungsansprüche sind spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 entstanden. Sie werden nach
Durchführung der jeweiligen Jahressteuerveranlagung fällig. Eine genaue Abrechnung (bzw. Umbuchungs-
mitteilung) erfolgt nach Bekanntgabe des entsprechenden Steuerbescheides.

MfG

-----------

Kann mir das bitte mal jemand übersetzen? Ich habe alles pfändbare ordnungsgemäss an meinen IV
weitergeleitet, habe bisher in keinster Weise gegen meinen Obliegenheiten verstossen. Bisher kam auch
immer nur das Finanzamt Bochum auf mich zu, wieso jetzt auf einmall das FA Essen? Meinen Kredit, den
mir damals die Bank gewährte wurde mit der Bürgschaftsbank NRW abgesichert. Muss ich das jetzt bezahlen?
Das kann ich natürlich nicht, sonst hätte ich ja schließlich nicht den steinigen Weg der Insolvenz gewählt.

Ich danke für ein paar Ratschläge, Hilfen da ich nicht mehr ein noch aus weiss.

Besten Dank an alle!
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Insoman

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Re: Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen
« Antwort #1 am: 30. Juli 2011, 22:13:09 »

Guten Abend,

natürlich erhalten Sie auch für "übergegangene Forderungen" die RSB.

Bis dahin kann allerdings das FA Essen, hier als Vertreter des Landes NRW, die sogenannte "Aufrechnung" mit ansonsten in der WVP Ihnen zustehenden Steuerstattungen erklären.
Sie werden also bis zur Rechtskraft der Restschuldbefreiung auf Steuererstattungsbeträge verzichten müssen..
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

chiefchecker

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Re: Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen
« Antwort #2 am: 31. Juli 2011, 15:10:28 »

Vielen Dank für doch sehr beruhigende Antwort!

Es ist echt unglaublich, aber diese und artverwandte Post bekommt man immer nur am Wochenende von den Ämtern, da steckt doch System hinter,oder? So kann man wenigstens niemanden mehr vor Ort befragen beim Amt und muss sich das ganze Wochenende damit gedanklich auseinandersetzen.  :fuchsteufelswild: Nochmals besten Dank @Insoman und einen schönen Restsonntag!
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