"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Ausbildung in WVP  (Gelesen 2206 mal)

makro

  • Gast
Ausbildung in WVP
« am: 16. Januar 2013, 14:03:00 »

Das Thema Ausbildung ist zwar schon ausgiebig besprochen worden, aber in meinem Fall durchaus anders.

-ich habe noch 1,5 Jahre bis zur RSB
-4 unterhaltsberechtigte, wobei meine Frau auf Antrag nicht berücksichtigt werden würde

Derzeit arbeite ich bei meiner Frau für 1650,- EUR Brutto, ergo ca. 1180,- netto

Ich würde gerne eine Ausbildung machen, im 1. Lehrjahr würde es 836 EUR brutto, also ca. 670,- EUR netto geben. Weiterhin würde ich als Minijob für 450,- EUR bei meiner Frau weiterarbeiten.

Das wären zusammen auch wieder 1100,- EUR, also alles weitab der Pfändungsgrenze

Kann man mir hier eine Obliegenheitsverletzung konstruieren? Kann ich das vom Gericht vorab prüfen lassen? Ich finden keinen anderen Job, war ehemals selbständig und da schrecken die meisten Unternehmen zurück.
Gespeichert
 

Neustart2011

  • Gast
Re: Ausbildung in WVP
« Antwort #1 am: 16. Januar 2013, 17:44:15 »

Durch die Ausbildung haben sie die Möglichkeit, ein höheres vermutlich pfändbares Einkommen zu erziehlen,ABER erst nach Beendigung des Verfahrens, während es noch läuft, verringern sie ihr Einkommen...das wäre ersteinmal ein Versagungsgrund

ALLERDINGS: da sie 4 Personen unterhaltsverpflichtet sind, erhalten die Gläubiger trotz ihrer Vollzeitbeschäftigung als ungelernter keine pfändbaren Beträge. Somit würde eine Ausbildung auch keinen Gläubiger schlechter stellen.

Wenn sie bereits eine Ausbildung haben, mit der sie pfändbares Einkommen hätten erwirtschaften können und arbeiten jetzt für "wenig" Geld als Angestellter ihrer Frau, könnte man ihnen schon daraus einige Steine in den Weg werfen.
Gespeichert
 

makro

  • Gast
Re: Ausbildung in WVP
« Antwort #2 am: 17. Januar 2013, 09:37:41 »

Ich hab ja vor 20 Jahren eine Ausbildung gemacht, aber den Beruf übe ich seit 15 Jahren nicht mehr aus.

Das Gehalt von 1650,- EUR Brutto bei meiner Frau ist OK und ortsüblich (eher zuviel), von daher ist da alles in Ordnung.

Ich würde ja durch die Ausbildung und den Minijob auf das gleiche Gehalt wie jetzt kommen. Um pfändbares Einkommen zu erwirtschaften müsste ich 3000,- Netto bei 3 unterhaltspflichtigen bzw. 3350,- Netto bei 4 unterhaltspflichtigen verdienen, das ist absolut illusorisch!

Kann man sowas vom Insolvenzgericht prüfen lassen? Den Insolvenzverwalter will ich damit nicht behelligen, immerhin ist der ja der Gläubigervertreter!
Gespeichert
 

Neustart2011

  • Gast
Re: Ausbildung in WVP
« Antwort #3 am: 17. Januar 2013, 17:47:45 »

Hmm. also ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu meinem Treuhänder und habe ihm schon öfters um Rat gefragt wenns hier und da mal ein paar Geldeingänge gab....er hat mir geschickt dabei geholfen, alles zu behalten. Ihr TH könnte ihnen da sicherlich weiterhelfen. Er ist auch nicht der Vertreter der Gläubiger...das ist eine falsche Denkweise. Er sollte als neutrale Person die Interessen Vertreten die zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens dienen. Eventuell gibt ihnen der Rechtspfleger beim Gericht ein paar Tips.....aber eher in den seltensten Fällen...meiner mag mich nicht, nachdem ich ihm ans Bein ge....st habe und er nen Abriss bekommen hat. Alternativ wäre der Gang zum Anwalt möglich-
Gespeichert
 

Insoman

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 733
Re: Ausbildung in WVP
« Antwort #4 am: 17. Januar 2013, 20:00:05 »

Zitat
Kann man sowas vom Insolvenzgericht prüfen lassen?

Das wird nicht funktionieren. "Geprüft" und geurteilt (darauf käme es im Zweifelsfalle an) wird eben erst bei Vorliegen eines Versagungsantrages.
Es ist allerdings im Gesetz klar normiert, dass eine Obliegenheitsverletzung i.S.d. § 295 (1) Nr.1 InsO nur zur Versagung führen kann, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ist (§ 296 (1) InsO).

Der BGH hat hierzu festgestellt (IX ZB 137/08):
Zitat

RZ 16
   
a) Gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO bedarf es zur Versagung der Restschuldbefreiung zwingend eines Gläubigerantrages. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn die Versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden, die sich aus § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO ergeben. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO, der Wohlverhaltensperiode, eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genügt für eine Versagung eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger nicht; vielmehr muss bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich sein...
..
RZ 18

Versagungsanträge, bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet wird, sind ebenso unzulässig wie das Geltendmachen einer bloßen Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Gespeichert
www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

makro

  • Gast
Re: Ausbildung in WVP
« Antwort #5 am: 18. Januar 2013, 08:01:19 »

Danke Insoman, dann sehe ich das mal ganz entspannt!

Weder in meinem 1. Lehrberuf noch jetzt lässt sich soviel Geld verdienen das was pfändbares dabei herauskommt!

@Insoman ich sehe gerade, Du hast irgendwas mit Insopoint zu tun! Tolle Sache mit einem kleinen aber! Ich habe 2008 diese Seite für meine Regelinsolvenz genutzt, alles wunderbar, aber nachdem ich nun fertig bin hätte ich gerne meine Daten gelöscht, das ist aber nicht möglich! Ich hatte mal vor Jahren eine Mail geschickt, nix passiert. Wenn ich jetzt dort schaue sind meine Daten immernoch da! Ich helfe gerade einer Bekannten bei der Verbraucherinsolvenz und nutze hierzu auch wieder Insopoint, wobei dieser Bereich besser gepflegt wird.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz