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Autor Thema: ausgleichsrente nach dem oeg und nachzahlung - pfändbarkeit in WVP?  (Gelesen 4334 mal)

VerzweifelteStudentin

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hallo,

ich weiss, dass die grundrente nach dem oeg gemäß  § 850b ZPO unpfändbar ist und damit auch eine nachzahlung, aber wie verhält es sich mit der ausgleichsrente?

diese erhält man ja nicht wegen einer verletzung des körpers oder der gesundheit, sondern wenn man infolge der straftat erwerbsgemindert ist.

sie scheint ein finanzieller ausgleich für den einkommensverlust zu sein und meine em-rente von der deutschen rentenversicherung wird als einkommen angerechnet,nicht aber die ergänzende sozialhilfe.

kann mir da jemand sicher was zur pfändbarkeit sagen?

ich googel mich dumm und dämlich.

und wie verhält es sich mit der nachzahlung der ausgleichsrente für den bei mir sehr langen zeitraum ab antragsstellung?

ich befinde mich seit 07/2013 in der WVP.
die restschuldbefreiung steht 01/2016 an.

der antrag auf leistungen nach dem oeg wurde jedoch 1 jahr VOR aufhebung des insolvenzverfahrens gestellt während die straftaten sich in der kindheit ereigneten, also VOR eröffnung des verfahrens.

wenn die nachzahlung pfändbar ist, dann aber doch nur, wenn das gericht eine nachtragsverteilung anordnet (so geschehen bei meiner lohnsteuererstattung für 2013) und bis zur aufhebung des verfahrens,oder?

danke.
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Insokalle

Re: ausgleichsrente nach dem oeg und nachzahlung - pfändbarkeit in WVP?
« Antwort #1 am: 30. November 2014, 19:33:20 »

Zitat
wie verhält es sich mit der ausgleichsrente?

Welche Vorschriften?

Ist das eine (Grund-)Rente nach § 31 BVG?
Die halte ich für unpfändbar nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I.



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VerzweifelteStudentin

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Re: ausgleichsrente nach dem oeg und nachzahlung - pfändbarkeit in WVP?
« Antwort #2 am: 30. November 2014, 19:43:30 »

grundrente und ausgleichsrente sind unterschiedliche leistungen.

ja, grundrente ist unpfändbar, das weiss ich.

es geht um die ausgleichsrente nach § 32 Abs. 1 BVG.

danke.
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Insoman

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Re: ausgleichsrente nach dem oeg und nachzahlung - pfändbarkeit in WVP?
« Antwort #3 am: 30. November 2014, 21:45:38 »

Zitat
ich weiss, dass die grundrente nach dem oeg gemäß  § 850b ZPO unpfändbar ist und damit auch eine nachzahlung
Sie ist bedingt pfändbar, d.h. pfändbar wie Arbeitseinkommen..
Eine Nachzahlung von Arbeitseinkommen muss nach geltender Rechtsprechung auf die Entstehungsmonate umgerechnet werden; es wird dann die Pfändbarkeit des jeweiligen Monats betrachtet und ggf. zusammengerechnet.
Für andere Renten-(nachzahlungen) (z.B nach §32 BVG) kann nichts anderes gelten.
Fraglich ist etwa, ob wegen Behinderung ein erhöhter Bedarf/Freibetrag besteht.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

VerzweifelteStudentin

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Re: ausgleichsrente nach dem oeg und nachzahlung - pfändbarkeit in WVP?
« Antwort #4 am: 01. Dezember 2014, 07:37:33 »

was heisst das genau "es wird dann die Pfändbarkeit des jeweiligen Monats betrachtet und ggf. zusammengerechnet?"

mein einkommen liegt unterhalb der pfändungsgrenze (778 € netto/monat).

zum zeitpunkt der antragstellung, für die nachgezahlt wird, war das noch anders...

ich habe sowohl einen schwerbehindertenausweis mit gdb 50 als auch einen gds (grad der schädigung). letzterer berechtigt mich grundrente und ausgleichsrente zu beziehen.

danke.
« Letzte Änderung: 01. Dezember 2014, 07:52:06 von VerzweifelteStudentin »
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Insokalle

Re: ausgleichsrente nach dem oeg und nachzahlung - pfändbarkeit in WVP?
« Antwort #5 am: 01. Dezember 2014, 18:23:11 »

Zunächst einmal: Leistungen nach dem OEG oder BVG sind Sozialleistungen. Deren Pfändbarkeit richtet sich nach § 54 SGB I. Die Grundrente nach dem OEG/BVG ist nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar. Das muss auch für eine Nachzahlung der Grundrente gelten. Für § 850b ZPO bleibt damit kein Raum.


Bezüglich der Ausgleichszahlung nach § 32 BVG scheint es mir auch so zu sein, dass diese eher die Funktion eines Ausgleiches für fehlendes Einkommen hat. Sie hätte also Lohnersatzfunktion und wäre nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Ob diese dann auch noch dem Schutz des § 850b ZPO unterliegen könnte, weiß ich nicht.

Gibt es hierfür auch eine Nachzahlung? Diese wäre auf die zugehörigen Monate zu verteilen. Für die Zeit vor Verfahrensaufhebung halte ich eine NTV für erforderlich.


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VerzweifelteStudentin

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Re: ausgleichsrente nach dem oeg und nachzahlung - pfändbarkeit in WVP?
« Antwort #6 am: 02. Dezember 2014, 16:58:22 »

verstosse ich gegen die mitteilungspflicht, wenn ich erst das insolvenzgericht zu dem sachverhalt befrage und dann den treuhänder informiere?
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Insokalle

Re: ausgleichsrente nach dem oeg und nachzahlung - pfändbarkeit in WVP?
« Antwort #7 am: 03. Dezember 2014, 17:10:03 »

Ich würde sagen, es kommt drauf an, wieviel Zeit Sie ins Land gehen lassen wollen und ob der TH grundsätzlich schon über die Rentenanträge informiert ist.
Nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dürfen Sie keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verheimlichen. Da Sie ja die Rententräger - ggf. unter Hinweis auf die Unpfändbarkeit einiger Ansprüche - zur Zahlung an sich auffordern, sollte auch der TH informiert werden, wenn das nicht schon der Fall ist.
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VerzweifelteStudentin

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Re: ausgleichsrente nach dem oeg und nachzahlung - pfändbarkeit in WVP?
« Antwort #8 am: 04. Dezember 2014, 19:12:35 »

man stellt ja keinen antrag auf renten nach dem bvg, sondern ganz allgemein nach leistungen nach dem oeg in verbindung mit dem bvg. das verfahren zog sich über 2 jahre hin während denen ich weder wusste, ob ich eine anerkennung nach dem oeg bekomme noch welche leistungen man mir zubilligt.

daher weiss mein th nichts davon.
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VerzweifelteStudentin

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Re: ausgleichsrente nach dem oeg und nachzahlung - pfändbarkeit in WVP?
« Antwort #9 am: 14. Dezember 2014, 09:36:41 »

für alle, die zukünftig die selbe frage haben:

habe beim insolvenzgericht nachgefragt und die grundrente ist unpfändbar.  :juchu:
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