Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: tomasgran am 05. Februar 2011, 15:40:00

Titel: Ausschlagen des Pflichtteils zu gunsten meiner kinder
Beitrag von: tomasgran am 05. Februar 2011, 15:40:00
Hallo zusammen
habe ein Riesen Problem mein vater ist verstorben gestern kam das testament die lebensgefährtin ist allein erbin bekomme als nur den pflichtteil
meine frage nun kann ich verzichten /ausschlagen zugunsten meiner Kinder bin in der Wohlverhaltensperiode noch bis Oktober 2012 

danke im voraus
Titel: Re: Ausschlagen des Pflichtteils zu gunsten meiner kinder
Beitrag von: bertino am 05. Februar 2011, 16:24:55
Guten Tag tomasgran,

Zuerst lesen Sie bitte die folgenden Threads. Wenn Sie danach Fragen haben, dann melden Sie sich bitte gerne erneut.

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Erschaft-in-der-Wohlverhaltensperiode-2651.html

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Erben-in-der-Wohlverhaltenphase-2-3428.html

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Sterbefall-waehrend-der-Wohlverhaltensphase-7641.html

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Schulden-wie-ein-Fluch-bin-fix-und-fertig-7766.html


Weitere können Sie durch Suche nach "ausschlagen" u. ä. finden.

MfG
Titel: Re: Ausschlagen des Pflichtteils zu gunsten meiner kinder
Beitrag von: tomasgran am 05. Februar 2011, 16:52:48
hallo
danke für die info
aber es geht nicht um erben sondern pflichtteil
mfg
Titel: Re: Ausschlagen des Pflichtteils zu gunsten meiner kinder
Beitrag von: Insokalle am 05. Februar 2011, 16:58:34
M.E. wäre ein Verzicht auf den Pflichtteil ohne Auswirkung auf das Verfahren/ die RSB:

Beantragt der Schuldner im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung und verzichtet er in der 6-jährigen Wohlverhaltensphase auf die Geltendmachung eines ihm zustehenden Pflichtteilsanspruches, so stellt dies keine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen würde. Der persönliche Charakter des Ausschlagungsrechtes, der auf den besonderen Beziehungen des Erben zum Erblasser beruht, ist auch in der Wohlverhaltensphase zu beachten.

Zudem stellte der BGH fest, dass auch die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis keine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind.

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 196/ 08
Titel: Re: Ausschlagen des Pflichtteils zu gunsten meiner kinder
Beitrag von: bertino am 05. Februar 2011, 17:45:24
Durch Ausschlagen begeht der Sch keine Verletzung seiner Obliegenheiten (http://dejure.org/gesetze/InsO/83.html). Diese Ausschlagung ist auch dann nicht anzufechten, wenn der Schuldner sie in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.

Das gilt ebenfalls für den Pflichtteil, aber auch für den Erbverzicht.

Aber unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden, müssen Sie als InsoSch in der WVP spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Situation von sich aus dem TH bekanntgeben.

MfG

bertino
Titel: Re: Ausschlagen des Pflichtteils zu gunsten meiner kinder
Beitrag von: bertino am 05. Februar 2011, 18:12:40
Da ich nicht informiert bin, wie es in Ihrem konkreten Fall aussieht, füge ich vorsichtshalber folgendes hinzu.

Der Sch kann auf seinen Pflichtteil dann nicht verzichten, wenn der Anspruch bei Eröffnung des Verfahrens bereits rechtshängig gemacht wurde.

MfG

bertino
Titel: Re: Ausschlagen des Pflichtteils zu gunsten meiner kinder
Beitrag von: tomasgran am 05. Februar 2011, 20:30:47
hallo
danke für die infos
aber bekommen dann die kinder den pflichtteil

mfg
Titel: Re: Ausschlagen des Pflichtteils zu gunsten meiner kinder
Beitrag von: tomasgran am 05. Februar 2011, 20:36:01
hallo
Zusatz mein Vater ist am 03.01 verstorben
Testament am 03.02. per Post erhalten

mfg
Titel: Re: Ausschlagen des Pflichtteils zu gunsten meiner kinder
Beitrag von: bertino am 05. Februar 2011, 20:40:34
Dies hat dann nichts mehr mit InsO zu tun, sondern mit Erbrecht. Darüber können Sie hier näheres erfahren: http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/Pflichtteil/pta03.htm

Aber wie gesagt, unverzüglich TH informieren.

MfG

bertino
Titel: Re: Ausschlagen des Pflichtteils zu gunsten meiner kinder
Beitrag von: bertino am 05. Februar 2011, 20:49:58
Betreffend Frist zur Benachrichtigung des TH sollte Sie beachten. Die o.g. Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, als Sie definitiv von Ihrer Stellung als Erbe ausgehen konnten.

MfG

bertino