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Autor Thema: Auszahlung der Steuererstattung bei Nachtragsverteilung  (Gelesen 2515 mal)

maverick3

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Hallo an alle,

ich hab mal wieder ein Problem mit dem Finanzamt und dem Treuhänder.

Mein Verfahren wurde im Februar 2015 aufgehoben und für evtl. Steuererstattungen wurde die Nachtragsverteilung angeordnet. Somit steht der Masse anteilig die Steuererstattung von 2015 für den Zeiraum 1.1. bis zum Aufhebungstermin zu und für den Rest des Jahres mir.

Der Treuhänder hat sich einverstanden erklärt, dass ich die Erklärung für 2015 erstelle und ihm dann den Anteil der auf die Masse entfällt überweise.

Nun weigert sich aber das Finanzamt, den Erstattungsbetrag an mich zu zahlen und verlangt einen offiziellen Beschluss des InsoGerichts dass der Erstattungsbetrag an mich auszuzahlen ist. Und mein Treuhänder stellt sich mal wieder tot.

An wen muss/soll/darf das Finanzamt im Jahr der Aufhebung und bei angeordneter Nachtragsverteilung auszahlen?

Noch eine Andere Frage: Wie genau berechnet man den Anteil der Erstattung für die Masse?
Erstattung:360 (oder 365?) * Anzahl der Tage bis zum Aufhebungsbeschluss?

Grüsse

Maverick3 
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Insokalle

Re: Auszahlung der Steuererstattung bei Nachtragsverteilung
« Antwort #1 am: 15. Juni 2016, 18:08:06 »

Nein, die Rechnung geht nicht auf. Aufgeteilt wird im Verhältnis der erzielten Einkünfte.

Der offizielle Beschluss ist der Aufhebungsbeschluss. Mit der Aufhebung des Verfahrens erhält der Schuldner die Verwaltung- und Verfügungsbefugnis zurück. Das muss das FA eigentlich wissen. Sonst müssen Sie die Rechtsprechung des BGH auch beifügen.
Ausnahme ist die NTV. Das FA muss die Steuererstattung aufteilen und jedem seinen Teil auszahlen.
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maverick3

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Re: Auszahlung der Steuererstattung bei Nachtragsverteilung
« Antwort #2 am: 16. Juni 2016, 07:39:19 »

Erschwerend hinzu kommt auch noch dass in der Steuererklärung auch meine Frau (nicht in der Inso) mit veranlagt ist.
Dass die (Einzel-) Auszahlungsbeträge der zusammen veranlagten Partner gemäss den erzielten Einkünften aufgeteilt wird ist bekannt und wurde auch in den zurückliegenden Erklärungen so gehandhabt.

Ist es wirklich so dass bei einer unterjährigen Aufhebung mit NTV die Erstattung gemäss der erzielten Einkünfte in den zwei Zeiträumen aufgeteilt wird.?
Gibt es dafür evtl. ein Urteil oder ähnliches?
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