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Autor Thema: autokauf auch melden beim treuhänder!??  (Gelesen 4048 mal)

buzzer

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autokauf auch melden beim treuhänder!??
« am: 04. März 2010, 11:36:39 »

moin moin!  :biggrin:

habe zwar das forum hier durchforstet und einige berichte über einen autokauf gelesen, aber meine frage leider nicht beantwortet gesehen....deshalb nu hier:

am 10.11.2009 wurde meine privatinsolvenz durch beschluss des insolvenzgerichts aufgehoben. somit darf ich ja wieder vermögen ansammeln.

meine wohlverhaltensphase dauert jetzt noch ca. 3 jahre an und ich möchte natürlich nicht meine restschuldbefreiung gefährden durch den kauf eines autos von geld, welches ich mir mühsam zusammen gespart habe (2.000 euro).

kann ich jetzt einfach losgehen und mir für die 2.000 euro einen wagen kaufen gehen oder muss ich das vorher mit dem treuhänder absprechen und ihn immer noch um erlaubnis fragen bzw. es ihm überhaupt mitteilen das ich mir einen wagen gekauft habe???  :dntknw:

vielen dank für eine antwort!!
 :cheesy:
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paps

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Re: autokauf auch melden beim treuhänder!??
« Antwort #1 am: 04. März 2010, 19:25:56 »

Wenn das Verfahren tatsächlich nach §2100 Inso aufgehoben ist, können Sie aus den unpfändbaren Einkommensbestandteilen Vermögen anschaffen und auch ein Auto kaufen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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nicky

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Re: autokauf auch melden beim treuhänder!??
« Antwort #2 am: 29. März 2010, 11:19:34 »

Hallo,

schließe mich gleich an mit der Frage: bei mir ist die Inso noch nicht abgeschlossen, läuft also noch. Ich fahre das Auto meiner Mutter (sie ist Eigentümer) und nun geht es langsam "hinüber". Ich hab mir auch was angespart und würde mir davon einen Gebrauchtwagen kaufen - geht das oder muss ich den beim TH melden oder wie?
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rookie

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Re: autokauf auch melden beim treuhänder!??
« Antwort #3 am: 29. März 2010, 11:32:23 »

@ nicky

Im Inso-Verfahren sollte Ihre Mutter im Kaufvertrag stehen.... :hi:

Den Th geht das in diesem Falle nichts an, da das Auto ofiiziziell nicht Ihnen gehört.
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nicky

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Re: autokauf auch melden beim treuhänder!??
« Antwort #4 am: 29. März 2010, 11:47:04 »

Die Mutter steht im Kaufvertrag, richtig.
Und wenn ich diesen Wagen jetzt in Zahlung gebe und mir einen neuen kaufen würde, wie siehts da aus?
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rookie

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Re: autokauf auch melden beim treuhänder!??
« Antwort #5 am: 29. März 2010, 13:52:46 »

Ich meinte das Ihre Mutter beim Kauf des neuen Fahrzeuges im Kaufvertrag stehen sollte.

Klartext: Ihre Mutter sollte das Auto offiziell kaufen.
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nicky

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Re: autokauf auch melden beim treuhänder!??
« Antwort #6 am: 29. März 2010, 17:16:20 »

Könnte alternativ auch eine gute Freundin dies für mich übernehmen, z. B. falls ich zu meiner Mutter keinern Kontakt mehr habe? :gruebel:
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Schönen Gruß
 

paps

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Re: autokauf auch melden beim treuhänder!??
« Antwort #7 am: 29. März 2010, 19:05:12 »

ja.

Lassen Sie aber ja keinen hören, dass Sie im Verfahren Vermögen aufbauen.
Das sollte dann theoretisch nämlich zur Masse gehören.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Miau

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Re: autokauf auch melden beim treuhänder!??
« Antwort #8 am: 31. März 2010, 17:27:54 »

Ich meinte das Ihre Mutter beim Kauf des neuen Fahrzeuges im Kaufvertrag stehen sollte.

Klartext: Ihre Mutter sollte das Auto offiziell kaufen.

Das verstehe ich nicht, denn AFAIK gilt doch:

Sobald das Inso-Verfahren offiziell nach § 200 InsO aufgehoben ist, dann bedeutet das doch, daß die / der TH nur noch Recht auf Überwachung des Einkommens hat und zwar soweit, daß der Pfändungsbetrag korrekt vom Arbeitgeber überwiesen wird.

Das Nettoeinkommen nach Sozialabgaben, nach LSt und nach Pfändung ist frei verfügbar und davon kann man sich theoretisch einen neuen Ferrari Testarossa kaufen, wenn man lustig ist. Oder man bekommt von Oma oder Opa Vermögen übereignet oder vererbt. Oder man gewinnt im Lotto -> alles kein Einkommen, sondern Vermögensübergang.

Das was Einkommen ist, wird genau definiert im deutschen EStG und EStR.

Sollte ich mich irren, bitte um entsprechenden Hinweis, danke!

PS: und soweit ich weiß, hat nach aufgehobenem Verfahren der TH kein Anrecht mehr auf Kontoauszüge, d.h. selbst wenn er welche fordert, kann man sie ihm verweigern, solange man nachweist per Gehaltsabrechnung / Bescheid von Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter, daß man Einkommen aus unselbständiger Arbeit bzw. staatliche Sozialtransfers (ALG 1, ALG 2) hat.
Und die Kontoauszüge, die man dem Jobcenter übergeben muß für Hartz 4 dürfen auch nicht an den TH weitergeben werden. Er muß sich also mit dem Bescheid des Jobcenters zufrieden geben.
« Letzte Änderung: 31. März 2010, 17:31:33 von Miau »
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Insokalle

Re: autokauf auch melden beim treuhänder!??
« Antwort #9 am: 31. März 2010, 19:40:25 »

1. Beim Fragesteller nicky ist aber offensichtlich das Inso-Verfahren nicht aufgehoben. Daher der Kunstgriff.

2. Zum Erbe s. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Sollte eigentlich mittlerweile hinreichend bekannt sein.

3. Das pfändbare Einkommen i.S.d. § 287 InsO ist in der ZPO definiert, nicht im EStG.

4. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO dürfte Bankguthaben und damit Kontoauszüge einschließen.
Wem an seiner Restschuldbefreiung gelegen ist, sollte also lieber zweimal überlegen, bevor er dem TH die Kontoauzüge verwehrt.
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