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Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: nicovice am 17. Februar 2013, 11:37:29

Titel: BAföG Rückforderung in der Wohlverhaltensperiode
Beitrag von: nicovice am 17. Februar 2013, 11:37:29
Hallo zusammen,

erst einmal vielen Dank für das tolle Forum und die vielen hilfreichen Themen mit Antworten.
Leider habe ich zu meinem Fall nichts gefunden und hoffe jemand kann mir nun weiterhelfen.

Ich habe letzte Woche 02/2013 ein Schreiben vom Bundesverwaltungsamt erhalten.
Ich sollte nun ab 04/2013 mein BAföG Darlehen Ratenweise zurückzahlen.
Dieses zinslose BAföG Darlehen (ca. 2000€) habe ich in den Jahren 2005 und 2006 erhalten.

08/2008 ist über mein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Dieses "aktive" Insolvenzverfahren ist 02/2012 nach Abhaltung des Schlusstermins und der rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben (§ 200 Abs. 1 InsO).
Ich befinde mich also seit 03/2012 ausschließlich in der Wohlverhaltensperiode.

Leider habe ich damals völlig vergessen diese Summe des BAföG Darlehens mit anzugeben. Ich habe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren nur eine damalig aktuelle Forderung (ca. 690€) wegen BAföG Überzahlung des Studentenwerks unter der gleichen Förderungsnummer angegeben.

Wie soll/muss ich mich ggü. dem Bundesverwaltungsamt und meinem Treuhänder verhalten?
Fällt das gesamte zinslose Darlehen mit in die Insolvenzmasse und die Restschuldbefreiung?

Vielleicht ist jemanden sogar schon genau das gleiche passiert und kann mir berichten wie sich der Sachverhalt geklärt hat!?

Herzlichen Dank schon mal vorab und beste Grüße
Titel: Re: BAföG Rückforderung in der Wohlverhaltensperiode
Beitrag von: Insokalle am 17. Februar 2013, 12:42:12
Die Schulden aus dem Bafög-Darlehen sind Insolvenzforderungen, nicht fällige Forderungen gelten als fällig. Sie brauchen die Forderung also nicht zu bezahlen. Die Forderung fällt zudem unter die RSB.
Ein Hinweis an den Gläubiger auf das Insolvenzverfahren sollte genügen.
Da das Verfahren schon abgeschlossen ist, kann die Forderung nicht mehr zur Tabelle angemeldet werden. Wegen der Nichtangabe kann die RSB nicht mehr versagt werden.