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Autor Thema: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase  (Gelesen 5081 mal)

Prinz Eisenherz

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Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« am: 12. September 2012, 17:40:36 »

Hallo Leute  :coffee: mir fällt ein neues Thema ein worüber man sich Auslassen kann.
Aber fleißig Antworten ja !

Leider ist es meines wissens immer noch so, dass die meisten Deutschen Banken trotz freiwilliger Selbstverpflichtung Schuldnern bzw. Insolventen Bürgern die Eröffnung eines Kontos auf Guthabenbasis verweigern.
Es ist überhaupt ein Trauerspiel das sowas in einer Demokratie überhaupt möglich ist.
Da kann man dran messen, dass dieses Insolvenzgesetz doch vorne und hinten nicht stimmt.
Ich lebe ja in Inso.
Trotz Pfändung habe ich noch ein einigermaßen Einkommen.
Klar das mein TH meine Kontodaten kennt.
Auch mir ist es so ergangen das ich vor der Wohlverhaltungsphase nirgendwo anders ein Konto bekommen habe obwohl alle Pfändungsbeträge über mein Gehalt geflossen ist.
Jede Bank wo ich damal war konnte allso sehen was bei mir noch einging.
Derzeit führe ich ein Konto bei der DB Bank.
Nun bekomme ich weiterhin nichts vom Konto gepfändet.
Alles geht seinen geregelten Weg.
Nun zu meiner frage: würdet ihr jetzt in einer Wohlverhaltensphase versuchen die Bank zu wechseln weil euch bei der DB Bank beispielsweise die Gebühren sauer Aufstossen.
Ich scheue davor zurück weil ich TH ja von einem Wechsel ja überzeugen muss.
Ich weiß nicht, wie ein TH sich dazu stellen würde.
Vorrausgesetzt eine andere Bank nimmt einen wie mich ?
Alles sehr fragwürdig :dntknw:
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Insokalle

Re: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« Antwort #1 am: 12. September 2012, 18:12:20 »


Ich scheue davor zurück weil ich TH ja von einem Wechsel ja überzeugen muss.
Ich weiß nicht, wie ein TH sich dazu stellen würde.


Nein, das ist blanker Unsinn.

Den Rest kommentiere ich lieber nicht.
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ThoFa

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Re: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« Antwort #2 am: 12. September 2012, 21:28:10 »

Hallo,

meine Klienten haben alle, ausnahmslos alle, ein neues Konto während der laufenden Insolvenz erhalten.
Wenn gewünscht auch gerne zwei (privat und geschäftlich) oder auch mit Lastschrifteinzug bei Kunden.

Und ansonsten, hat der TH mit einem neuen Konto soviel zu tun, wie Pezzoni mit Fussball spielen, nichts!

MfG

ThoFa
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Prinz Eisenherz

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Re: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« Antwort #3 am: 12. September 2012, 21:50:27 »

Schön
Aber man muss erst mal eine Bank finden die einem nimmt.
Darüberhinaus muss man dann nicht TH über neues Konto Informieren ?
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Rudolf Schlemper

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Re: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« Antwort #4 am: 13. September 2012, 07:43:40 »

Guten Tag,

erfüllen Sie bitte Ihre Obliegenheiten. Sonst droht Ungemach.
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Prinz Eisenherz

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Re: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« Antwort #5 am: 13. September 2012, 11:34:50 »

Hallooooo & :hi:
Was dann nun ? Soll ich  :nono: oder soll ich nicht,dass ist hier die Frage.

Der eine Sagt,es wäre blanker Unsinn TH eine Info zu geben wenn man in der WVP die Absicht hätte die Bank zu wechseln.
Der andere Sagt, bauch in der WVP muss man die Obliegenheit erfüllen und TH über einen Bankwechsel in Kenntnis setzen.
Ich habe aber auch gehört, dass man in der WVP wieder einige Dinge machen  darf die man  vorher nicht machen durfte.
Das wäre zB.eine Steuerrückerstattung zu 80% behalten. oder wenns Geldlich reicht ohne wissen des TH ein Auto kaufen.
Hier oder in anderen Foren schreibt man, man könnte sich sogar Selbsständig machen.
Hier Antworten zu lesen so  habe ich den Eindruck basiert auch oft auf  Halbwissen.
Oft lese ich antworten und stelle dann im Forum fest, dass Antwortgeber oft auch nicht in allem Bescheid wissen.
 :ironie:
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Rudolf Schlemper

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Re: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« Antwort #6 am: 13. September 2012, 11:38:49 »

Guten Tag,

mitnichten! Die Inkompetenz einiger Schuldner führt zu irreversiblen Feststellungen,welche sich weit neben der Problematik des Sachverhaltes niederschlagen.
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Der Treuhänder
 

Insokalle

Re: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« Antwort #7 am: 13. September 2012, 11:48:46 »

Hallooooo & :hi:
Was dann nun ? Soll ich  :nono: oder soll ich nicht,dass ist hier die Frage.

Der eine Sagt,es wäre blanker Unsinn TH eine Info zu geben wenn man in der WVP die Absicht hätte die Bank zu wechseln.
Der andere Sagt, bauch in der WVP muss man die Obliegenheit erfüllen und TH über einen Bankwechsel in Kenntnis setzen.
Ich habe aber auch gehört, dass man in der WVP wieder einige Dinge machen  darf die man  vorher nicht machen durfte.
Das wäre zB.eine Steuerrückerstattung zu 80% behalten. oder wenns Geldlich reicht ohne wissen des TH ein Auto kaufen.
Hier oder in anderen Foren schreibt man, man könnte sich sogar Selbsständig machen.
Hier Antworten zu lesen so  habe ich den Eindruck basiert auch oft auf  Halbwissen.
Oft lese ich antworten und stelle dann im Forum fest, dass Antwortgeber oft auch nicht in allem Bescheid wissen.
 :ironie:

Am Letzteren mag trotz Ironie was dran sein. Übertragbar auf viele Foren. Niemand behauptet, allwissend zu sein (nicht mal ich, hihi). Außerdem ist Recht durch Gesetzesänderungen, Gerichtsentscheidungen usw. im stetigen Wandel oder Fluss.

Sie haben geschrieben, Sie müssten den TH von einem Kotowechsel überzeugen. Das müssen Sie natürlich nicht.

Die Aussage, erfüllen Sie Ihre Obliegenheiten, ist pauschal. Hilft Ihnen aber nicht und beantwortet auch nicht Ihre Frage, da ein konkrter Bezug zum Thema fehlt.
Es steht in § 295 InsO keine Obliegenheitspflicht, die besagt, dass man in der WVP dem TH sein Bankkonto mitteilen muss.

Sie müssen ihm auf Verlangen Auskunft über Ihr Vermögen erteilen. Dann können Sie ihm einen Kontoauszug schicken. Aber längst nicht alle TH fragen danach.

Steuererstattung in der WVP dürfen Sie sogar zu 100% behalten.
Nur im Jahr der Verfahrensaufhebung kann es zu einer Aufteilung kommen.
« Letzte Änderung: 13. September 2012, 11:56:56 von Insokalle »
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Rudolf Schlemper

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Re: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« Antwort #8 am: 13. September 2012, 11:53:04 »

Guten Tag,

die Negierung der Fragestellung führt hier nicht zur Lösung der Problematk,Insokalle.
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Insokalle

Re: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« Antwort #9 am: 13. September 2012, 12:00:00 »

Die Antwort auf die Frage steht doch da
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Insoman

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Re: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« Antwort #10 am: 13. September 2012, 14:02:39 »

Zitat
Ich scheue davor zurück weil ich TH ja von einem Wechsel ja überzeugen muss.

Mit dem Eintritt in die WVP erlangt der Schuldner die allgemeine Verfügungsberechtigung über sein Vermögen zurück, die Rechtsprechung ist hier eindeutig.
Die Abtretung der pfändbaren Anteile aus einem Dienstverhältnis...(§ 287 (2) InsO) und die Erbschaftsregelung bleiben unberührt.

Ansonsten ist dem TH auf Verlangen Auskunft über das Vermögen zu erteilen..(§ 295 (1) 3 InsO). Dies gilt, um die Möglichkeit der Nachtragsverteilung aufrechtzuerhalten.

Ein Kontowechsel in der WVP ist davon unabhängig und liegt also allein im Ermessen des Schuldners.
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

tomwr

Re: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« Antwort #11 am: 13. September 2012, 20:52:57 »

mitnichten! Die Inkompetenz einiger Schuldner führt zu irreversiblen Feststellungen,welche sich weit neben der Problematik des Sachverhaltes niederschlagen.

Wenn man keine fundierte Hinweise zu einem Thema geben kann oder will (vielleicht ist ja beides hier der Fall) sollte man nicht unbedingt Stellung beziehen. Beiträge oder Binsenweisheiten wie "bitte erfüllen Sie Ihre Obliegenheiten" ohne Bezug zur Fragestellung (welche Obliegenheiten denn vom TE verletzt werden) sind kaum hilfreich. Ansonsten wird man auf Dauer über den Status eines Forentrolls kaum hinauskommen.
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ThoFa

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Re: Bankwechsel in der Wohlverhatensphase
« Antwort #12 am: 14. September 2012, 11:37:04 »

Hallo,

Darüberhinaus muss man dann nicht TH über neues Konto Informieren ?

nein muss man nicht.

MfG

ThoFa
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