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Autor Thema: BAV und Steuererstattung  (Gelesen 1752 mal)

urd1d14me

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BAV und Steuererstattung
« am: 17. Januar 2012, 08:55:07 »

Hallo ihr lieben,

erst mal ein großes Lob an diese Seite. Ich benutze sie sehr oft um Rat zu suchen und finde diesen meist auch. DANKE dafür  :thumbup:

Nun habe ich aber eine (bzw. zwei) frage(n), worauf ich keine Anwort gefunden habe.

Kurze vorab Info:
Ich bin seit dem 01.02.2010 in der Verbraucherinsolvenz. Mittlerweile natürlich auch in der WVP.

Also nun zu meiner Frage(n)

1. ich bekomme seit dem 01.07.2011 zusätzlich von meinem AG eine AG gestütze BAV von 150 Euro. Gestern habe ich mal meine Lohnabrechnung studiert und wurde plötzlich stutzig. So sieht mein Lohnzettel aus.

Gehalt: 1740,00 €
AG BAV steuerfrei 150,00 €
Lohnverrechnung 150,00 € -

zu versteuerndes Brutto 1590,00 €

soweit ist ja alles i.O.

jetzt kommts aber:

Netto = 1265 € (und n paar cent)(1115,- netto plus 150,00 st. frei)
Pfändung 56,78
Altersvorsorge 150,00 €

Auszahlungsbetrag 1018, € (und n paar cent)

Pfändung führt er also nur 56,78 ab. Das heist er berechnet den Pfändungsbetrag aus 1265,00 abzüglich 150,00 € steuerfrei.

Ist das richtig????

Ich habe natürlich etwas bammel, weil wenn dies falsch ist, dann darf ich meiner TH einiges nachschießen....


Nun zu meiner zweiten Frage:

ich habe hier beim durchstöbern gesehen, dass Steuererstattungen NICHT in die Masse fließen.

Ich musste die Steuer für 2010 machen und habe einen Erstatungsbetrag von 670,00 € vom Lohnsteuerhilfeverein berechnet bekommen.

Sackt das nun mein TH ein oder bekomme ich das Geld??? Habe auch Schulden beim FA aber die dürfen das Geld ja nicht behalten.(sonst wird der Gläubiger FA ja bevorzugt).  :gruebel:
Auf diese Antwort freu ich mcih schon  :cheesy:


Ich danke Euch jetzt schon mal für Eure Antworten :)

LG
Sabrina
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: BAV und Steuererstattung
« Antwort #1 am: 17. Januar 2012, 10:19:33 »

Zum ersten Fragekomplex kann ich nicht viel sagen, es könnte nach 850 e ZPO unpfändbar sein. Um hier sicherzugehen würde ich mit dem Treuhänder darüber sprechen, wie er das sieht.
Sollte er derselben Auffassung sein ist alles in Butter. Wenn nicht muss man einen Weg finden.

Ich denke, es wird hier auch noch einige Anregungen geben.

Zum zweiten Thema ist zu sagen, dass es auf den Einstellungsbeschluss ankommt. Häufig wird dort Nachtragsverteilung für Steuererstattungen, die in der Zeit des Insolvenzverfahrens angefallen sind, angeordnet oder vorbehalten. Sehen Sie im Beschluss nach, was dort steht.

Ohne Nachtragsverteilung steht die Steuererstattung Ihnen in der WVP zu. Da Sie aber Schulden beim Finanzamt haben darf das Finanzamt in der WVP auch wieder mit alten Steuerschulden aufrechnen (BGH IX ZR 115/04 vom 21. Juli 2005).

Das bedeutet für Sie, dass Sie die Erklärung abgeben müssen, aber bis zur Erteilung der RSB / vollständigen Verrechnung (je nach dem, was eher eintritt) keine Steuererstattung ausgezahlt bekommen.
Gespeichert
 
 

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