Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Schuldenheini am 20. Januar 2012, 21:19:14
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Hallo,
durch Versetzung an einen neuem Arbeitsplatz bekam ich mittels Änderungskündigung einen neuen Arbeitsvertrag.
Darin hat mein AG einen Passus eingefügt, das ihn berechtigt, Gebühren in bestimmter Höhe ( 3% oder max. 15€ ) für die Bearbeitung von Pfändungen bzw. Abtretung zu erheben.
Dies war ja bisher ohne eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag nicht möglich.
Auch nicht in Betriebsvereinbarungen.
Mittlerweile sind viele AG schlauer geworden und bauen das in die Verträge ein.
Diese Gebühren wird er mit ziemlicher Sicherheit im nächsten Monat einziehen.
Das hab ich dazu gefunden :
Die Bearbeitungsgebühren müssen vom Restlohn abgezogen werden, nicht vom gepfändeten Betrag. Das unpfändbare Einkommen des Mitarbeiters darf dadurch nicht angetastet werden.
Was heisst das ??
Ich befinde mich doch schon nach Abzug des gepfändeten Betrages beim unpfändbaren Einkommen...
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Eben und deshalb ist der Vertragpassus zwar ärgerlich, aber im Grunde nicht durchsetzbar. Der Arbeitgeber muss den vollen pfändbaren Betrag an den treuhänder abführen und den vollen unpfändbaren Teil dem Arbeitnehmer zahlen.
Mal schauen, wie er da rauskommt. Ich würde die Abrechnung abwarten. Sollte er den unpfändbaren Teil gekürzt haben geht es vors Arbeitsgericht.
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Meines Wissens wird überwiegend geschrieben, dass solch eine Klausel wirksam ist, wenn drinsteht, dass der AN nachweisen darf, dass die Kosten niedriger sind als die Pauschale.
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Das BAG hat eindeutig festgestellt, dass Pfändungsgebühren generell unzulässig sind.
Die Kosten zur Berechnung des pfändbaren Betrages gehören zum "normalen" Arbeitsaufwand des AG.
Insofern auch nachvollziehbar, da in den meisten Lohnprogrammen die Pfändung einmal eingerichtet wird und danach das Programm automatisch rechnet.
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Für wirksam halte ich die Klausel auch, aber aus welchem Topf will der Arbeitgeber das Geld nehmen?
@paps
Da gab es in der letzten Zeit ein BGH?-Urteil, dass eine einzelvertragliche Abrede wohl gehe, aber diese nicht aus dem unpfändbaren Teil entnommen werden dürfe. Und der AG habe kein Recht, den zu pfändenden Betrag um die Gebühr zu verringern.
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Das BAG hat eindeutig festgestellt, dass Pfändungsgebühren generell unzulässig sind.
Die Kosten zur Berechnung des pfändbaren Betrages gehören zum "normalen" Arbeitsaufwand des AG.
Insofern auch nachvollziehbar, da in den meisten Lohnprogrammen die Pfändung einmal eingerichtet wird und danach das Programm automatisch rechnet.
Welche Entscheidung soll das sein?
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BAG: 18.07.2006
AZR 578/05
Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
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o.a. Urteil verbietet die Erhebung nur i.Z.m. allgemeingültigen Betriebsvereinbarungen.
..aber wegen der vielgerühmten Vertragsfreiheit kann die Gebühr als Einzelvereinbarung natürlich geregelt sein..
Ist in den meisten Fällen wohl eher theoretisch, eben wegen der Unantastbarkeit des unpfändbaren Einkommens.
Stellt sich natürlich wieder mal die Frage, ob der AG derart unliebsam gewordene AN anderweitig abstrafen kann/wird..
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Das ist das Urteil, dass ich meinte. Daraus wird von entsprechenden Arbeitsrechtlern geschlossen, eine einzelvertragliche Abrede sei wirksam.
Allerdings hat das BAG die Hürde intern deutlich gesetzt, dass die Zahlung nur dann vom Schuldner zu tragen ist, wenn der zu pfändende Betrag noch nicht die Grenze des Unpfändbaren Teil erreicht hat.
Wie das gehen soll ist mir schleierhaft. Deshalb meine Meiung, dass es zwar rechtlich zulässig sein mag, solch eine Vereinbarung in den Vertrag zu schreiben; die Durchsetzung halte ich für nahezu unmöglich.
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Ich hätte jede Wette darauf abgeschlossen, dass einer dieses Urteil wieder rauskramt. Aber es passt hier einfach nicht.
Der Arbeitgeber könnte die Beträge sammeln und mögl. später zurückholen.
Aber eine Kündigung wegen Pfändungen dürfte nciht möglich sein.
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Also das Urteil passt schon, man muss nur die Konsequenzen beleuchten.
Während einer aktuellen Pfändung dürfte der Arbeitgeber eher keine Möglichkeit haben diese Bearbeitungsgebühr einzuziehen. Ob er berechtigt ist, eine solche "anzusammeln" und später mit dem Gehalt zu verrechnen steht auf einem anderen Blatt. Dann kommen neben der Frage, ob eine solche Verrechnung überhaupt möglich ist noch Verjährungsfristen in Betracht.
Ich halte die Einzelvertragsabrede für zweifelhaft und bin gespannt, ob irgendwann ein Arbeitsgericht sich dieses Themas annimmt und auch die einzelvertragliche Abrede als unzulässig beurteilt. Dass wäre eine echt sinnvolle Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung.