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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: WVP nichtig?  (Gelesen 3135 mal)

Trulla

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WVP nichtig?
« am: 05. August 2011, 00:26:11 »

Ich bin in der WVP im 4 Jahr. Meinen Arbeitgeber habe ich vor 3 Jahren informiert, das meine Tochter sich in der Ausbildung befindet die im Juni 2011 beendet war. Ich habe den Ausbildungsvertrag meiner Firma vorgelegt, aber
ich habe es dem TH nicht gemeldet. Ich denke das war ein Fehler womit ich die WVP verletzt habe. Der Pfändungbetrag ist unter berücksichtigng  einer Unterhaltsplichtigen Person/Tochter-jetzt 24J.gewesen.
Da die Ausbildung beendet ist habe ich es meinen Arbeitgeber gemeldet und das ich nicht mehr für meine Tochter unterhaltspflichtig bin. Darauf hin wurde die Pfändung von 187 Euro auf 430 Euro erhöht-was auch
richtg ist.
Meine Tochter hat in ihrer Ausbildung aber eine Ausbildungsvergütung bekommen wovon der TH nichts weiss.
Mein Exmann ist seit Jahren Harz4 Empfänger.
Könnt ihr mir einige Ratschläge geben, damit ich die Rechtschuldbefreiung noch erlagen kann?

Danke

die Maus
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Angestellte80

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Re: WVP nichtig?
« Antwort #1 am: 05. August 2011, 07:29:29 »

sie müssen doch dem TH nur mitteilen, wenn sich ihr Einkommen ändert und nicht das ihrer Familienmitglieder, oder sehe ich das falsch? ausserdem sind sie ihrer Tochter in der Ausbildung noch zum unterhalt verpflichtet. Wenn das zuständige Gericht einen Beschluss erlässt, dass ihre Tochter als unterhaltspflichtige Person raus genommen werden muss, erst dann darf der AG den höheren Pfändungsbetrag abführen.
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Viele Grüße

Angestellte80
 

Fallera

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Re: WVP nichtig?
« Antwort #2 am: 05. August 2011, 07:29:37 »

Ich habe den Ausbildungsvertrag meiner Firma vorgelegt, aber
ich habe es dem TH nicht gemeldet

- Das gehört auch nicht zu Ihren Pflichten!

Meine Tochter hat in ihrer Ausbildung aber eine Ausbildungsvergütung bekommen wovon der TH nichts weiss.
- Auch da haben sie nichts verheimlicht was der TH hätte wissen müssen!

Meiner Ansicht nach ist alles im grünen Bereich! In der WVP haben Sie sich "nur" an die Obliegenheiten nach §295 InsO zu halten und die sind:

1. Eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine solche bemühen.
2. 50% eines evtl. Erbes an den TH abzugeben.
3. Jeden Wechesl des Wohnsitzes und Arbeitsplatzes von IHNEN dem TH und dem zuständigen Gericht zu melden.
4. Kein Abtretungspflichtiges Vermögen zu Verschweigen.

Wie gesagt, dass sind alles Punkte, welche SIE betreffen! Das hat mit Ihren Angehörigen nix zu tun!
Über deren Vermögensverhältnisse müssen Sie dem TH keinen Bericht erstatten. Auch nicht über evtl. Änderungen.

Wenn es sich um die erste Ausbildung Ihrer Tochter handelt, sind sie weiter Unterhaltspflichtig Ihr gegenüber.
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Trulla

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Re: WVP nichtig?
« Antwort #3 am: 05. August 2011, 10:38:15 »

erst einmal danke für die schnellen Antwort, die für mich sehr positiv ist. Aber ich habe da noch einige Zweifel in hinsicht der Ausbildungsvergütung meiner Tochter.
Als meine Tochter noch nicht in der Ausbildung war wurde der Pfändungstetrag von 187 Euro
an den TH abgeführt.
Nach Beginn der Lehre hatte ich den AG den Lehrvertrag vorgelegt, daraufhin wurde der Pfändungsbetrag
nicht erhöht!!!!
Da meine Tochter noch bei mir bis ca. Juni 2011 Polizeilich gemeldet war, bin ich der Ansicht das durch
die Ausbildungsvergütung anteilig mein Pfändungsbetrag hätte erhöht werden müssen.
Wie schon erwähnt hat sich nach Ausbilungsende meine Pfändung auf 430 Euro ab Juli 2011 erhöht.
Da sie selbst Einkünfte hatte von ca.mtl.-430 Euro plus Kindergeld 180 Euro( 614 Euro mtl.)
Ist nun ratsam den TH zu informieren, unteranderen auch, das sich auch meine Steuerklasse von 2 auf 1 geändert hat??
Nach Zusendung der üblichen unterlagen an TH sieht dieser die Veränderungen.
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Fallera

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Re: WVP nichtig?
« Antwort #4 am: 05. August 2011, 10:56:37 »

Nach Beginn der Lehre hatte ich den AG den Lehrvertrag vorgelegt, daraufhin wurde der Pfändungsbetrag
nicht erhöht!!!!

- Das ist ja auch richtig gewesen! In der ersten Ausbildung ändert sich an der Unterhaltberechtigung nichts.

Ist nun ratsam den TH zu informieren, unteranderen auch, das sich auch meine Steuerklasse von 2 auf 1 geändert hat??
Nach Zusendung der üblichen unterlagen an TH sieht dieser die Veränderungen.

- Warum informieren? Ihr pfändbarer Betrag wurde angehoben nach Wegfall Ihrer Tochter als Unterhaltsberechtigter Person! Mehr interessiert den TH nicht! Und selbst nach Beendigung der Ausbildung fällt die Unterhaltsberechtigung nicht automatisch sofort weg! Sie hätten demnach sogar noch Ihre Tochter als Unterhaltsberechtigt berücksichtigt lassen können!
« Letzte Änderung: 05. August 2011, 10:59:05 von Fallera »
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Trulla

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Re: WVP nichtig?
« Antwort #5 am: 05. August 2011, 22:25:50 »

Für mich ist einiges immer noch nicht klar.
Als meine Tochter noch nicht in der Ausbildung war wurde der Betrag von 184 Euro an den TH-
überwiesen. Mit beginn der Ausbildung meiner Tochter wurde ein  Ausbildungsbetrag mtl.gezahlt.

Meiner Meinung hätte ich ab Ausbildungsbeginn den TH informieren müssen und der TH hätte
den Pfändungsbetrag neu berechnen müssen.
Hätte meine Tochter eine Ausbildngsvegütung z.B.von 800 Euro(wie meine Nichte die bei einer Versicherung lernt)dann hatte sie nicht mehr den Unterhaltsanspruch am mich in dieser Höhe
und somit wäre ein Mehrbetrag an Pfändung enstanden. Oder?
Meine Tochter hat ab 15.07. eine Anstellung gefunden.
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Fallera

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Re: WVP nichtig?
« Antwort #6 am: 05. August 2011, 22:54:57 »

Meiner Meinung hätte ich ab Ausbildungsbeginn den TH informieren müssen und der TH hätte
den Pfändungsbetrag neu berechnen müssen.
- nein, hätten sie nicht müssen! Für die bestimmung unterhaltsberechtigter personen ist nicht der th zuständig! Und für die korrekte berechnung ist ihr ag verantwortlich!

Hätte meine Tochter eine Ausbildngsvegütung z.B.von 800 Euro(wie meine Nichte die bei einer Versicherung lernt)dann hatte sie nicht mehr den Unterhaltsanspruch am mich in dieser Höhe
und somit wäre ein Mehrbetrag an Pfändung enstanden. Oder?
- nur auf antrag des th und entsprechendem gerichtsbeschluss! Aber den th über die ausbildung der tochter zu informieren gehört nicht zu ihrer pflicht! Dazu gibt es auch ein bgh urteil.
« Letzte Änderung: 05. August 2011, 22:56:33 von Fallera »
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Trulla

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Re: WVP nichtig?
« Antwort #7 am: 05. August 2011, 23:24:20 »

Danke für die schnelle Info.
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Trulla

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Re: WVP nichtig?
« Antwort #8 am: 06. August 2011, 14:29:48 »

mein Einkommen hat sich doch indirekt verändert, da die Tochter eine Ausbildungsvergütung von 2oo7-06/2011
bekam.
Bevor meine Tochter in der Ausbildung war wurde bereits ein Betrag von ca 184 Euro vom AG an den
TH überwiesen.Trotz der Ausbildungsvergütung hat sich mein Pfändungsbetrag nicht geändert bis 07/11.
Ab 1.7.hat sie eine Anstellung gefunden. Daraufhin habe ich es den AG gemeldet und der hat die Pfändung
auf 430 Euro angehoben-was auch richtig ist aus meiner Sicht.
Meines Erachtes richtet sich der Unterhalt an volljährige Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle/Richtwert.
Ich bin der Meinung das sich das Ausbildungsgehalt auf die Unterhaltsleistungen auswirkt und der
Unterhalt entsprechend gekürzt werden muss, das heisst ich hätte mehr abführen müssen.
Der TH kann bei Gericht garnichts neu berechnen lassen, weil er garnicht weiss das meine Tochter
in Ausbildung stand und Das Geicht auch nicht-woher denn.
Wenn es nun AG -Sache gewesen sein sollte, dies neu zu berechnen und der AG es nicht getan hat obwohl
ich ihn darüber informert habe. Der AG wird wohl kaum eingestehen, das er hier einen Fehler gemacht
hat!? und die Beträge nachträglich aus seinen Vermögen bezahlt(zumal ich die Beträge nicht selbst zahlen kann)
Ausserdem habe ich keinen Beweis das ich es dem AG gemeldet habe.
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Fallera

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Re: WVP nichtig?
« Antwort #9 am: 06. August 2011, 14:37:16 »

Nochmal in aller Ruhe:

Ihr Einkommen ist Maßgebend für die Berechnung des pfändbaren Betrages, nicht das Ihrer Tochter! Das einzige was überhaupt eine Auswirkung haben könnte, ist, wenn der TH auf die Idee kommt, bei Gericht einen Antrag auf herausnahme Ihrer Tochter als unterhaltspflichtige Person zu stellen. Und NUR das Gericht entscheidet ob Ihre Tochter unberücksichtigt bleibt oder nicht! Weder der TH noch Ihr Arbeitgeber hat das zu entscheiden.

Und auch nochmal: Es ist nicht Ihre Verpflichtung, dem TH gegenüber MItteilung über die Einkommenssituation Ihrer Tochter zu machen! Es geht ich schlichtweg nichts an!

Wenn er den Verdacht hat, dass sich etwas bei IHnen geändert haben könnte, so muss er bei Gericht einen Antrag stellen und erst dann sind Sie dem Gericht und nur dem Gericht verpflichtet Auskunft über die Einkommensverhältnisse Ihrer Tochter zu erteilen.

Ob das Ihrem Rechtsempfinden entspricht oder nicht ist nicht ausschlaggend! So ist nunmal die Rechtslage.

« Letzte Änderung: 06. August 2011, 14:39:54 von Fallera »
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Trulla

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Re: WVP nichtig?
« Antwort #10 am: 06. August 2011, 14:46:00 »

Nochmals Danke an Sie, aber meine Angst etwas falsch verstanden zu haben ist gross
und das ich die RSV nicht erlangen könnte, wo ich doch schon im 4Jahr in derWVP bin.
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Fallera

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Re: WVP nichtig?
« Antwort #11 am: 06. August 2011, 14:48:50 »

Halten Sie sich an folgende Obliegenheiten und es kann nix schiefgehen:



§ 295 InsO
Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1.   eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.   Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.   jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.   Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
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