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Autor Thema: Berechnung des pfändbaren Einkommens  (Gelesen 2784 mal)

Louismarjan

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Berechnung des pfändbaren Einkommens
« am: 20. April 2011, 15:01:18 »

Hallo ihr lieben,
kann mir jemand einen Rat geben? Bin seit 11/2007 in der Insolvenz.Der AG wurde nicht informiert, überweise mit Einverständniss des IV die pfändbaren Beträge selbst, und faxe ihm jedes Mal meine Monatsabrechnung durch.Jetzt habe ich erfahren das Mehrarbeit nur zu 50% angerechnet wird.Im AV stehen 173 Std. monatlich, habe aber oft auch 220 Std. gearbeitet.
Frage: Kann ich von die Stunden abziehen, oder muss ich mich durch IG oder RA absichern? Wer kann mir bei der Berechnung helfen?Vor meinem IV habe ich Angst, da kam schon mal der Spruch,wenn ich kein Geld hätte müsste ich die 25 km zur Arbeit laufen.
LG Louismarjan
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Fallera

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Re: Berechnung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #1 am: 20. April 2011, 15:10:08 »

Werden denn Überstunden bezahlt?

Mehrarbeit ist nicht gleich Überstunden!
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Kurt Cobain
 

paps

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Re: Berechnung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #2 am: 21. April 2011, 18:15:54 »

Probleme entstehen immer dann, wenn es ein "Arbeitszeitkonto" gibt.
Dann kann es zwar zu mehr Arbeit kommen, die dann aber nicht als solche bezahlt wird.
Fällt dann weniger Arbeit an, wird dies mit dem Zeitkonto ausgeglichen.

Nur wenn auf den Lohnzettel ausdrücklich Überstunden oder Mehrarbeit steht und diese auch gesondert vergütet wird, kann um 1/2 gekürzt werden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Louismarjan

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Re: Berechnung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #3 am: 21. April 2011, 18:33:35 »

Vielen Dank für die Antworten, Paps und Fallera, leider ist es so, dass es nicht extra ausgewiesen ist.
LG Louismarjan
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ganzArm

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Re: Berechnung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #4 am: 06. November 2011, 15:54:19 »

Hallo, habe ein ähnliches Problem.

Mein Arbeitszeitkonto wurde mir nach Arbeitswechsel ausgezahlt und komplett gepfändet.
Nun streite ich mich mit meinen Verwalter. Er sagt es sind keine Überstunden, ich sage es sind welche,
denn mein Arbeitsvertrag besagt ich muß minimum 35 Stunden die Woche arbeiten, alles was darüber ist geht aufs Zeitkonto. Auf dem Lohnzettel steht Auszahlung Arbeitszeitkonto.
Jetzt meine Frage, gibt es eine Gesetztesgrundlage oder einen Gerichtsbeschluß wo das klar geregelt ist?

Freundliche Grüße
GanzArm
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Der_Alte

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Re: Berechnung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #5 am: 06. November 2011, 17:07:55 »

Auszahlung Zeitkonto ist Auszahlung normalen Arbeitslohns. Auf Zeitkonten werden keine Mehrarbeitsstunden (Überstunden) verbucht, sondern tariflich oder betrieblich vereinbarte Stundenkontingente. Deshalb gilt für diese die Überstundenregelung nicht.
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ganzArm

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Re: Berechnung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #6 am: 06. November 2011, 17:46:53 »

Ok dann gibt es offiziell keine Überstunden mehr in Deutschland,auch gut.
Ich hab zwar für die Stunden Zuschläge bekommen (im Lohnzettel auch als Überstundenzuschlag deklariert)diese wurden natürlich auch voll gepfändet.
An wen wende ich mich eigentlich wenn mir mein Verwalter nicht helfen kann oder will?

Grüße von
ganzArm
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Insokalle

Re: Berechnung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #7 am: 06. November 2011, 19:52:36 »

Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass aus den Arbeitszeitkonten Überstunden werden können. Schließlich können eben diese Stunden bei Ausscheiden aus dem Betrieb nicht mehr durch Freizeit ausgleichen werden. Dadurch könnte eine Umwandlung zu Überstunden erfolgen. Entscheidungen habe ich noch nicht gefunden.
Die Folgefrage wäre, die ich schon einmal aufgeworfen hatte, ist, ob die Stunden bei Berechnung des pfändbaren Einkommens dann auf die jeweiligen Monate, in denen die Stunden angefallen sind, zu verteilen sind.

Ein anderer Ansatzpunkt ist mir irgendwo über den Weg gelaufen, das wäre ein Antrag auf (teilweise) Unpfändbarkeit nach § 850i ZPO.
Vielleicht muss man auch klären, in welcher Form das Zeitkonto geführt wird und ob es Regelungen in Tarifverträgen o.ä. dazu gibt.

So oder so, bei Streitigkeiten über die Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit entscheidet das Insolvenzgericht. Sie können zur Klärung der Frage einen Arbeitsrechtler aufsuchen. Geprüft werden sollte das Problem meiner Meinung nach auf jeden Fall.
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Der_Alte

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Re: Berechnung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #8 am: 07. November 2011, 14:03:24 »

Zuschläge sagen nicht aus, ob es sich um Mehrarbeitstunden handelt oder nicht. Mehrarbeitstunden müssen jeweils vom Arbeitgeber angeordnet sein. Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines Zeitkontos selbst entscheiden kann, ober er stat der vertraglich geforderten 40 Wochenstunden 50 oder 60 arbeitet oder auch mal nur 30, sind das keine angeordneten Mehrarbeitsstunden und daher auch nicht als Überstunden abrechenbar.
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ganzArm

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Re: Berechnung des pfändbaren Einkommens
« Antwort #9 am: 08. November 2011, 00:07:39 »

Na Dann ist ja alles bestens den alle meine überstunden/Mehrarbeit waren alle samt angeordnet ich durfte in meinem jop nicht selbst entscheiden wann ich kommen und gehen darf . Bei chronischer Unterbesetzung und Auftrags Explosion würde ich freiwillig völlig ausschließen.
Ein arbeitskolege hat dasselbe Problem und wir wenden uns nun ans Gericht da muss mal eine klare Regelung her.
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