Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: flachkopf am 25. August 2010, 13:17:24
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Hallo,
habe eine kurze Frage, wie berechne ich die Höhe der Gehaltsabtretung in folgendem Fall (führe selbst an TH ab)
Ich bekomme ein Nettogehalt von EUR 1543,52. Laut Tabelle wäre nun ein Betrag von EUR 388,40 an den TH abzuführen. Soweit ist alles klar. Nun bekomme ich diesen Monat eine Reisekostenerstattung von EUR 82,50 für ein Fahrt mit eigenen PKW (275 Km x 0,30 €) So steht es er auch auf der Abrechnung. Sprich ich würde den Monat Netto 1626,02 ausbezahlt bekommen.
Kann ich dieses Geld einfach behalten oder muss ich es in der Berechnung mit einbeziehen, also bei Netto 1626,02 eine Betrag von 444,40 abführen?
Danke und Gruß!
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Ich würde sagen, dass die Erstattung lt. § 850a ff unpfändbar ist:
§ 850a
Unpfändbare Bezüge
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
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Erstmal danke für die Antwort!
30 Cent pro Km sind ja üblich. Hatte nur einmal gelesen das die Reisekostenerstattung nur der Höhe, der tatsächlichen Kosten entsprechen darf.
Beispiel:
Bei einer Dienstfahrt von 100 Km und einem Spritpreis von z.B. € 1,40 wären die tatsächlichen Kosten ja nur bei 14 Euro.
Vom Arbeitgeber erstattet würden mir bei 100 Km aber 30 Euro. Evtl. denke ich da ja zu kompliziert *gg*
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Hallo,
die Pauschale von 30 cent/km soll dazu dienen, ALLE Kosten eines Fahrzeugs wie,- Spritkosten, Versicherungskosten, Reparaturen, Reifen, etc. pauschal abzudecken, denn diese fliessen in die Gesamt-Kfz-Kosten mit ein.
Insofern dürfen Sie die vollen 30 cent/km behalten, diese sind, wie schon erwähnt, nicht pfändbar.
Gruß,
Doktor Mabuse
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Ich teile die Auffassung von Fallera und doktor mabuse. § 850 a Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Stichwort: Aufwandsentschädigungen) passt. Auch mit dem Kostenansatz von EUR 0,30/Kilometer sind Sie auf der sicheren Seite, weil dieser Wert sowohl im Steuerrecht (ohne Einzelnachweis können pauschal pro Fahrtkilometer EUR 0,30 für PKW als Kosten angesetzt werden) als auch in anderen Gesetzen (z.B. Nr. 7003 VV-RVG) anerkannt wird.
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Vielen Dank!