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Autor Thema: Unterhaltspflicht der Ehefrau gegnüber Ehemann  (Gelesen 2898 mal)

tomasgran

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Unterhaltspflicht der Ehefrau gegnüber Ehemann
« am: 27. Oktober 2011, 17:01:41 »

Meine Frau berufstätig mit eigenem Einkommen von ca 1300€ sowie ich in der Wohlverhaltensperiode bis 06.10.2012
 nach einigen Beschwerten gegen das Job Center hab ich vor zwei Wochen den Bescheid erhalten. Die Teamleiterin sagte mir das das Einkommen meiner Frau voll angerechnet wird und nicht nach der Pfändungstabelle.Die Ausage war das meine Frau mir gegenüber Unterhaltspflichtig ist.Haben dann bei Insolvenzgericht  einen Antrag auf Unterhaltspflicht Anerkennung gestellt.
Das Schreiben wurde vom Gericht an TH weiter geleitet und diese lehnte eine Unterhaltspflicht anerkennung rückwirkend zum 01.08.2011 ab. Die Anerkennung könnte erst ab Antrags eingang beim Insolvenzgericht erfolgen Meine Frage
Ich kann doch erst Antrag bei Inso Gericht stellen wenn ein Bescheid von der Arge 2 vorliegt. und die TH war informiert das ich am 19.07.2011 Antrag bei der ARGE gestellt habe.

Danke im Voraus an alle die uns Antworten.
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Der_Alte

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Re: Unterhaltspflicht der Ehefrau gegnüber Ehemann
« Antwort #1 am: 28. Oktober 2011, 09:05:22 »

Ob der TH das ablehnt oder nicht, entscheiden muss das Gericht.

Und genau diese Antwort würde ich dem GEricht auch geben, dass erst mit dem Bescheid der Antrag gestellt werden konnte und daher dem Antrag auch rückwirkend entsprochen werden möge.
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Achdujeh

  • Gast
Re: Unterhaltspflicht der Ehefrau gegnüber Ehemann
« Antwort #2 am: 28. Oktober 2011, 09:57:06 »

Worin besteht denn der Sinn dieses Antrags? Wenn kein Einkommen vorliegt, dann kann auch nichts gepfändet bzw. abgeführt werden. Da spielt es doch keine Rolle, ob die Ehefrau als unterhaltspflichtig gilt oder nicht. Oder ist die Frau ebenfalls in der Insolvenz und geht es um die pfändbaren Beträge der Ehefrau?

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Feuerwald

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Re: Unterhaltspflicht der Ehefrau gegnüber Ehemann
« Antwort #3 am: 28. Oktober 2011, 23:06:11 »

Übles Spiel!

Meines Erachtens hätte die ARGE zunächst bewilligen müssen, da nur das tatsächlich verfügbare Einkommen herangezogen werden kann. Wohlgleich mit der Auflage, den unpfändbaren Betrag für die Zukunft anpassen zu lassen. Hier würde ich in einem SGB II Forum nochmals nachfragen, ob dem Ablehnungsbescheid mittels Widerspruch zu kontern ist.

Hier stellt sich aber noch eine Frage:

Gab es denn einen gerichtlichen Beschluss über die Nichtberücksichtigung gem. 850c Abs. 4 ZPO in der Vergangenheit und lag dieser dem Arbeitgeber vor?
Nur dann wäre ein solcher Beschluss abzuändern.

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tomasgran

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Re: Unterhaltspflicht der Ehefrau gegnüber Ehemann
« Antwort #4 am: 29. Oktober 2011, 10:24:20 »

Hallo
1. meine Frau ist auch in der insolvenz
2.javascript:void(0); Die TH versucht uns ständig zudrücken wir haben mehr fach probleme mit der TH das Insolvenzgericht schreibt immer die TH an und übernimmt dann deren Meinung bzw Auffassung sind dadurch schon beim BGH gelandet wegen der Altersversorgung meiner Frau die der Arbeitgeber in voller Höhe bezahlt ( vereinbarung im Tarifvertrag ).
Das insolvenzgericht hat jetzt auch schon wieder TH angeschrieben. wir haben eine Vereinbarung mit TH das der Arbeitgeber nicht informiert wird, weil wir die Lohnabrechnungen immer in Kopie vorlegen.javascript:void(0);
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