Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: VerzweifelteStudentin am 22. Oktober 2015, 18:31:05

Titel: berufsschadensausgleich und nachzahlung - pfändbarkeit?
Beitrag von: VerzweifelteStudentin am 22. Oktober 2015, 18:31:05
hallo,

ist es korrekt, dass ein monatlich gezahlter berufsschadensausgleich nach  § 30 Abs. 3 ff. BVG nach tabelle pfändbar ist wie arbeitskommen?

wie sieht es mit nachzahlungen für einen zurückliegenden zeitraum aus, weil das versorgungsamt so lange benötigt hat,
um zu entscheiden?

wird diese für den zeitraum bis zur aufhebung des insolvenzverfahrens gepfändet und verbleibt mir ab der aufhebung/beginn der wvp?

anspruch auf den berufsschadensausgleich besteht rückwirkend ab mai 2012.

bin seit juli 2013 in der wvp. rsb im januar 2016.

danke.
Titel: Re: berufsschadensausgleich und nachzahlung - pfändbarkeit?
Beitrag von: VerzweifelteStudentin am 23. Oktober 2015, 10:35:14
weiss das niemand?  :heulen:

google hilft nicht so wirklich weiter...
Titel: Re: berufsschadensausgleich und nachzahlung - pfändbarkeit?
Beitrag von: KarlPaul am 25. Oktober 2015, 09:43:05
Wie viele Empfänger von Berufsschadensausgleich mit gleichzeitiger Insolvenz mag es geben?

Ich würde (pragmatisch und als Laie) diese Nachzahlung als eine Rentenzahlung auffassen und diese auf
den Zeitraum, für diesen sie gezahlt wurde, entsprechend aufteilen und so mein neues pfändbares Einkommen für jeden Monat neu ermitteln und dies dem TH mit Bitte um Bestätigung ob so korrekt  mitteilen. Kopie Insolvenzgericht wie sonst auch immer. (Und ebenso auch für die noch offenenen wenigen Restmonate der WVP abrechnen.)
Abwarten was er antwortet. Und das Geld solange nicht ausgeben.

So oder so hast Du es ja bald geschafft.  
Titel: Re: berufsschadensausgleich und nachzahlung - pfändbarkeit?
Beitrag von: Insokalle am 27. Oktober 2015, 17:17:44
Das setzt voraus, dass der Berufsschadensausgleich pfändbar ist.
Ein bisschen findet man schon dazu. Der Berufsschadensausgleich dient dazu, Einnahmen auszugleichen, die man deswegen nicht hat, weil man wegen bestimmter Gründe weniger verdient. Er ist gewissermaßen eine Lohnersatzleistung. Damit fällt er zum einen mE unter die Abtretungserklärung des § 87 InsO. Zum anderen habe ich nichts dazu gefunden, dass diese Leistung unpfändbar sein soll. Damit würde ich sagen, ist die Leistung pfändbar, allerdings wie Arbeitseinkommen unter den Lohnpfändungsgrenzen.
Ich sehe das auch so, dass die Nachzahlung wie von Karlpaul beschrieben auf die zugehörigen Monate zu verteilen ist.