Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Rosebaum am 20. September 2013, 15:13:41
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Hallo,
habe heute einen Brief vom Insolvenzgericht erhalten. Es geht um meinen Restschuldbefreiung!
In dem Brief steht:
in den Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Name, Adresse etc...
Der Schuldnerin wird für den Verfahrensabschnitt Restschuldbefreiung die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bewilligt.
Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 27.08.2007 Restschuldbefreiung und Stundung der Gerichtskosten beantragt.
Die Schuldnerin hat dem Antrag eine Erklärung beigefügt, dass ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs.1 Nr. 1 und 3 Inso nicht vorliegt.
Die Gläubiger wurden nicht gehört.
Nach Prüfung der von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen reicht ihr Vermögen voraussichtlich nicht aus um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Was bedeutet es genau - kommen noch kosten auf mich?? Mein Inso wäre 05.10.2013 fertig!
Ich habe gegen die Obligkeiten nicht verstoßen - da ich während der WVP Schwanger wurde und mein Kind nun 2 Jahre alt ist und ich einen 450 € Job nachgehe - Vollzeit kann ich momentan nicht arbeiten! War das alles umsonst?? :sad:
Vielen Dank noch mal für die Antworten
Rosebaum
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Das ist nichts Beunruhigendes sondern normaler Ablauf. Die Kosten des Verfahrens (Gericht und TH) sind gestundet. Sie brauchen sie also jetzt noch nicht bezahlen. Abgerechnet wird nach Erteilung der RSB, denn dann endet die Stundung. Wenn Sie die festgesetzten Kosten nicht bezahlen können, beantragen Sie einfach eine Verlängerung der Stundung.
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Hallo Insokalle,
vielen Dank für die Antwort - bin etwas beruhigter! Was kommen an Verfahrenskosten noch? In dem Schreiben steht das noch ca. 125 € an den TH zu zahlen sind. Laut meinem TH sind die Verfahrungskosten bezahlt. Ist der Verfahrensabschnitt RSB andere Kosten? Das irritiert mich ein wenig!
Ich habe in der WVP sehr sparsam gelebt und ein bisschen Geld angespart auf meinem Sparbuch - muss ich das Geld an den TH geben?
Grüße
Rosebaum
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Nein müssen Sie nicht, weil die Verfahrenskosten gestundet sind. Der TH bekommt seine Gebühren in dem Fall vom Gericht oder kann sie aus der Masse nehmen, wenn pfändbares Einkommen an ihn gezahlt wird.
Die Gebühren in der WVP berechnen sich anders als im lfd. Verfahren. Letztlich werden Sie sehen, ob und was noch offen ist, wenn die Rechnung vom Gericht kommt.
Bei einem Antrag auf Verlängerung der Stundung müssen Sie das Sparguthaben angeben. Wenn es nicht so hoch ist, dürfte es Ihnen belassen werden. Ich hatte hier die Zahlen mal irgendwo ausgegraben.
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nun ist es Amtlich bin fertig mit meiner Inso :juchu: :juchu: :juchu: :juchu: :juchu: :juchu: :juchu: :juchu: :juchu: :biggrin: :biggrin: :biggrin: :biggrin: :biggrin:
Wünsche allen die es noch vor sich haben viel Ausdauer, Geduld und Glück!!
Hiermit verabschiede ich mich auch von diesem Forum - vielen Dank noch mal für die Unterstützung.
LG
Rosebaum
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:juchu: herzlichen Glückwunsch